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Die Zinsschranke ist im deutschen Steuerrecht ein Element der Unternehmensbesteuerung das grenzuberschreitende Steuervermeidung zwischen Unternehmen bei Zinsen vermeiden soll Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Hintergrund Sinn und Zweck 3 Funktionsweise und zeitliche Anwendung 4 Wann greift die Zinsschranke nicht 5 Kritik 5 1 Verfassungsrechtliche Bedenken 5 2 Sonstige Kritik 6 Einzelnachweise 7 LiteraturAllgemeines BearbeitenAls Teil der Unternehmensteuerreform 2008 in Deutschland ist die Zinsschranke im Einkommensteuergesetz EStG und Korperschaftsteuergesetz KStG geregelt 4h EStG in Verbindung mit 8a KStG Sie soll den Abzug von Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben bei gewerblichen Unternehmen begrenzen Hintergrund Sinn und Zweck BearbeitenIn der Vergangenheit hatten global agierende Unternehmen durch Kapitalzufuhrung aus dem Ausland erreicht dass in Deutschland steuerlich abzugsfahiger Zinsaufwand entsteht die Zinsertrage dagegen im Ausland erfasst werden Die Zinsschranke dient in erster Linie der Vermeidung dieser grenzuberschreitenden Gestaltungen Die Zinsschranke ersetzt die Regelungen zur Gesellschafter Fremdfinanzierung Eine vergleichbare Regelung in den USA wird als earnings stripping rule bezeichnet Anders als bei der Vorgangerregelung zur Gesellschafter Fremdfinanzierung 8a KStG a F werden von der Zinsschranke nicht nur Kapitalgesellschaften sondern auch naturliche Personen und Personengesellschaften erfasst Funktionsweise und zeitliche Anwendung BearbeitenDie Zinsaufwendungen das sind alle Formen der Geldkapitaluberlassungen auch Damnum Disagio Provisionen Gebuhren usw nicht Sachkapitaluberlassungen wie Miete Leihe usw sind als Betriebsausgabe abziehbar bis zur Hohe des im Unternehmen angefallenen Zinsertrages desselben Jahres der daruber hinausgehende Nettozinsaufwand aber nur bis zur Hohe von 30 des steuerpflichtigen Gewinns vor Zinsertrag Zinsaufwand Ertragsteuern und Abschreibungen EBITDA Zinsaufwand der diese Grenze uberschreitet ist nicht im Jahr seiner Entstehung abzugsfahig und wird dem Gewinn ausserbilanziell wieder hinzugerechnet Der nicht abzugsfahige Zinsaufwand wird durch das Betriebsfinanzamt gesondert festgestellt und als sogenannter Zinsvortrag in folgende Jahre vorgetragen Die Zinsschranke gilt erstmals fur Wirtschaftsjahre die nach dem 25 Mai 2007 begonnen haben und nicht vor dem 1 Januar 2008 enden also gilt die Zinsschranke zum Beispiel fur Unternehmen deren Wirtschaftsjahr vom 1 Juli 2007 bis 30 Juni 2008 lauft Wann greift die Zinsschranke nicht BearbeitenDie Zinsschrankenregelung gilt fur Korperschaften wie auch fur Personengesellschaften und Einzelunternehmer und zwar sowohl fur bilanzierende als auch fur Uberschussrechner Gesellschaften innerhalb eines Organkreises gelten als ein Betrieb Die Zinsabzugsbeschrankung soll nicht greifen wenn der Saldo aus Zinsaufwendungen und Zinsertragen Nettozinsaufwand negativ ist soweit er weniger als 3 Mio betragt fruher 1 Mio Anhebung durch das Burgerentlastungsgesetz auf 3 Mio zunachst fur die Jahre 2008 und 2009 seit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz unbefristet der Betrieb nicht Teil eines Konzerns ist Stand alone Klausel 1 oder der Betrieb Teil eines Konzerns ist und seine Eigenkapital Fremdkapital Relation nicht schlechter ist als die des Konzerns oder diese um bis zu 2 Prozentpunkte unterschreitet Escape Klausel 2 Der Eigenkapitalvergleich ist grundsatzlich nach den internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS zu fuhren Bilanziert der Betrieb nach HGB wahrend der Konzernabschluss nach IFRS aufgestellt wird ist eine Uberleitungsrechnung vorzulegen Kritik BearbeitenVerfassungsrechtliche Bedenken Bearbeiten Die mit der Zinsschranke einhergehende teilweise Nichtabzugsfahigkeit von Betriebsausgaben ist im Schrifttum teilweise heftig kritisiert worden Viele Autoren sehen in der Zinsschranke einen Verstoss gegen das steuerliche Nettoprinzip welches besagt dass nur der Nettogewinn besteuert werden darf und damit eine Unvereinbarkeit der Vorschrift mit dem Grundgesetz 3 Der Bundesfinanzhof BFH hat mit am 10 Februar 2016 veroffentlichtem Beschluss dem Bundesverfassungsgericht BVerfG die Frage vorgelegt ob die Zinsschranke verfassungswidrig ist I R 20 15 Bereits in seinem Beschluss vom 18 Dezember 2013 I B 85 13 hatte der BFH Zweifel an der Verfassungskonformitat der Zinsschranke geaussert Dazu hatte das Bundesministerium der Finanzen jedoch am 13 November 2014 einen Nichtanwendungserlass angeordnet Verfassungsrechtlich problematisch ist auch dass die Regelung ruckwirkend eingefuhrt wurde siehe oben ohne dass Ubergangs oder Bestandsschutzregelungen bestehen Sonstige Kritik Bearbeiten Die Moglichkeit zum Zinsvortrag wird haufig ins Leere laufen Oft wird sich die Situation des betroffenen Unternehmens insbesondere das steuerliche EBITDA auch in Folgejahren nicht erheblich verandern so dass sich Zinsvortrage immer weiter anhaufen und praktisch nie nutzbar werden Spatestens bei Aufgabe oder Ubertragung des Betriebes gehen die Vortrage endgultig verloren Der Fallbeileffekt der Freigrenze sorgt im Grenzbereich der 3 Mio fur gravierende Auswirkungen je nach Unter oder Uberschreitung der Grenze Die Regelung sorgt fur eine weitere erhebliche Verkomplizierung des Steuerrechts Eine Vielzahl neuer Begriffe sind auszulegen und anzuwenden Ohne Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung 4 wird die Regelung kaum einheitlich anzuwenden sein Der administrative Aufwand der betroffenen Unternehmen ist hoch Andererseits ladt die Regelung zu kreativen Gegen Gestaltungsmassnahmen ein Nach Aussage von Michael Meister Parlamentarischer Staatssekretar beim Bundesminister der Finanzen im Kabinett Merkel III wird die Regelung jedoch allenfalls 300 Unternehmen treffen 5 Einzelnachweise Bearbeiten diese Ausnahme gilt fur Korperschaften allerdings nur dann wenn die Zinszahlungen o a an einen zu mehr als 25 beteiligten Gesellschafter nicht mehr als 10 des Nettozinsaufwandes der Gesellschaft ubersteigen auch diese Ausnahme gilt fur Korperschaften nur dann wenn die Zinszahlungen o a an einen zu mehr als 25 beteiligten Gesellschafter nicht mehr als 10 des Nettozinsaufwandes der Gesellschaft ubersteigen vgl Wendelin Staats Stefan Renger DStR 2007 1801 So z B Markus Munchen Die Zinsschranke eine verfassungs europa und abkommensrechtliche Wurdigung Verlag Peter Lang 2010 ISSN 1861 695X S 61 ff BMF v 4 Juli 2008 IV C 7 S 2742 a 07 10001 vgl Schultes Schnitzlein Miske NWB Nr 34 vom 18 August 2008 F 4 S 5354 Wir sind uns zu 95 Prozent uber die Unternehmenssteuer einig In faz net 26 Oktober 2006 Literatur BearbeitenAndreas Messerer Unternehmensteuerreform 2008 Boorberg Stuttgart 2007 ISBN 3 415 03956 0 Andreas Musil Bjorn Volmering Systematische verfassungsrechtliche und europarechtliche Probleme der Zinsschranke Der Betrieb vom 11 Januar 2008 Heft 01 02 S 12 16Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Zinsschranke amp oldid 219434717