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Punktation ist im deutschen Rechtswesen eine Auslegungsregel wonach selbst eine schriftliche Einigung uber bestimmte Vertragsbestandteile im Zweifel nicht bindend ist solange andere Vertragsbestandteile noch offen sind In Osterreich gibt es eine strengere gesetzliche Regelung die bereits einzelne Einigungstatbestande als rechtlich bindend einstuft Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Deutsches Recht 3 Osterreich 4 Staatsvertrage 5 Siehe auch 6 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenDas vom Lateinischen abgeleitete Wort mittellat punctare Punkte setzen hat im deutschsprachigen Rechtswesen eine lange Begriffstradition Unter Punktation verstand man im 18 Jahrhundert noch Staatsvertrage Brockhaus definierte sie 1911 als vorlaufigen Vertragsentwurf mit Feststellung der Hauptpunkte 1 Dem deutschen und osterreichischen Recht ist im Hinblick auf die Punktation gemeinsam dass es sich um Vertrage handelt bei denen uber einzelne Vertragsbestandteile bereits eine Einigung erzielt wurde uber andere jedoch noch nicht Der Unterschied zwischen beiden Rechtssystemen liegt in der Frage der Bewertung dieses Vertragszustands BGB und ABGB kennen die Punktation faktisch als Auslegungsregel Das bedeutet dass das Gesetz fur den Streitfall Regelungen bereithalt die den Gerichten bei der Auslegung umstrittener Rechtsgeschafte helfen sollen Die Auslegungsregel kommt regelmassig dann zur Anwendung wenn es sich um Vertrage handelt bei denen entweder noch umfangreiche Detailfragen zu klaren sind oder eine Einigung uber offen gebliebene Details nicht sofort erfolgen kann Deutsches Recht BearbeitenDas Gesetz geht von der Grundnorm aus dass die gesamten Vertragserklarungen eine Einheit bilden 139 BGB und dass ein Vertrag nur dann rechtswirksam zustande kommt wenn sich die Parteien uber samtliche fur klarungsbedurftig gehaltenen Fragen geeinigt haben Zentrale Vorschrift fur die Auslegung unvollstandiger Vertrage ist 154 Abs 1 BGB Ein Vertrag ist demnach im Zweifel nicht zustande gekommen solange sich die Partner nicht uber alle Punkte verstandigt haben Ob es sich dabei um fur das Rechtsgeschaft wesentliche oder nur unwesentliche Punkte handelt spielt keine Rolle Eine Rechtswirksamkeit scheitert selbst bei Schriftform demnach auch bereits wenn Uneinigkeit uber unwesentliche Punkte besteht Die Auslegungsnorm setzt ferner voraus dass den Parteien der Mangel der Einigung bewusst ist 2 Das gilt selbst dann wenn das Gesetz eine Regelung fur die noch offenen Punkte enthalt denn die gesetzliche Regelung ersetzt die fehlende Einigung der Parteien nicht 3 Nehmen die Parteien irrigerweise an sich uber alle Punkte geeinigt zu haben liegt ein versteckter Dissens 155 BGB vor Nach deutschem Recht handelt es sich bei der Punktation im Zweifel um einen vollkommen unverbindlichen Text in Form einer Absichtserklarung der noch nicht einmal als Vorvertrag zu qualifizieren ist Ist in einem Term Sheet nichts anderes geregelt und sind ansonsten noch Vertragsinhalte offen kann es als Punktation qualifiziert werden Ob eine blosse Punktation im Sinne von 154 Abs 1 Satz 2 BGB in besonderen Fallen ein verbindlicher Vorvertrag oder gar ein endgultiger Hauptvertrag gewollt ist muss im Einzelfall durch gerichtliche Auslegung ermittelt werden 4 Anders als in Osterreich erkennt das BGB einer blossen Teileinigung keine Bindungswirkung zu Punktation ist also die Aufzeichnung uber die Einigung zu einzelnen Vertragspunkten ohne dass uber alle Vertragsbestandteile eine Einigung erzielt worden ist Die Punktation enthalt keinen Rechtsbindungswillen 5 Osterreich BearbeitenIn Osterreich gilt 885 ABGB Ist zwar noch nicht die formliche Urkunde aber doch ein Aufsatz uber die Hauptpunkte errichtet und von den Parteien unterfertigt worden Punktation so grundet auch schon ein solcher Aufsatz diejenigen Rechte und Verbindlichkeiten welche darin ausgedruckt sind Sind sich die Parteien demnach uber die Hauptpunkte eines Vertrags einig so gilt der Vertrag als geschlossen 6 Die Punktation des 885 ABGB ist bereits Hauptvertrag und unterscheidet sich dadurch sowohl von der Option weil diese erst durch den Zugang der Optionserklarung den Hauptvertrag wirksam werden lasst als auch vom Vorvertrag Bei der Punktation fehlt nach dem Parteiwillen nur noch die Ausfertigung der formlichen Vertragsurkunde Der Vorvertrag verpflichtet zum Abschluss des Hauptvertrags die Punktation nach Abgabe der Erklarung bereits zu seiner Erfullung Die Punktation ist geeignet einzelne Verhandlungsergebnisse zu sichern Staatsvertrage BearbeitenOft wurden fruher in Deutschland und Osterreich auch Staatsvertrage als Punktation bezeichnet insbesondere die unfeierlichen Staatsvertrage Das BVerfG hatte am 28 Juli 1955 der Lippischen Punktation Beitritt zum Land NRW durch 16 Richtlinien 7 die Qualitat eines rechtsverbindlichen Staatsvertrags abgesprochen 8 weil sie keinem Parlament zur Zustimmung vorgelegt worden war 9 Punktationen wurden somit erst durch Ratifizierungen bindend Der Begriff der Punktationen werde so das BVerfG in der Regel fur politische Absprachen von besonderem Gewicht gebraucht Vom Begriff der Punktation ausgehend sei die Lippische Punktation als nicht bindende Abrede im Hinblick auf einen demnachst abzuschliessenden Vertrag anzusehen Hierbei hebt das Gericht hervor dass es sich nach dem Wortlaut nicht um Regelungen handele die eine rechtliche Verpflichtung der Parteien beinhalteten 10 Die Lippische Punktation hatte eine politische Bedeutung auch in Form von Absichtserklarungen uber die rechtlich jedoch nicht judiziert werden konne 11 Siehe auch BearbeitenAbsichtserklarung Memorandum of Understanding Olmutzer Punktation Teplitzer Punktation Emser Punktation Lippische PunktationenEinzelnachweise Bearbeiten Brockhaus Kleines Konversationslexikon 5 Aufl Band 2 1911 S 470 Kurt H Johannsen BGB 1982 S 40 Dieter Medicus Allgemeiner Teil des BGB 2010 S 179 Staudinger Borg BGB 13 Bearbeitung 145 Rn 14 MunchKomm Kramer BGB 3 Aufl Vor 145 Rn 34 Bamberger Roth BGB 145 Rn 20 29 Franz Gschnitzer Sabine Engel Christoph Faistenberger Allgemeiner Teil des burgerlichen Rechts 1992 S 662 Lippische Punktuation vom 17 Januar 1947 BVerfGE 3 267 Hans Schneider Wilfried Schaurmann Walter Mallmann Vertrage zwischen Gliedstaaten im Bundesstaat 1973 S 29 BVerfGE 4 250 279 BVerfGE 4 250 293Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Punktation amp oldid 207726669