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Vonselbsterwerb bedeutet dass mit dem Tod des Erblassers die Erbschaft dem Erben unmittelbar von selbst anfallt Es kommt weder auf die Kenntnis des Erben an noch auf irgendeine diesbezugliche Handlung des Erben oder eines Dritten 1922 Abs 1 BGB So kann man Erbe auch gegen den eigenen Willen werden Ebenso wenig ist das Handeln einer Behorde wie zum Beispiel eines Gerichts oder eines Notars notwendig Der Erwerb tritt mit dem Todeszeitpunkt automatisch von Gesetzes wegen ein Der Vonselbsterwerb ist ein Charakteristikum des deutschen Erbrechts Es vermeidet herrenlose ruhende Nachlasse also die hereditas iacens die beispielsweise in der osterreichischen Rechtsordnung mit dem Verlassenschaftsverfahren eintritt das mit der Einantwortung abgeschlossen wird worauf die Erbschaft auf den Erben ubergeht Auch das deutsche Recht ermoglicht es aber dem Erben die Erbschaft auszuschlagen 1942 Abs 1 BGB in diesem Fall wird der Anfall des Nachlasses als nicht erfolgt fingiert und der Vonselbsterwerb tritt ruckwirkend bei demjenigen ein der Erbe gewesen ware wenn der Ausschlagende nicht gelebt hatte 1953 BGB Der Vonselbsterwerb ist nicht identisch mit der Gesamtrechtsnachfolge Universalsukzession obwohl beide Grundsatze in 1922 BGB geregelt sind Geht es beim Vonselbsterwerb um die Art des Erwerbes regelt der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge seinen Umfang Siehe auch BearbeitenTestament gesetzliche ErbfolgeLiteratur BearbeitenKarlheinz Muscheler Universalsukzession und Vonselbsterwerb Mohr Siebeck Tubingen 2002 ISBN 3 16 147829 0 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Vonselbsterwerb amp oldid 238827156