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Die Storpropaganda gegen die Bundeswehr ist eine Straftat die in Deutschland in 109d des Strafgesetzbuches erfasst ist Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu funf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wer wider besseres Wissen falsche oder grob entstellte Tatsachenbehauptungen aufstellt deren Verbreitung die Tatigkeit der Bundeswehr storen kann Wer solche Behauptungen in Kenntnis ihrer Unwahrheit verbreitet um die Bundeswehr bei der Landesverteidigung zu behindern wird ebenfalls bestraft Der Versuch ist gemass 109d Abs 2 StGB strafbar Bei der Tat handelt es sich um ein potentielles Gefahrdungsdelikt Wegen ihrer strengen in der Regel nicht beweisbaren Voraussetzungen ist die praktische Bedeutung der Vorschrift gering 1 Voraussetzungen BearbeitenDer Tater muss unwahre oder grob entstellte Behauptungen aufstellen eine Tathandlung die dem Behaupten der ublen Nachrede gem 186 entspricht wonach etwas nach eigener Uberzeugung als richtig hingestellt werden muss auch wenn man es von dritten Personen erfahren und nicht selbst erlebt hat Dabei muss es dem Tater gerade auf die Verbreitung ankommen subjektiver Tatbestand Die Behauptungen mussen tatsachlicher Art sein sich somit von blossen Werturteilen unterscheiden sowie unwahr oder grob entstellt sein also wesentliche Einzelheiten weglassen oder hinzudichten Sie mussen zudem geeignet sein die Tatigkeit der Bundeswehr zu storen Da Flusterpropaganda weitaus gefahrlicher sein kann als Agitation braucht die Handlung nicht offentlich zu erfolgen um den Tatbestand zu erfullen Zweck und Hintergrund BearbeitenDie Bestimmung soll die Funktionsfahigkeit der Bundeswehr als Verteidigungsinstrument gegen geistige Sabotage 1 beziehungsweise Lugenpropaganda 2 schutzen Der Begriff der Meinung ist zwar weit auszulegen so dass es keine Rolle spielt welche Themen beruhrt werden oder ob eine Ausserung als wertlos oder abwegig eingestuft wird allerdings sind unwahre Tatsachenbehauptungen unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit kein schutzenswertes Gut 3 Die Strafnorm beeintrachtigt somit nicht den Schutzbereich der verfassungsrechtlich garantierten Meinungsfreiheit da Art 5 Abs 1 Satz 1 des Grundgesetzes keinen Freibrief fur die Verbreitung von bewussten Unwahrheiten gibt und die Norm wegen der hohen Anforderungen an die Strafbarkeit ohnehin kaum anwendbar ist 2 Einzelnachweise Bearbeiten a b 109d Rn 1 Storpropaganda gegen die Bundeswehr in Kommentar zum Strafgesetzbuch Lackner Kuhl C H Beck Munchen a b 109d Rn 1 Storpropaganda gegen die Bundeswehr in Fischer Strafgesetzbuch und Nebengesetze C H Beck Munchen 2014 Art 5 Kommunikationsfreiheit Kunst und Wissenschaftsfreiheit in Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Kommentar von Hans D Jarras und Bode Pieroth Beck Munchen 1992 S 136Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Storpropaganda gegen die Bundeswehr amp oldid 218431536