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Die Richtlinie 2003 4 EG Umweltinformationsrichtlinie von 2003 1 englisch directive on public access to environmental information verpflichtet die Mitgliedstaaten und EU Organe ihren Burgern Zugang zu behordlicher Umweltinformation zu verschaffen Naturliche und juristische Personen konnen ohne einen Grund angeben zu mussen Auskunft beantragen zudem mussen Umweltinformationen auch aktiv verbreitet werden Richtlinie 2003 4 EGTitel Richtlinie 2003 4 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 28 Januar 2003 uber den Zugang der Offentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90 313 EWG des RatesBezeichnung nicht amtlich UmweltinformationsrichtlinieGeltungsbereich EWRRechtsmaterie UmweltrechtGrundlage EGV insbesondere Artikel 175 Absatz 1Verfahrensubersicht Europaische Kommission Europaisches Parlament IPEX WikiIn nationales Rechtumzusetzen bis 14 Februar 2005Fundstelle ABl L Nr 41 14 Februar 2003 S 26 32Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Vorbild war der US amerikanische Emergency Planning and Community Right to Know Act vom 17 Oktober 1986 2 Die Umweltinformationsrichtlinie UIRL 3 legt Fristen fest innerhalb derer Auskunft erteilt werden muss in der Regel ein Monat nach Eingang eines Antrags Der Antragsteller kann grundsatzlich selbst bestimmen in welcher Form er Auskunft wunscht Behorden mussen bestimmte Vorkehrungen treffen um auskunftsfahig zu sein Dazu gehort es einen Auskunftsbeamten zu benennen Verzeichnisse mit vorhandenen Informationen zu fuhren und Moglichkeiten zur Einsichtnahme vorzusehen Der Antragsteller kann einen Auskunftsanspruch vor Gericht oder mit anderen Rechtsmitteln durchsetzen 4 In einigen Fallen konnen Antrage abgelehnt werden Eine Ablehnung kann zum einen im Antrag selbst begrundet sein wenn dieser offensichtlich missbrauchlich oder zu allgemein ist interne Mitteilungen oder noch nicht abgeschlossenes Material betrifft Zum anderen kann der Grund nicht oder nur eingeschrankt Auskunft zu geben darin bestehen dass eine vollstandige Auskunft nachteilige Folgen fur bestimmte Bereiche wie internationale Beziehungen laufende Gerichtsverfahren geistiges Eigentum Datenschutz oder Geschaftsgeheimnisse haben wurde Bestimmte Informationen mussen aktiv verbreitet werden Dazu gehoren volkerrechtliche Vertrage und andere Ubereinkunfte Umweltplane und programme entsprechende Fortschrittsberichte Umweltzustandsberichte Uberwachungsdaten Genehmigungen Vertraglichkeitsprufungen und Risikobewertungen 4 Im Jahr 1998 einigten sich zahlreiche europaische Staaten unter dem Dach der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen fur Europa auf die Aarhus Konvention die als eine wesentliche Saule den freien Zugang zu behordlichen Umweltinformationen enthalt Ihr liegt die Annahme zugrunde dass sich der Umweltschutz durch Umweltbewusstsein und Beteiligung der Offentlichkeit verbessern lasst 4 5 Auch die Europaische Union zahlte zu den Unterzeichnern der Konvention Im Jahr 2000 legte die Europaische Kommission einen ersten Richtlinienentwurf zur Umsetzung der Aarhus Konvention vor Die Richtlinie wurde nach einigen Anderungen schliesslich im Mitentscheidungsverfahren COD 6 im Januar 2003 beschlossen Sie erweiterte die von ihr abgeloste 1990 eingefuhrte Umweltinformationsrichtlinie 90 313 EWG Richtlinie uber den freien Zugang zu Informationen uber die Umwelt Die UIRL verpflichtet alle Mitgliedstaaten der EU sie ihrerseits in nationales Recht umzusetzen Die EU Richtlinie geht in einigen Punkten uber die Aarhus Konvention hinaus So ist ihr Begriff der Umweltinformation weiter gefasst Zudem sind auch Unternehmen die im Auftrag offentliche Dienstleistungen erbringen verpflichtet Umweltinformation zuganglich zu machen Mit dem Beschluss 2005 370 EG vom 17 Februar 2005 ist die Europaische Union seit Mai 2005 Mitglied der Aarhus Konvention Zugleich erklarte die EU dass ihre Organe einen entsprechenden Zugang zu Umweltinformationen ermoglichen werden In Deutschland wurde die UIRL 2005 durch eine Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes sowie in Informationsgesetzen auf Landeseben umgesetzt in Osterreich 2005 durch eine Novelle des osterreichischen Umweltinformationsgesetzes und ebenfalls durch Landesgesetze Literatur BearbeitenDaniel R Klein Umweltinformation im Volker und Europarecht aktive Umweltaufklarung des Staates und Informationszugangsrechte des Burgers Mohr Siebeck 2011 Weblinks BearbeitenRichtlinie 2003 4 EG Text der Richtlinie konsolidierte Fassung mit allen Anderungen Seiten der Europaischen Kommission zur Umsetzung der Aarhus KonventionFussnoten Bearbeiten Langtext Richtlinie 2003 4 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 28 Januar 2003 uber den Zugang der Offentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90 313 EWG des Rates Frank Hellenthal Umweltmanagement nach der Oko Audit Verordnung kritische Betrachtung und Darlegung von Perspektiven durch das Konzept der okologischen Unternehmensbewertung Tectum Verlag 2001 S 106 google books verbreitete nicht amtliche Kurzbezeichnung und Abkurzung fur die Richtlinien 2003 4 EG und 90 313 EWG siehe z B Daniel R Klein Umweltinformation im Volker und Europarecht 2011 S 64 ff Felix Ekardt Information Partizipation Rechtsschutz Prozeduralisierung von Gerechtigkeit und Steuerung in der Europaischen Union LIT Verlag Munchen 2004 S 81 ff Das Europaische Recht bezuglich des Zugang zu Umweltinformationen In umweltinformationsrecht de Unabhangiges Institut fur Umweltfragen abgerufen am 14 Juli 2018 a b c Zugang der Offentlichkeit zu Umweltinformationen Zusammenfassung der Gesetzgebung In EUR Lex Amt fur Veroffentlichungen der Europaischen Union abgerufen am 3 Juli 2018 Stefan Keupp und Michael Zschiesche Die Aarhus Konvention Burgerbeteiligung in neuer Qualitat Hrsg Unabhangiges Institut fur Umweltfragen Juni 2010 aarhus konvention de PDF 589 kB EG Vertrag Artikel 175 Absatz 1 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Richtlinie 2003 4 EG Umweltinformationsrichtlinie amp oldid 234017689