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Tatherrschaft ist ein Begriff aus der strafrechtlichen Tatherrschaftslehre die zur Abgrenzung von Taterschaft und Teilnahme herangezogen wird Es geht also um die Frage wer die Zentralfigur 1 des konkreten Handlungsgeschehens und somit Tater gemass 25 StGB ist und nicht etwa nur Anstifter oder Gehilfe Probleme entstehen bei der Abgrenzung vor allem zwischen der mittelbaren Taterschaft und Anstiftung und Mittaterschaft und Beihilfe Je nachdem welche der Beteiligungsformen gewahlt wird schwankt die Strafbarkeit der Beteiligten Der BGH vertrat hierzu fruher die sog animus Theorie Danach ist Tater wer Taterwille habe sog animus auctoris Teilnehmer wer einen Teilnehmerwillen habe sog animus socii 2 Im Gegensatz zu der animus Theorie erfolgt die Abgrenzung nach der Tatherrschaftslehre nicht vorwiegend nach subjektiven Merkmalen des Taters sondern vorwiegend nach seinen objektiven Merkmalen Die Tatherrschaft ist damit das vom Vorsatz erfasste In den Handen Halten des tatbestandlichen Geschehens 3 bzw die vom Willen getragene beherrschende Steuerung des Tatablaufs 4 Diese liegt bei demjenigen vor der die Tat nach seinem Willen hemmen oder ablaufen lassen kann 5 Folgende Formen der Tatherrschaft werden unterschieden Die Tatherrschaft des unmittelbaren Taters Handlungsherrschaft unmittelbare Taterschaft Tatherrschaft besitzt wer objektiv das Ob und Wie der Tatbestandsverwirklichung beherrscht und einen entsprechenden Willen besitzt somit das Tatgeschehen in seinen Handen halt Bsp A entwendet das Fahrrad des O Die Tatherrschaft des Hintermannes uber den Vordermann durch ein uberragendes Wissen Wissensherrschaft mittelbare Taterschaft Der Hintermann nutzt bewusst einen beim Tatmittler vorliegenden Defekt aus also etwa dass dieser nicht vorsatzlich bezuglich der Tatbestandsverwirklichung handelt im unteren Beispiel also hinsichtlich einer Korperverletzung des O Bsp A sagt B Hier ein ungeladenes Gewehr Schiess auf O und jage ihm einen richtigen Schreck ein In Wirklichkeit ist die Waffe geladen was dem B jedoch nicht bekannt ist Er vertraut A und verletzt O durch den Schuss Der A hatte eine Tatherrschaft uber B damit scheidet die Teilnahmefunktion des A aus er ist mittelbarer Tater Die Tatherrschaft des Hintermannes uber den Vordermann durch ein uberragendes Wollen Willensherrschaft mittelbare Taterschaft Der Vordermann befindet sich in einer besonderen Abhangigkeit vom Hintermann Diese kann zum Beispiel bei einem Schuldunfahigen oder Genotigten der Fall sein Bsp Der geistige Mentor A sagt seinem psychisch labilen und von A vollig abhangigen Schuler B er solle O toten B tut dies ohne Widerrede Der A hatte hier kraft Ausnutzung der Schuldunfahigkeit die Willensherrschaft uber B und war daher mittelbarer Tater Die Tatherrschaft durch eine Organisationshierarchie Organisationsherrschaft mittelbare Taterschaft Der Vordermann befindet sich in Abhangigkeit von einer stark organisierten Hierarchie Mafia Militar usw und muss sich dieser beugen Bsp Der A ist Mafiaboss der dem ihm horigen B befiehlt T zu toten B tut dies aus Angst um sein Leben und seine Stellung in der Hierarchie A ist als mittelbarer Tater zu bestrafen Die Tatherrschaft der arbeitsteiligen Mittater funktionelle Tatherrschaft Mittaterschaft Die Tater begehen die Tat aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes der auch situativ also spontan gefasst werden kann gemeinsam und tragen dabei arbeitsteilig jeweils mit eigenen Handlungen zur Tatbestandsverwirklichung bei ohne die der Taterfolg auf diese Weise nicht moglich gewesen ware Bsp A halt den T fest damit B diesen erschlagen kann Wenn A den T nicht festhielte konnte T fliehen und B den Tatbestand des Totschlags nicht verwirklichen A und B sind als Mittater zu bestrafen Einzelnachweise Bearbeiten Hauf Strafrecht AT 2 Auflage 2001 S 75 vgl Joecks 25 StGB 4 Auflage 2003 Rn 3 Maurach Strafrecht AT 4 Auflage 49 II C 2 Samson Strafrecht II S 72 Frisch LdR S 975 Hillenkamp 19 AT Problem S 160Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Tatherrschaft amp oldid 239107713