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Die Richtlinie 2003 109 EG uber die Rechtsstellung von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehorigen ist eine Richtlinie der Europaischen Gemeinschaft welche den Aufenthalt von Drittstaatsangehorigen regelt die nicht EU Burger oder Angehorige von EU Burgern sind und die sich uber funf Jahre rechtmassig in demselben EU Land ausser Danemark Grossbritannien und Irland aufgehalten haben Richtlinie 2003 109 EGTitel Richtlinie 2003 109 EG des Rates vom 25 November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten DrittstaatsangehorigenBezeichnung nicht amtlich DaueraufenthaltsrichtlinieGeltungsbereich EU ausser Danemark Vereinigtes Konigreich und Irland Raum der Freiheit der Sicherheit und des Rechts Rechtsmaterie AuslanderrechtGrundlage Artikel 63 Nummern 3 und 4 EGVVerfahrensubersicht Europaische Kommission Europaisches Parlament IPEX WikiInkrafttreten 23 Januar 2004Letzte Anderung durch Richtlinie 2011 51 EUInkrafttreten derletzten Anderung 20 Mai 2011In nationales Rechtumzusetzen bis 23 Januar 2006Anderung 20 Mai 2013Umgesetzt durch DeutschlandGesetz zur Umsetzung aufenthalts und asylrechtlicher Richtlinien der Europaischen Union vom 19 August 2007 1 Fundstelle ABl L 16 23 Januar 2004 S 44 53Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Inhaltsverzeichnis 1 Inhalt 2 Umsetzung 3 Anderung 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseInhalt BearbeitenAls Drittstaatenangehorige werden Personen bezeichnet die weder Burger der EU noch ein Angehoriger eines EU Burgers sind Kapitel 1 Artikel 1 bis 3 In den allgemeinen Bestimmungen werden Gegenstand Definitionen und den Anwendungsbereich festgelegt Kapitel 2 Artikel 4 bis 13 regelt die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem Mitgliedstaat Kapitel 3 Artikel 14 bis 23 regelt den Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten Kapitel 4 Artikel 23 bis 21 enthalt die Schlussbestimmungen Umsetzung BearbeitenIn Deutschland wurde die Richtlinie durch eine Erganzung des Aufenthaltsgesetzes umgesetzt 9a 9b 9c Im Aufenthaltsgesetz wurde ein neuer Aufenthaltstitel die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG geschaffen Drittstaatsangehorige mit einem auslandischen Daueraufenthaltstitel nach dieser Richtlinie konnen eine deutsche Aufenthaltserlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen erhalten 38a AufenthG In der Praxis scheitert die Umsetzung aber oft an dem Umstand dass vor allem die sudeuropaischen Mitgliedstaaten Italien Spanien ihrer Verpflichtung das Daueraufenthaltsrecht gemass Art 8 Abs 3 der Daueraufenthaltsrichtlinie nach einem vorgegebenen Muster zu bescheinigen bisher nicht ausreichend nachgekommen sind Anderung BearbeitenMit Wirkung zum 20 Mai 2011 wurde durch die Richtlinie 2011 51 EU der Anwendungsbereichs der Daueraufenthaltsrichtlinie auf Personen die internationalen Schutz geniessen erweitert Weblinks BearbeitenRichtlinie 2003 109 EG in der konsolidierten Fassung vom 20 Mai 2011 abgerufen am 23 Januar 2016 Drittstaatsangehorige Regeln fur langfristig Aufenthaltsberechtigte Zusammenfassung der Gesetzgebung In EUR Lex Amt fur Veroffentlichungen der Europaischen Union abgerufen am 18 Dezember 2021 Aufenthaltsgesetz Gesetz uber den Aufenthalt die Erwerbstatigkeit und die Integration von Auslandern im BundesgebietEinzelnachweise Bearbeiten Gesetz zur Umsetzung aufenthalts und asylrechtlicher Richtlinien der Europaischen Union vom 19 August 2007Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Richtlinie 2003 109 EG Daueraufenthaltsrichtlinie amp oldid 218297002