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Der Spanier Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4 Mai 1971 ist eine wichtige Entscheidung im Rechtsgebiet des Internationalen Privatrechts Sie konkretisiert zudem den grundgesetzlich geschutzten Schutz von Ehe und Familie und die davon umfasste Eheschliessungsfreiheit Inhaltsverzeichnis 1 Sachverhalt 2 Zusammenfassung des Urteils 3 Folgen des Urteils 4 WeblinksSachverhalt BearbeitenEin spanischer Mann und eine deutsche Frau wollten heiraten Wahrend der Spanier noch nie verheiratet war war die Deutsche bereits in einer fruheren Ehe die im Jahr 1965 geschieden wurde Da Spanien keine Ehefahigkeitszeugnisse ausstellte beantragte der Spanier eine Befreiung nach 10 des damaligen Ehegesetzes die der Standesbeamte jedoch ablehnte Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies das Oberlandesgericht Hamm zuruck weil es ein Ehehindernis nach dem Heimatrecht des Spaniers sah Da das spanische Recht die Scheidung nicht kennt sei die fruhere Ehe der Frau nach spanischem Recht weiterhin rechtsgultig somit entstunde eine verbotene Doppelehe die einer Heirat im Wege steht Nach Art 13 EGBGB sei das spanische Recht auch fur in Deutschland geschlossene Ehen massgeblich dies verstosse weder gegen europaisches Recht noch gegen das Grundgesetz Hiergegen wandten sich die Verlobten gemeinsam mit ihrer Verfassungsbeschwerde Zusammenfassung des Urteils BearbeitenDas Bundesverfassungsgericht erklarte die Entscheidung des Gerichts fur unvereinbar mit Art 6 Abs 1 GG Der Schutz von Ehe und Familie sei ein Grundrecht das grundsatzlich auch auf Auslander anwendbar ist Das Gericht schloss sich hierbei der herrschenden Meinung ausdrucklich nicht an die eine Anwendbarkeit der deutschen Grundrechte auf Sachverhalte verneinte die das Internationale Privatrecht tangieren Die staatliche Gewalt ist nach Art 1 Abs 3 GG grundsatzlich an die Grundrechte gebunden und dies konne nicht dadurch ausgeschaltet werden dass die Anwendbarkeit dieser Grundrechte fur Sachverhalte die auch nur irgendwie auslandisches Recht beruhren verneint wird Eine Person kann nicht einfach ohne dass sie unter dem Schutz der Grundrechte steht der Willkur des auslandischen Rechts ausgeliefert sein die Behorden und Gerichte konnen Sachverhalte nicht einfach zum grundrechtsfreien Raum erklaren Die Anwendung auslandischen Rechts bei der Frage der Ehefahigkeit und eventueller Ehehindernisse sei zwar grundsatzlich nicht verfassungswidrig auch wenn sie den deutschen Verlobten unter Umstanden starker belastet als bei alleiniger Anwendung deutschen Rechts weil die Gesetze nach dem Heimatrecht des Auslanders strenger sind oder andere Voraussetzungen enthalten als das deutsche Recht Die konkrete Anwendung dieser Regelungen durch das Oberlandesgericht Hamm im hier vorliegenden Fall verstosse allerdings gegen die Eheschliessungsfreiheit der deutschen Verlobten weil so ihr Recht die Ehe einzugehen in verfassungswidriger Weise beschrankt wird Die deutschen Gerichte konnen nicht gleichzeitig entscheiden dass sowohl die fruhere Ehe durch rechtskraftige Scheidung aufgelost wurde als auch dass diese Ehe noch fortbestehe Die deutschen Gerichte durfen sich nicht einfach auslandische Wertvorstellungen zu Eigen machen um so der Deutschen die Ehe zu verwehren Folgen des Urteils BearbeitenDas Urteil fuhrte zu einer umfassenden Reform des Internationalen Privatrechts die im Jahr 1986 in Kraft trat Nunmehr ist eine fruhere Ehe kein Ehehindernis mehr wenn sie in Deutschland rechtskraftig geschieden wurde auch wenn das Heimatrecht des auslandischen Verlobten die Scheidung nicht kennt Ausserdem muss sich auslandisches Recht grundsatzlich an den deutschen Grundrechten messen lassen sodass auch in anderen Fallen auslandisches Recht nicht anzuwenden ist wenn dessen Anwendung im konkreten Fall zu einem untragbaren Ergebnis fuhren wurde Weblinks BearbeitenBVerfG Beschluss 1 BvR 636 68 vom 4 Mai 1971 via DFR Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Spanier Beschluss amp oldid 218610738