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Ein Zwischenurteil ist ein Urteil in einem Zivilprozess uber prozessuale Vorfragen und nicht den eigentlichen Streitgegenstand In der Schweiz wird es auch als Vorentscheid Beiurteil oder Bescheid bezeichnet die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19 Dezember 2008 spricht von einem Zwischenentscheid Zweck des Rechtsinstitutes ist es eine bindende Entscheidung uber Vorfragen Teilaspekte oder den Grund des Anspruchs herbeizufuhren ehe ein weiteres womoglich aufwandiges und kostenintensives Verfahren z B uber die Hohe des Anspruchs durchgefuhrt wird In Deutschland wird das Zwischenurteil in 303 und 304 ZPO geregelt Nach 303 kann allgemein ein Zwischenurteil ergehen wenn ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif ist Gemass 304 kann das Gericht uber den Grund des geltend gemachten Anspruchs vorab entscheiden wenn dieser Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist Zwischenurteil uber den Grund Dieses Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen das Gericht kann jedoch wenn der Anspruch fur begrundet erklart wird auf Antrag anordnen dass uber den Betrag zu verhandeln ist In Osterreich kann gemass 393 ZPO das Gericht vorab uber den Grund des Anspruches durch Urteil entscheiden Zwischenurteil wenn in einem Prozess ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig und die Verhandlung zunachst bloss in Ansehung des Grundes zur Entscheidung reif ist selbst wenn noch strittig ist ob der Anspruch uberhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht Absatz 1 Solche Zwischenurteile sind wie Endurteile durch Rechtsmittel anfechtbar die weitere Verhandlung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft des Zwischenurteils gehemmt Ebenso kann uber einen Zwischenantrag auf Feststellung nach 236 oder 259 ZPO uber das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts von dem das Klagebegehren ganz oder zum Teil abhangt durch Zwischenurteil abgesprochen werden Absatz 2 Schliesslich kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag uber den erhobenen Einwand der Verjahrung des geltend gemachten Anspruchs gesondert mit Zwischenurteil entscheiden soweit die Klage nicht ohnehin aus diesem Grund mit Endurteil abzuweisen ist 393a ZPO Nach Schweizer Zivilprozessrecht kann gemass Art 237 ZPO das Gericht einen Zwischenentscheid treffen wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigefuhrt und so ein bedeutender Zeit oder Kostenaufwand gespart werden kann Der Zwischenentscheid ist selbststandig anzufechten eine spatere Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid ist ausgeschlossen Siehe auch BearbeitenEndurteilBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Zwischenurteil amp oldid 216542849