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Die Richtlinie 2001 84 EG 1 regelt das unabtretbare und unverausserliche Folgerecht des Urhebers des Originals eines Werks der bildenden Kunste Dadurch erhalt der Kunstler eine wirtschaftliche Beteiligung am Erlos aus jeder 2 Weiterverausserung des betreffenden Werkes innerhalb der Europaischen Union 3 Gegenstand des Folgerechts des Werkurhebers ist das materielle Werkstuck 4 Richtlinie 2001 84 EGTitel Richtlinie 2001 84 EG des Europaischen Parlaments und Rates vom 27 September 2001 uber das Folgerecht des Urhebers des Originals eines KunstwerksBezeichnung nicht amtlich Folgerechts RichtlinieGeltungsbereich EGRechtsmaterie UrheberrechtVerfahrensubersicht Europaische Kommission Europaisches Parlament IPEX WikiDatum des Rechtsakts 27 September 2001Inkrafttreten 13 Oktober 2001In nationales Rechtumzusetzen bis 1 Januar 2006 vollstandig 1 Januar 2010 Fundstelle ABl Nr L 272 S 32Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Diese Richtlinie bildet einen weiteren gesetzgeberischen Harmonisierungsschritt im Rahmen der EG nunmehr EU nach Erlass der Richtlinie 91 250 EWG uber den Rechtsschutz von Computerprogrammen die Richtlinie 92 100 EWG Vermiet und Verleih Richtlinie Richtlinie 93 83 EWG Kabel Satelliten Richtlinie Richtlinie 93 98 EWG zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts Richtlinie 96 9 EG uber den rechtlichen Schutz von Datenbanken 5 und der Richtlinie 2001 29 EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft Zwischenzeitlich wurden weitere Urheberschutz Richtlinien erlassen siehe Urheberrecht Europaische Union Inhaltsverzeichnis 1 Zweck der Regelungen 2 Aufbau der Richtlinie 2001 84 EG 3 Ausgewahlte Bestimmungen der RL 2001 84 EG 3 1 Kunstwerke nach der RL 2001 84 EG 3 2 Anspruchsberechtigte 3 3 Folgerechtsvergutung 3 4 Schutzfrist 4 Umsetzung der RL 2001 84 EG 5 Siehe auch 6 Weblinks 7 EinzelnachweiseZweck der Regelungen BearbeitenAlle EU Urheberschutz Richtlinien dienen dem Schutz der Urheber und dem Abbau von Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen in Bezug auf das Urheberrecht innerhalb des europaischen Binnenmarktes 6 Wahrend mit der RL 92 100 EWG bzw 2006 115 EG in der EWG harmonisiert Regelungen fur die Einraumung einer angemessenen Vergutung fur die Urheber oder ausubenden Kunstler sowie den Schutz der Rechte von Film und Tontragerhersteller und Sendeunternehmen geschaffen wurden wird dieser Urheberschutz auch auf die bildenden Kunstler mit der RL 2001 84 EG erweitert und fur alle Unionsmitgliedstaaten verbindlich festgelegt Zuvor konnte nach der Berner Ubereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst das Folgerecht nur dann in Anspruch genommen werden wenn dies im jeweiligen Unionsmitgliedsstaat des Urhebers vorgesehen war fakultatives Folgerecht 7 Der Europaische Gerichtshof hat diese ungleiche Behandlung von Urhebern in den verschiedenen Unionsmitgliedstaaten als Diskriminierung Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot beurteilt 8 Aufbau der Richtlinie 2001 84 EG BearbeitenKAPITEL I ANWENDUNGSBEREICH Artikel 1 Gegenstand des Folgerechts Artikel 2 Unter das Folgerecht fallende Kunstwerke KAPITEL II BESONDERE BESTIMMUNGEN Artikel 3 Mindestbetrag Artikel 4 Satze Artikel 5 Berechnungsgrundlage Artikel 6 Anspruchsberechtigte Artikel 7 Anspruchsberechtigte aus Drittlandern Artikel 8 Schutzdauer des Folgerechts Artikel 9 Auskunftsrecht KAPITEL III SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 10 Zeitliche Anwendbarkeit Artikel 11 Anpassungsklausel Artikel 