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Unter Ausbeutungsmissbrauch auch Preishohenmissbrauch 1 versteht man im Kartellrecht neben dem Behinderungsmissbrauch und dem Strukturmissbrauch ein Verhalten zur Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung 2 Der Ausbeutungsmissbrauch wirkt sich im Gegensatz zum Behinderungsmissbrauch auf die Nachfrageseite aus 3 indem ein Unternehmen fur seine Produkte einen Preis verlangt der in keinem angemessenen Verhaltnis zu dem wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung steht 4 Dabei geht man von der Annahme aus dass marktbeherrschende Unternehmen ihre Produkte zu einem Preis anbieten konnen bei dem ihre Grenzerlose ihren Grenzkosten entsprechen Dieser Cournot Preis ist jedoch hoher als der Wettbewerbspreis bei dem der Preis den Grenzkosten der Produktion entspricht und die Cournot Menge ist geringer als die Produktionsmenge zu Wettbewerbspreisen Der Wettbewerbspreis der als Massstab fur die Preissetzung verwendet wird ist aber sehr schwer festzustellen da ein den Markt dominierendes Unternehmen in der Lage ist die Preise aktiv zu beeinflussen Aus diesem Grund wurden folgende Konzepte zur Ermittlung des Wettbewerbspreises entwickelt 5 anhand der Preise auf Vergleichsmarkten wobei man zwischen raumlichen sachlichen und zeitlichen Vergleichmarkten unterscheidet Vergleichsmarktbetrachtung sowie anhand einer Kosten und Gewinnanalyse des Unternehmens Untersuchung der Preisbildungsfaktoren Der Ausbeutungsmissbrauch ist nach Art 101 6 102 7 AEUV und nach 19 Abs 2 Nr 2 GWB verboten Diese Konzepte treten jedoch neuerdings an ihr Grenzen So wird dem Unternehmen Facebook vom deutschen Bundeskartellamt vorgeworfen seine Marktmachtstellung missbrauchlich durch Verstosse gegen das Datenschutzrecht zu missbrauchen 8 Dies soll insbesondere dadurch der Fall sein dass sich das Unternehmen in seinen Nutzungsbedingungen auch die Moglichkeiten zur Datenverarbeitung ausserhalb der Plattform einraumen lasst Ob allerdings Datenschutzverstosse auch gegen das kartellrechtliche Marktmachtmissbrauchsverbot verstossen ist umstritten 9 Weblinks BearbeitenFlorian Bien Ausbeutungsmissbrauch 19 Abs 2 Nr 2 GWB Art 102 Abs 2 lit a AEUV Ringvorlesung Europaisches und deutsches Kartellrecht Universitat Wurzburg 2014 Power Point Prasentation Einzelnachweise Bearbeiten EuGH Urteil vom 14 Februar 1978 27 76 Slg 1978 207 RdNr 249 United Brands Florian Bien Europaisches und deutsches Kartellrecht Memento des Originals vom 7 April 2016 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www jura uni wuerzburg de Universitat Wurzburg Stand 7 Oktober 2014 S 57 ff Skriptum Ausbeutungsmissbrauch Westfalische Wilhelms Universitat Munster Institut fur Genossenschaftswesen Glossar abgerufen am 24 Juli 2017 EuGH Urteil vom 13 November 1975 26 75 Slg 1975 1367 RdNr 11 f General Motors BGH Beschluss vom 15 Mai 2012 KVR 51 11 Wasserpreise Calw zu 19 Abs 4 Nr 2 GWB a F Art 101 AEUV Memento des Originals vom 17 Juni 2016 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www aeuv de Art 102 AEUV http www bundeskartellamt de SharedDocs Meldung DE Pressemitteilungen 2017 19 12 2017 Facebook html https www telemedicus info uploads Dokumente SebastianTelle KonditionenmissbrauchdurchAusplnderungvonPlattform Nutzerdaten WRP2016814 pdfBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Ausbeutungsmissbrauch amp oldid 226813605