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Das Sicherungsbot fruher auch Arrest genannt 1 ist eine Form der Einstweiligen Verfugung zur Sicherung von Geldforderungen im Furstentum Liechtenstein Das Sicherungsbot ist unzulassig soweit die Partei den gleichen Zweck durch eine Exekutionshandlung erreichen kann Art 274 Abs 1 EO Inhaltsverzeichnis 1 Sicherungsgrunde 2 Sicherheitsmittel 3 Sicherheitsleistung 4 Wirkung des Sicherungsbots 5 Zustandige Behorde 6 Ausnahmen von der Erlassung des Sicherungsbot 7 Literatur 8 EinzelnachweiseSicherungsgrunde BearbeitenBeim Sicherungsbot mussen Gefahrdung und der Anspruch glaubhaft gemacht werden Die Gefahrdung muss subjektiv durch das Verhalten des Antragsgegners hervorgerufen sein Sicherungsgrunde Art 274 EO auch Arrestgrunde genannt Dies ist der Fall wenn der Sicherungsgegner Vermogensstucke beschadigt zerstort verheimlicht oder beiseiteschafft oder dies glaubhaft droht durch Verausserung oder andere Verfugungen uber Gegenstande seines Vermogens insbesondere durch daruber mit Dritten getroffene Vereinbarungen oder durch Unterlassungen die Hereinbringung der Geldforderung vereiteln oder erschweren konnte Sicherungsgrunde sind auch dann gegeben wenn der Antragsgegner Art 274 Abs 3 EO keinen festen Wohnsitz hat in der Absicht sich der Erfullung seiner Verbindlichkeit zu entziehen Anstalten zur Flucht trifft oder flieht nicht in Liechtenstein wohnt oder wenn sonst der Exekutionstitel im Ausland vollstreckt werden musste Ein Sicherungsbot darf nicht erlassen werden wenn der Sicherungswerber durch ein Pfandrecht oder Zuruckbehaltungsrecht bereits hinreichend gedeckt ist oder mit Rucksicht auf die allgemeine Vermogenslage des im Inlande wohnenden Schuldners sonst nach Ermessen des Gerichtes hinreichend gedeckt erscheint Art 274 Abs 4 EO Sicherheitsmittel BearbeitenSicherungsmittel konnen sein Art 275 EO die Pfandung Verwahrung und Verwaltung von beweglichen korperlichen Sachen des Schuldners und die gerichtliche Hinterlegung von Geld das gerichtliche Verbot der Verausserung oder Verpfandung beweglicher korperlicher Sachen mit der Wirkung dass eine verbotswidrige Verausserung oder Verpfandung ungultig ist sofern nicht der gutglaubige Erwerber nach den Bestimmungen des Sachenrechtes geschutzt ist das gerichtliche Drittverbot 2 wenn der Schuldner an einen Dritten einschliesslich den Sicherungswerber selbst eine Geldforderung oder einen Anspruch auf Leistung oder Herausgabe von anderen Sachen zu stellen hat Bei Grundstucken und bucherlichen Rechten kann zur Sicherung einer Geldforderung ein Verbot der Verausserung Belastung oder Verpfandung Verfugungsbeschrankung erlassen oder die Eintragung eines Pfandrechtes oder die Zwangsverwaltung angeordnet werden Art 275 Abs 3 EO Sicherheitsleistung BearbeitenBei unzureichender oder fehlender Bescheinigung des Anspruchs oder des Rechtsverhaltnisses Art 283 Abs 1 EO kann das Gericht dem Sicherungswerber eine Sicherheitsleistung auferlegen Durch die Sicherheitsleistung wird jedoch die fehlende Bescheinigung der Gefahrdung oder der Anspruch nicht ersetzt Wirkung des Sicherungsbots BearbeitenDer Glaubiger erwirkt an den in Sicherung gezogenen beweglichen Sachen Fahrnis oder an der Forderung oder infolge der sicherheitsweisen Grundpfandverschreibung oder der Zwangsverwaltung ein Pfandrecht Bei Verfugungsbeschrankungen erwirbt er ein Vorrangsrecht vor spateren Erwerbern dinglicher Rechte Zustandige Behorde BearbeitenVor Einleitung eines Rechtsstreites wahrend desselben oder wahrend des Zwangsvollstreckungsverfahrens kann das Furstliche Landgericht nach freiem Ermessen zur Sicherung des Rechts Anspruchs einer Partei auf Begehren derselben oder wo es zulassig ist von Amts wegen das Sicherungsbots oder Befehlsverfahren durchfuhren Ausnahmen von der Erlassung des Sicherungsbot BearbeitenSicherungsbote durfen unter Umstanden nicht erlassen werden wenn sie Vermogensgegenstande einschliesslich vermogenswerter Rechte betreffen die der Staat zu offentlich rechtlichen Zwecken z B im Straf oder Auslieferungsverfahren beschlagnahmt hat aus staats oder volkerrechtlichen Grunden ausgeschlossen sind z B gegen diplomatische Vertreter auswartiger Staaten und gegen fremde Staaten Art 16 Abs 1 und 2 RSOalt gegen fremde staatliche Eisenbahnanstalten und ihre Fahrbetriebsmittel soweit es sich nicht um Leihwagen oder um Wagen handelt die Privaten gehoren gerichtet sind Art 16 Abs 3 RSOalt Literatur BearbeitenGerard Batliner Sicherungsbot und Amtsbefehl Die einstweilige Verfugung nach liechtensteinischem Recht Dissertation Schaan 1957 veraltet Einzelnachweise Bearbeiten Art 17 RSOalt Diese Bestimmungen der Rechtssicherungs Ordnung vom 9 Februar 1923 LGBl 8 1923 wurden 1972 durch LGBl 32 1 1972 aufgehoben und weitestgehend in die Exekutionsordnung EO ubernommen Das Drittverbot wird dadurch vollzogen dass dem Schuldner jede Verfugung uber den Anspruch und insbesondere dessen Einziehung untersagt und an den Dritten der Befehl gerichtet wird bis auf weitere gerichtliche Anordnung das dem Sicherungsgegner Geschuldete bei eigener Haftung nicht zu zahlen und die diesem zukommenden Sachen weder auszufolgen noch sonst in bezug auf sie etwas zu unternehmen was die Exekutionsfuhrung auf die Geldforderung oder auf die geschuldeten oder herauszugebenden Sachen vereiteln oder erheblich erschweren konnte Durch dieses Verbot erwirbt der Sicherungswerber an den in Sicherung gezogenen Forderungen oder Anspruchen des Sicherungsgegners ein Pfandrecht Art 275 Abs 2 EO Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Sicherungsbot amp oldid 211821534