12 Umsetzung der Richtlinie Artikel 13 Inkrafttreten Artikel 14 Adressaten Ausgewahlte Bestimmungen der RL 2001 84 EG BearbeitenKunstwerke nach der RL 2001 84 EG Bearbeiten Originale von Kunstwerken im Sinne der Richtlinie sind Werke der bildenden Kunste wie Bilder Collagen Gemalde Zeichnungen Stiche Bilddrucke Lithographien Plastiken Tapisserien Keramiken Glasobjekte und Lichtbildwerke soweit sie vom Kunstler selbst geschaffen worden sind oder es sich um Exemplare handelt die als Originale von Kunstwerken angesehen werden 9 und die am 1 Januar 2006 noch durch die Urheberrechtsbestimmungen der Mitgliedstaaten geschutzt sind oder die Kriterien fur einen Schutz nach dieser Richtlinie zu diesem Zeitpunkt erfullen 10 Originalhandschriften von Schriftstellern und Komponisten fallen nicht unter die Regelung der RL 2001 84 EG 11 Anspruchsberechtigte Bearbeiten Anspruchsberechtigte fur die Folgerechtsvergutung ist der Urheber des Werks und nach seinem Tod an seine Rechtsnachfolger zu zahlen Siehe Art 6 Abs 1 der RL Ausnahmen nach Art 8 der RL wobei die Wahrnehmung des Folgerechts auch obligatorisch oder fakultativ einer Verwertungsgesellschaft ubertragen werden kann oder muss Anspruchsberechtigte aus Drittlandern keine Unionsburger und deren Rechtsnachfolger konnen das Folgerecht gemass der RL 2001 84 EG und den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats in Anspruch nehmen wenn die Rechtsvorschriften des Landes dessen Staatsangehorigkeit der Urheber oder sein Rechtsnachfolger hat den Schutz des Folgerechts fur Urheber aus den Mitgliedstaaten und deren Rechtsnachfolger in diesem Land anerkennen Art 7 Abs 1 der RL 2001 84 EG Ein Unionsmitgliedstaat kann Urhebern die nicht Unionsburger sind ihren gewohnlichen Aufenthalt jedoch in einem Unionsmitgliedstaat haben fur die Zwecke des Folgerechtsschutzes genauso behandeln wie seine eigenen Staatsangehorigen Art 7 Abs 3 der RL 2001 84 EG Folgerechtsvergutung Bearbeiten Die wirtschaftliche Beteiligung am Erlos des Urhebers des Originals eines Werks der bildenden Kunste wird als Folgerechtsvergutung bezeichnet Diese Vergutung muss vom Verausserer des Kunstwerks abgefuhrt werden Zum Schutz der Urheber eines Werkes der bildenden Kunste konnen diese auf die Folgerechtsvergutung nicht im Voraus verzichten In zehn Unionsmitgliedstaaten wurden fur 2010 erhoben welche Vorteile diese Folgerechtsvergutung fur die Kunstler hat Es wurden in diesen zehn Unionsmitgliedstaaten im Jahr 2010 rund 14 Millionen an 6631 Kunstler bzw deren Erben ausbezahlt 2007 14 4 Mio an 7107 Kunstler bzw deren Erben 12 Ungefahr die Halfte der Vergutungen entfiel auf Kunstler bzw deren Erben in Frankreich 13 Die Unionsmitgliedstaaten konnen einen Mindestverkaufspreis festsetzen ab dem die Folgerechtsvergutung zum Tragen kommt Der festgesetzte Mindestverkaufspreis ab dem die Folgerechtsvergutung jedenfalls zu berechnen und abzufuhren ist darf nach Art 3 Abs 2 der RL keinesfalls uber 3 000 EURO liegen Ausnahme in Art 1 Abs 3 der RL 2001 84 EG Dieser Schwellenwert von 3 000 EURO ist z B fur Zeichnungen Grafiken oder Fotografien in der Praxis selten zu erreichen und diese Werke fallen bei einem zu hohen Mindestverkaufspreis faktisch aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie heraus Es steht jedoch den Unionsmitgliedstaaten frei den Schwellenwert abzusenken und so auch einen weiteren Kreis von Kunstlern die Vorteile der RL 2001 84 EG zukommen zu lassen Die Mindestssatze fur die Folgerechtsvergutung nach Artikel 1 iVm Artikel 4 der RL betragen 4 fur die Tranche des