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Im Jahr 1952 erliess die Regierung der DDR in Anbetracht der Republikflucht eine Verordnung zur Sicherung von Vermogenswerten wonach das Vermogen der Fluchtlinge zu beschlagnahmen sei Ferner wurden durch den 6 der Verordnung alle in der DDR und in Ost Berlin befindlichen Vermogenswerte von deutschen Staatsangehorigen mit Wohnsitz in Westdeutschland oder den Westsektoren Berlins in so genannte Vorlaufige Verwaltung ubernommen 1 Die Folge der Vorlaufigen Verwaltung war dass die ausserhalb der DDR und Ost Berlins lebenden Eigentumer von 1952 an keine Moglichkeit mehr hatten auf ihre Vermogenswerte insbesondere Grundstucke Unternehmen und Bankguthaben einzuwirken 2 In Grundbuchern wurde die Vorlaufige Verwaltung ublicherweise durch gestempelte Eintrage festgehalten Auch wenn die Verwaltungen der DDR betonten dass es sich nicht um Enteignungen handelte so blieben den Eigentumern von Grundstucken keine Rechte mit Ausnahme der Eigentumereintrage in den ersten Abteilungen der Grundbucher Die Verwalter wurden von den Stadtverwaltungen ausgewahlt die Mietzahlungen wurden auf Sperrkonten eingezahlt und alle Entscheidungen uber Baumassnahmen Miethohen oder Mieter wurden von den Verwaltern getroffen Auch der Verkauf von Grundstucken war kaum moglich Fur einen Verkauf war eine Genehmigung nach der Grundstucksverkehrsverordnung notig die nur in Ausnahmefallen erteilt wurde 3 Nachdem die anfangliche Praxis nur die Verwaltung und nicht die Enteignung von Grundstucken vorsah wurde dies im Laufe der Jahrzehnte geandert Zur angeblichen Finanzierung dringender Reparaturen wurden ab den 60er Jahren oft hohe Kredite ohne Zustimmung des Eigentumers aufgenommen und Hypotheken in die Grundbucher eingetragen Somit liefen hohe Schulden auf die durch die auf Werte der 40er Jahre eingefrorenen Mieten nicht getragen werden konnten Schliesslich wurden viele solche Grundstucke enteignet und der Entschadigungswert mit den aufgelaufenen unbezahlten Schuldzinsen verrechnet so dass keine Entschadigungen bezahlt wurden 4 Die Vorlaufige Verwaltung endete per Gesetz im Jahre 1990 Die Eigentumer oder deren Erben der nicht enteigneten Grundstucke oder Unternehmen erhielten damit ihre Eigentumerrechte zuruck und konnten unter Einschrankungen z B durch einen besonderen Kundigungsschutz der Mieter wieder uber ihr Eigentum verfugen Die Hauser und Unternehmen befanden sich fast ausnahmslos in schlechterem Zustand als bei der Einrichtung der Vorlaufigen Verwaltung Eine Entschadigung fur entgangene Gewinne aus der Zeit der Verwaltung oder fur die Verschlechterung des Zustandes der Vermogenswerte gab es nicht Die Enteignungen fuhrten zu offenen Vermogensfragen die nach der Wiedervereinigung durch das Gesetz zur Regelung offener Vermogensfragen geregelt wurden Enteignete Grundstucke wurden bei Erfullung der Voraussetzungen des 1 Vermogensgesetz ruckubertragen sofern kein Ausschlusstatbestand z B redlicher Erwerb gegeben war War ein solcher Ausschlusstatbestand gegeben oder haben sich die Anspruchsteller fur Entschadigung statt einer Ruckubertragung entschieden wurden sie nach dem Entschadigungsgesetz entschadigt Weblinks BearbeitenVerordnung zur Sicherung von Vermogenswerten vom 17 Juli 1952 bei Verfassungen deEinzelnachweise Bearbeiten Bestimmungen der DDR zu Eigentumsrecht und Enteignungen herausgegeben von der Bundesanstalt fur Gesamtdeutsche Aufgaben 1984 1 S 16 Bestimmungen der DDR zu Eigentumsrecht und Enteignungen herausgegeben von der Bundesanstalt fur Gesamtdeutsche Aufgaben 1984 2 S 17 Bestimmungen der DDR zu Eigentumsrecht und Enteignungen herausgegeben von der Bundesanstalt fur Gesamtdeutsche Aufgaben 1984 3 S 10 Bestimmungen der DDR zu Eigentumsrecht und Enteignungen herausgegeben von der Bundesanstalt fur Gesamtdeutsche Aufgaben 1984 4 S 10Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Vorlaufige Verwaltung von Westvermogen in der DDR amp oldid 238415103