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Das in Osterreich geltende Bundesgesetz mit dem Bestimmungen fur privaten Horfunk erlassen werden Privatradiogesetz PrP G ist seit 1 April 2001 in Kraft und regelt das Recht fur den Betrieb von Privathorfunksender BasisdatenTitel PrivatradiogesetzLangtitel Bundesgesetz mit dem Bestimmungen fur privaten Horfunk erlassen werdenAbkurzung PrR GTyp BundesgesetzGeltungsbereich Republik OsterreichRechtsmaterie Offentliches RechtFundstelle BGBl I Nr 20 2001Datum des Gesetzes 6 Marz 2001Inkrafttretensdatum 1 April 2001Letzte Anderung BGBl I Nr 50 2010Gesetzestext Privatradiogesetz i d g F im RISBitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung Inhaltsverzeichnis 1 Ursprunge des Gesetzes 2 Gliederung 2 1 1 Abschnitt 1 2 2 2 2 Abschnitt 3 6 2 3 3 Abschnitt 7 9 2 4 4 Abschnitt 10 15 2 5 5 Abschnitt 16 22 2 6 6 Abschnitt 23 2 7 7 Abschnitt 24 28a 2 8 8 Abschnitt 28b 28d 2 9 9 Abschnitt 29 33 3 Einzelnachweise 4 Literatur 5 WeblinksUrsprunge des Gesetzes BearbeitenDie Geschichte des Horfunks in Osterreich geht bis ins Jahr 1924 zuruck Dies gilt allerdings nur fur offentliche Radiosender Privatradiosender haben ihren Ursprung erst mit dem Inkrafttreten des Regionalradiogesetzes 1994 Davor haben private Sender aus dem Ausland nach Osterreich ubertragen Das Gesetz wurde aufgrund eines Urteils des Europaischen Gerichtshofs fur Menschenrechte in Strassburg erlassen da Osterreich gegen Artikel 10 der Europaischen Menschenrechtskonvention Recht auf freie Meinungsausserung verstossen hatte Der erste private Radiosender Antenne Steiermark geht am 22 September 1995 auf Sendung 1 Nach weiteren Aufhebungen des Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshofs und dem Anliegen dass die Regulierungsbehorde neu aufgestellt und organisiert werden soll wurde am 31 Janner 2001 das neue Privatradiogesetz im Nationalrat beschlossen 2 Am 1 August 2004 tritt die erste Novelle in Kraft Dabei wird die tatsachliche Grundlage fur bundesweite Privatradiosender gelegt indem die Beteiligungsbeschrankung von Medieninhabern geandert wird 2 Gliederung BearbeitenEs gliedert sich folgendermassen 1 Abschnitt 1 2 Bearbeiten Allgemeines Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung von Horfunkprogrammen auf drahtlosem terrestrischem Weg terrestrischer Horfunk in Kabelnetzen Kabelhorfunk und uber Satellit Satellitenhorfunk Zweck dieses Bundesgesetzes ist die Weiterentwicklung des dualen Rundfunksystems durch Forderung des privaten kommerziellen und nichtkommerziellen Horfunks Das ORF Gesetz BGBl Nr 379 1984 bleibt unberuhrt 1Begriffsbestimmungen nach 2 Horfunkveranstalter ist jener der Horfunkprogramme erstellt und an Dritte verbreitet Ubertragungskapazitat sind die technischen Parameter die fur die Ausstrahlung notwendig sind 2 Abschnitt 3 6 Bearbeiten Zulassung Eine Zulassung fur die Ubertragung von analogen sowie digitalen terrestrischen Horfunk erhalt man fur 10 Jahre von der Regulierungsbehorde wenn man in Osterreich niedergelassen ist Weiters gibt es mehrere Grunde warum eine Zulassung erlischen kann unter anderem wenn wahrend eines Jahres kein regelmassiger Senderbetrieb erfolgt ist 3Versuchsweise Nutzung digitaler Ubertragungskapazitaten 4Antrag auf Zulassung Ein Antrag auf Zulassung kann jederzeit bei der Regulierungsbehorde eingereicht werden Dabei muss unter anderem von juristischen Personen die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag vorhanden sein der Nachweis uber die Kriterienerfullungen fur Horfunkveranstalter sowie ein Plan uber die Art der Verbreitung 5Auswahlgrundsatze fur analogen terrestrischen Horfunk 6Anzeige von Kabelhorfunkveranstaltungen 6aAnderungen bei Satellitenprogrammen und digitalen terrestrischen Programmen 6b 3 Abschnitt 7 9 Bearbeiten Horfunkveranstalter Horfunkveranstalter oder ihre Mitglieder mussen osterreichische Staatsburger oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts mit Sitz im Inland sein 7 Z 1 Ausschlussgrunde Ausschlussgrunde von Horfunkverstaltungen sind juristische Personen des offentlichen Rechts der osterreichische Rundfunk auslandische Rechtspersonen sowie juristische Personen die an den zuvor genannten Rechtstrager beteiligt sind 8 Beteiligungen von Medieninhabern Bei mehreren Zulassungen pro Person oder Personengesellschaft darf sich das Versorgungsgebiet nicht uberschneiden Innerhalb eines Medienverbundes darf das Versorgungsgebiet nicht grosser als 12 Millionen Einwohner betragen einer Person dieses Medienverbundes maximal 8 Millionen Weiters darf nur max 2 analog terrestrische 2 digitale terrestrische und 1 terristrischer Horfunkprogramm sowie 2 terrestrische Fernsehprogramme