Verkaufspreises ohne Steuern bis zu 50 000 EUR 3 fur die Tranche des Verkaufspreises ohne Steuern von 50 000 01 bis 200 000 EUR 1 fur die Tranche des Verkaufspreises ohne Steuern von 200 000 01 bis 350 000 EUR 0 5 fur die Tranche des Verkaufspreises ohne Steuern von 350 000 01 bis 500 000 EUR 0 25 fur die Tranche des Verkaufspreises ohne Steuern uber 500 000 EUR wobei die maximale Folgerechtsvergutung mit 12 500 je Verkaufsfall beschrankt ist Die Folgerechtsvergutung fallt bei jedem Verkauf oberhalb des Schwellenwertes an Dadurch hat die Folgerechtsvergutung eine kumulierende Preiswirkung bei Kunstwerken die mehrmals bzw ofter verkauft werden 14 Schutzfrist Bearbeiten Unter Bezugnahme auf die Richtlinie 93 98 EWG ist eine Schutzdauer des unabtretbaren und unverausserlichen Folgerechts des Urhebers des Originals eines Werks der bildenden Kunste auf einen Zeitraum von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers vorgesehen dadurch erstreckt sich der Anwendungsbereich des Folgerechts faktisch nur auf Originale moderner und zeitgenossischer Kunstwerke 15 Umsetzung der RL 2001 84 EG BearbeitenDie Umsetzung der Richtlinie 2001 84 EG muss bis 1 Januar 2006 durch die Unionsmitgliedstaaten erfolgen Aufgrund einiger Ausnahmebestimmungen in der Richtlinie konnen die Mitgliedstaaten das vollstandige Inkrafttreten in ihrem Hoheitsgebiet bis zum 1 Januar 2010 hinauszogern Diese ungewohnlich lange Umsetzungsfrist vom in Kraft treten am 13 Oktober 2001 bis zum 1 Januar 2010 von rund zehn Jahren ist vor allem auf die Widerstande von einigen Unionsmitgliedstaaten im Ministerrat zuruckzufuhren woraus in weiterer Folge die lange Umsetzungsfrist als Kompromiss resultierte Die Ausnahmeregelung fur die Werke verstorbener Kunstler endete sogar erst am 1 Januar 2012 Siehe auch BearbeitenGeistiges Eigentum Geschichte des Urheberrechts Urheberrecht Internationales Urheberrecht Folgerecht Schutzfristenvergleich BildrechteWeblinks BearbeitenRichtlinie 2001 84 EG Bericht der Kommission an das Parlament den Rat und den Europaischen Wirtschafts und Sozialausschuss uber die Umsetzung und die Auswirkungen der Folgerecht Richtlinie 2001 84 EC KOM 2011 878 endgultig vom 14 Dezember 2011 Einzelnachweise Bearbeiten Offizieller Langtitel Richtlinie 2001 84 EG des Europaischen Parlamentes und des Rates vom 27 September 2001 uber das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks ABl EG Nr L 272 32 bis 36 Siehe Art 1 der RL 2001 84 EG Gemass Erwagungsgrund 18 der RL 2001 84 EG soll der Folgerechtsanspruch bei allen Weiterverausserungen mit Ausnahme der Weiterverausserungen zwischen Privatpersonen ohne Beteiligung eines Vertreters des Kunstmarkts bei Verausserung an Museen und bestimmte Kunstgalerien entstehen Siehe Art 1 und Erwagungsgrund 1 und 3 der RL 2001 84 EG Siehe Erwagungsgrund 1 der RL 2001 84 EG Richtlinie 96 9 EG Siehe Erwagungsgrund 6 ff 9 ff 13 ff in der RL 2001 84 EWG Siehe Erwagungsgrund 6 der RL 2001 84 EG Siehe z B das Urteil vom 20 Oktober 1993 in den verbundenen Rechtssachen C 92 92 und C 326 92 Phil Collins und andere Slg 1993 I 5145 Art 2 Abs 1 der RL 2001 84 EG Art 10 der RL 2001 84 EG Siehe Erwagungsgrund 19 der RL 2001 84 EG Dies entspricht durchschnittlich je Kunstler einer Vergutung von etwas uber 2100 Siehe Bericht der Kommission vom 14 Dezember 2011 Pkt 4 Siehe Bericht der Kommission vom 14 Dezember 2011 Pkt 3 2 3 Siehe Artikel 8 und Erwagungsgrund 17 der RL 2001 84 EGBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Richtlinie 2001 84 EG Folgerechts Richtlinie amp oldid 231512697