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Die Richtlinie 2011 36 EU des Europaischen Parlaments und des Rates vom 5 April 2011 zur Verhutung und Bekampfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002 629 JI des Rates auch Menschenhandelsrichtlinie genannt legt Mindestvorschriften zur Verhutung und Bekampfung des Menschenhandels fest Die Richtlinie zielt insbesondere auch auf die Erleichterung von Prozessen gegen Tater und die Sicherung der Rechte von Opfern des Menschenhandels Richtlinie 2011 36 EUTitel Richtlinie 2011 36 EU des Europaischen Parlaments und des Rates vom 5 April 2011 zur Verhutung und Bekampfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002 629 JI des RatesBezeichnung nicht amtlich MenschenhandelsrichtlinieGeltungsbereich EUGrundlage AEUV insbesondere Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 83 Absatz 1Verfahrensubersicht Europaische Kommission Europaisches Parlament IPEX WikiIn nationales Rechtumzusetzen bis 6 April 2013Fundstelle ABl L 101 vom 15 4 2011 S 1 11Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Inhaltsverzeichnis 1 Inhalt 2 Umsetzung 3 Weblinks 4 EinzelnachweiseInhalt BearbeitenIm Vergleich zum fruheren Beschluss von 2002 erweitert diese Richtlinie die Definition von Menschenhandel und sieht zugleich hartere Strafen vor Artikel 1 legt den Gegenstand der Richtlinie fest und Artikel 2 die durch diese Richtlinie betroffenen Straftaten Insbesondere zahlen hierzu die Ausbeutung Minderjahriger unter 18 Jahren sowie eine Vielzahl von Mitteln die zur Ausbeutung von Personen eingesetzt werden Als Ausbeutung gilt dabei nach Artikel 2 3 mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung Zwangsarbeit oder erzwungene Dienstleistungen einschliesslich Betteltatigkeiten Sklaverei oder sklavereiahnliche Praktiken Leibeigenschaft oder die Ausnutzung strafbarer Handlungen oder die Organentnahme Artikel 3 legt fest dass auch die Anstiftung die Beihilfe und der Versuch unter Strafe zu stehen haben Artikel 4 bis 10 beziehen sich auf Strafen juristische Personen Ermittlung und Gerichtsbarkeit Artikel 4 legt unter anderem fur Straftaten nach Artikel 2 ein Strafhochstmass von mindestens funf Jahren bzw in besonderen Fallen von mindestens zehn Jahren Freiheitsentzug fest Nach Artikel 4 4 sind Straftaten nach Artikel 3 durch wirksame angemessene und abschreckende Strafen die auch mit einer Ubergabe verbunden sein konnen zu bedrohen Artikel 9 regelt die Ermittlung und Strafverfolgung insbesondere haben nach Artikel 9 4 die Mitgliedsstaaten sicherzustellen dass effektive Ermittlungsinstrumente wie diejenigen die bei der Bekampfung von organisierter oder in Fallen von schwerer Kriminalitat verwendet werden auch zur Bekampfung des Menschenhandels zur Verfugung stehen Artikel 11 bis 17 legen Massnahmen zur Unterstutzung zur Betreuung und zum Schutz von Opfern insbesondere auch von Kindern fest sowie zur Opferentschadigung Artikel 18 bis 25 regeln u a Massnahmen der Pravention der Berichterstattung der Koordination sowie Umsetzung und Inkrafttreten Umsetzung BearbeitenDas Deutsche Institut fur Menschenrechte nahm im November 2012 Stellung zum Umsetzungsbedarf der Richtlinie auf und hob hervor dass es uber den Bereich der strafrechtlichen Normen hinaus Anderungsbedarf im nationalen Recht sieht Diese Auffassung steht im Gegensatz zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz BMJ 1 Einem Bericht der EU Kommission zufolge hatten bis zum April 2013 an dem die Richtlinie in nationales Recht hatte umgesetzt werden sollen nur funf der 27 Mitgliedslander die Richtlinie vollstandig umgesetzt 2 In Deutschland wurde die Richtlinie mit dem Gesetz zur Verbesserung der Bekampfung des Menschenhandels und zur Anderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 11 Oktober 2016 MenHBVG 3 in Kraft getreten am 15 Oktober 2016 umgesetzt 4 Weblinks BearbeitenRichtlinie 2011 36 EU des Europaischen Parlaments und des Rates vom 5 April 2011 zur Verhutung und Bekampfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002 629 JI des Rates PDF bei EUR lex Carolin Rama Neue Entwicklungen zur Bekampfung des Menschenhandels auf Ebene der Europaischen Union Richtlinie 2011 36 EU vom 5 April 2011 Dezember 2013 Europaische Kommission Bericht der Kommission an das Europaische Parlament und den Rat uber die Auswirkungen der bestehenden nationalen Rechtsvorschriften mit denen die Inanspruchnahme von Diensten die Gegenstand einer Ausbeutung durch Menschenhandel sind unter Strafe gestellt wird auf die Verhutung des Menschenhandels Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2011 36 EU Brussel 2 Dezember 2016 COM 2016 719 finalEinzelnachweise Bearbeiten Stellungnahme Umsetzung der EU Menschenhandelsrichtlinie PDF 199 kB Institut fur Menschenrechte abgerufen am 13 April 2013 EU tadelt Deutschland wegen Menschenhandel Welt online abgerufen am 13 April 2013 BGBl I 2016 S 2226 Sebastian Burger Die Neuregelung des Menschenhandels Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und Schaffung eines stimmigen Gesamtkonzepts ZIS 2017 S 169 181Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Richtlinie 2011 36 EU Menschenhandelsrichtlinie amp oldid 212889605