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Der Straftatbestand Unerlaubter Umgang mit gefahrlichen Hunden 2001 ins deutsche Strafgesetzbuch aufgenommen wurde 2004 vom Bundesverfassungsgericht fur verfassungswidrig erklart Gesetzestext Bearbeiten 143 Unerlaubter Umgang mit gefahrlichen Hunden 1 Wer einem durch landesrechtliche Vorschriften erlassenen Verbot einen gefahrlichen Hund zu zuchten oder Handel mit ihm zu treiben zuwider handelt wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft 2 Ebenso wird bestraft wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung einen gefahrlichen Hund halt 3 Gegenstande auf die sich die Straftat bezieht konnen eingezogen werden 74a ist anzuwenden Geschichte BearbeitenDiese Vorschrift wurde in das Strafgesetzbuch durch das Gesetz zur Bekampfung gefahrlicher Hunde vom 12 April 2001 eingefugt nachdem am 26 Juni 2000 in Hamburg Wilhelmsburg auf einem Schulhof der sechsjahrige Volkan Kaya von zwei Mischlingen der Rassen Bullterrier Pitbull und American Staffordshire Terrier getotet worden war 1 2 Auf mehrere Verfassungsbeschwerden hin erklarte das Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1778 01 mit Urteil vom 16 Marz 2004 3 143 Abs 1 StGB fur unvereinbar mit Art 12 Abs 1 Berufsfreiheit und Art 14 Abs 1 Eigentumsgarantie des Grundgesetzes und daher nichtig Dem Bund komme fur die Strafvorschrift keine Gesetzgebungskompetenz nach Art 72 Abs 2 des Grundgesetzes zu Verurteilungen nach 143 StGB waren bis dahin noch nicht erfolgt Durch das Erste Gesetz uber die Bereinigung von Bundesrecht im Zustandigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19 April 2006 wurden auch die vor dem Verfassungsgericht nicht beanstandeten Absatze 2 und 3 des 143 StGB zum 25 April 2006 aufgehoben Seit der Neufassung von Art 72 Abs 2 des Grundgesetzes im Rahmen der Foderalismusreform 2006 die die Gesetzgebungskompetenz des Bundes und der Lander neu ordnete konnte ein Bundesgesetz mit dem Inhalt des 143 StGB nicht mehr wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz verworfen werden 4 Quellen Bearbeiten Der vorbestrafte Hundehalter Ibrahim K 24 wurde dafur am 17 Januar 2001 vom Landgericht Hamburg wegen fahrlassiger Totung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und nach zweieinhalb Jahren Haft unter Absehung von weiterer Strafvollstreckung gemass 456a StPO im Januar 2003 in seine turkische Heimat ausgewiesen DIE WELT 16 Januar 2003 Die Revisionen K s und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts wurden durch Urteil des Bundesgerichtshofs 5 StR 419 01 vom 11 Dezember 2001 verworfen Pressemitteilung zum Urteil des LG Hamburg vom 17 Januar 2001 auf jurawelt com BVerfG 16 Marz 2004 Heinrich Wilms Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht unter Berucksichtigung der Foderalismusreform Kohlhammer Stuttgart 2007 Seite 300 Rn 1020Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Unerlaubter Umgang mit gefahrlichen Hunden amp oldid 208718625