Tatherrschaft ist ein Begriff aus der strafrechtlichen Tatherrschaftslehre, die zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme herangezogen wird. Es geht also um die Frage, wer die Zentralfigur des konkreten Handlungsgeschehens und somit Täter gemäß § 25 StGB ist (und nicht etwa nur Anstifter oder Gehilfe).
Probleme entstehen bei der Abgrenzung vor allem zwischen der mittelbaren Täterschaft und Anstiftung und Mittäterschaft und Beihilfe. Je nachdem, welche der Beteiligungsformen gewählt wird, schwankt die Strafbarkeit der Beteiligten.
Der BGH vertrat hierzu früher die sog. animus-Theorie. Danach ist Täter, wer Täterwille habe (sog. animus auctoris), Teilnehmer, wer einen Teilnehmerwillen habe (sog. animus socii). Im Gegensatz zu der animus-Theorie, erfolgt die Abgrenzung nach der Tatherrschaftslehre nicht vorwiegend nach subjektiven Merkmalen des Täters, sondern vorwiegend nach seinen objektiven Merkmalen. Die Tatherrschaft ist damit das vom Vorsatz erfasste "In-den-Händen-Halten" des tatbestandlichen Geschehens bzw. die vom Willen getragene beherrschende Steuerung des Tatablaufs. Diese liegt bei demjenigen vor, der die Tat nach seinem Willen hemmen oder ablaufen lassen kann.
Folgende Formen der Tatherrschaft werden unterschieden:
- Die Tatherrschaft des unmittelbaren Täters (Handlungsherrschaft) = unmittelbare Täterschaft
- Die Tatherrschaft des Hintermannes über den Vordermann durch ein überragendes Wissen (Wissensherrschaft) = mittelbare Täterschaft
- Die Tatherrschaft des Hintermannes über den Vordermann durch ein überragendes Wollen (Willensherrschaft) = mittelbare Täterschaft
- Die Tatherrschaft durch eine Organisationshierarchie (Organisationsherrschaft) = mittelbare Täterschaft
- Die Tatherrschaft der arbeitsteiligen Mittäter (funktionelle Tatherrschaft) = Mittäterschaft
Einzelnachweise Bearbeiten
- Hauf, Strafrecht AT, 2. Auflage 2001, S. 75
- vgl. Joecks, § 25 StGB, 4. Auflage 2003, Rn. 3.
- Maurach: Strafrecht AT. 4. Auflage, § 49 II C 2.
- Samson, Strafrecht II, S. 72
- Frisch, LdR, S. 975; Hillenkamp, 19. AT-Problem, S. 160