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Unter einer Vereinigung von Glaubigen lateinisch consociatio christifidelium versteht das Kanonische Recht gemass Codex Iuris Canonici CIC von 1983 die Moglichkeit Personenvereinigungen innerhalb der romisch katholischen Kirche zu bilden die je nach ihrer Eigenart als freie Zusammenschlusse oder als kirchlich anerkannte Vereine unter bestimmten Voraussetzungen auch die kirchliche Rechtsfahigkeit erlangen konnen Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsstatut 2 Geschichte 3 Literatur 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseRechtsstatut BearbeitenEs handelt sich um Zusammenschlusse von katholischen unter Umstanden auch nichtkatholischen Christen innerhalb der romisch katholischen Kirche mit gemeinsamer Zielsetzung Die Statuten der Vereinigungen mussen in bestimmten Fallen durch den Ortsordinarius gepruft und anerkannt werden Nahere Ausfuhrungen uber die Errichtung einer Vereinigung von Glaubigen finden sich in den Canones 215 f und den Canones 298 329 im CIC 1983 Den Glaubigen ist es unbenommen Vereinigungen fur Zwecke der Caritas oder der Frommigkeit oder zur Forderung der christlichen Berufung in der Welt frei zu grunden und zu leiten und Versammlungen abzuhalten um diese Zwecke gemeinsam zu verfolgen Can 215 CIC Man spricht bei der Bestimmung des Canon 215 CIC 1983 auch vom Koalitionsrecht der katholischen Laien 1 Diese Bezeichnung ist insoweit irrefuhrend als dieses Recht auch Klerikern offensteht Can 298 1 CIC die an solchen Vereinigungen ohne wesentliche Einschrankungen mitwirken konnen und sie im Fall sogenannter klerikaler Vereine sogar massgeblich und in Ausubung ihrer Weihevollmachten leiten Can 302 CIC Offentlich werden kirchliche Vereine genannt wenn sie von der zustandigen kirchlichen Autoritat errichtet werden Can 301 3 CIC Wenn in einer Vereinigung Mitglieder in der Welt am Geiste eines Ordensinstitutes teilhaben spricht man von einem Drittorden Can 303 CIC Geschichte BearbeitenDas im CIC von 1917 erwahnte Rechtskonstrukt der Pia unio lateinisch fromme Vereinigung war einer der rechtlichen Vorganger der heutigen Vereinigung von Glaubigen Im Rahmen der Novellierung des CIC von 1983 wurden alle Moglichkeiten die das Kanonische Recht fur die Organisation von Laien vorsieht umfassend reformiert und vereinfacht Die Pia unio ist in ihrem rechtlichen Charakter wesentlich diffiziler aber auch privilegierter So konnte beispielsweise gemass Canon 708 CIC 17 eine Pia unio fur den diozesanen Bereich nur durch den Ortsordinarius errichtet werden und entsprach damit den heute als offentliche kirchliche Vereine bezeichneten Zusammenschlussen die von der kirchlichen Autoritat errichtet werden Alle Errichtungen einer Pia unio die nach altem Recht bis zur Novellierung des CIC im Jahr 1983 erfolgt sind haben weiterhin Rechtsgultigkeit Das Kirchenrecht sieht nicht vor dass altere Rechtsformen angepasst werden mussen Alte Grundungen existieren somit als Pia unio fort und behalten grundsatzlich auch die im CIC von 1917 festgelegten Privilegien soweit sie nicht durch Uberleitungsvorschriften zum neuen Kodex beseitigt wurden Literatur BearbeitenChristoph F Schneider Der kirchliche Verein im kanonischen und weltlichen Recht Vorgaben des kirchlichen Rechts des zivilen Vereinsrechts und des Gemeinnutzigkeitsrechts an Rechtsformwahl Betatigung und Vermogensverwaltung kirchlicher Vereine Kirche und Recht Beihefte Band 2 Berliner Wissenschafts Verlag Berlin 2020 ISBN 978 3 8305 3996 4 Lluis Martinez Sistach Die Vereine von Glaubigen Schoningh Paderborn 2008 ISBN 978 3 657 76513 3 Weblinks BearbeitenCodex des Kanonischen Rechtes Cann 208 223 Codex des Kanonischen Rechtes Cann 298 329 Einzelnachweise Bearbeiten Hans Joachim Meyer Klarungen zum Regensburger Konflikt Ein traditionsreiches System In Herder Korrespondenz Abgerufen am 27 Juli 2023 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Vereinigung von Glaubigen amp oldid 237466132