von einer Person oder Personengesellschaft einem Medienverbund versorgt werden 9 4 Abschnitt 10 15 Bearbeiten Frequenzzuordnung fur analogen terrestrischen Horfunk Die Frequenzzuordnung wird durch die Regulierungsbehorde unter bestimmten Kriterien vergeben 10 Uberprufung der Zuordnung analoger Ubertragungskapazitaten Die Zuordnung der analogen Ubertragungskapazitaten werden laufend von der Regulierungsbehorde uberpruft und wenn eine Ubertragungskapazitat langer als 2 Jahre nicht regelmassig zur Programmverbreitung genutzt wird wird diese entzogen 11 Zuordnung neuer analoger Ubertragungskapazitaten Neue noch zuvergebene Ubertragungskapazitaten werden auf Antrag unter den Kriterien in 10 durch die Regulierungsbehorde vergeben Der Antrag muss unter anderem den geplanten Sendestandort die geplante Frequenz die Sendestarke und die Antennencharakteristik enthalten Ausserdem muss die voraussichtlich erzielte technische Reichweite Wohnbevolkerung angegeben werden 12 Ausschreibung von analogen Ubertragungskapazitaten 13Frequenzbuch Die Regulierungsbehorde fuhrt laufend ein Frequenzbuch 14 Ausschreibung einer Multiplex Plattform fur digitalen terrestrischen Horfunk 15Auswahlgrundsatze 15aErteilung der Zulassung und Auflagen fur den Multiplex Betreiber 15b 5 Abschnitt 16 22 Bearbeiten Programmgrundsatze Aufgrund der definierten Programmgrundsatzen muss das Programm objektiv und der Meinungsvielfalt entsprechen und darf keine pornographischen oder gewaltverherrlichen Inhalte haben Das Leben im Versorgungsgebiet muss ordnungsgemass dargestellt werden und die Sendungen mussen die Menschenwurde und die Grundrechte anderer wahren Nachrichten mussen ordnungsgemass gepruft werden und den journalistischen Grundsatzen entsprechen 16 Ubernahme von Sendungen anderer Horfunkveranstalter Sendungen von anderen Horfunkveranstalter sowohl ORF als auch Privatradiosender durfen hochstens 80 vH von der taglichen Sendezeit ubernommen werden Die zeitgleiche Ubernahme von Sendungen Sendereihen und Teilen von Sendungen des Programms einer bundesweiten Zulassung ist unzulassig Werbefreie unmoderierte Musiksendungen durfen ohne diese Beschrankungen ubernommen werden 17 Aufrufe in Krisen und Katastrophenfallen In Krisen und Katastrophenfallen muss dem Betroffenen oder den Behorden fur Aufrufe die notwendige Sendezeit unentgeltlich zur Verfugung stellen 18Werbung Werbesendungen durfen im Jahresdurchschnitt die tagliche Dauer von insgesamt 172 Minuten nicht uberschreiten wobei Abweichungen von hochstens 20 vH pro Tag zulassig sind Davon sind Werbungen fur eigene Sendungen sowie Sendungen fur die Offentlichkeit und kostenlose Spendenaufrufe nicht betroffen Tabakwaren und Spirituosenwerbungen sind verboten Werbung muss leicht von anderen Programmteilen erkennbar sein und darf nicht irrefuhrend sein Sie darf auch nicht von Personen vorgetragen werden die ublicherweise Nachrichten berichten 19Werbung fur Arzneimittel Werbung fur Arzneimittel und fur therapeutische Behandlungen die nur auf arztliche Verordnung erhaltlich sind ist untersagt 20Unabhangigkeit der redaktionellen Mitarbeiter 21Sonstige Pflichten des Horfunkveranstalters 22 6 Abschnitt 23 Bearbeiten Stellungnahmerecht Nachdem ein Antrag auf Zulassung erstellt wurde muss die jeweilige Landesregierung des Versorgungsgebiets daruber informiert werden und diese kann innerhalb von 4 Wochen eine Stellungnahme dazu abgegeben 23 7 Abschnitt 24 28a Bearbeiten Rechtsaufsicht Die Rechtsaufsicht uber die Horfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes obliegt der Regulierungsbehorde 24Beschwerden 25Entscheidung 26Verwaltungsstrafbestimmungen 27Verfahren zum Entzug und zur Untersagung 28Anderung des Programmcharakters 28a 8 Abschnitt 28b 28d Bearbeiten Bundesweite Zulassung fur analogen terrestrischen Horfunk Um eine bundesweite min 60 vH der osterreichischen Bevolkerung Zulassung zu privaten Horfunkveranstaltungen zu erhalten hatte man bis zum 30 April 2005 und danach in zweijahrigen Intervallen die Moglichkeit einen Antrag bei der Regulierungsbehorde zu stellen 28bVoraussetzungen fur die Erteilung einer bundesweiten Zulassung Nachweis uber die Eintragung einer Kapitalgesellschaft im Firmenbuch zur Veranstaltung von bundesweiten terrestrischem Horfunk sowie die notwendigen Urkunden mussen an die Regulierungsbehorde ubergeben werden Weiters mussen Voraussetzungen uber die Kapitelbeschaffung und verfugbarkeit erfullt werden 28cSonderregelungen fur bundesweite Zulassungen 28d 9 Abschnitt 29 33 Bearbeiten Anwendung anderer Bundesgesetze 29Anwendung des AVG und des VStG 30Vollziehung 31Ubergangsbestimmungen 32Dieses Bundesgesetz tritt mit 1 April 2011 in Kraft 33Einzelnachweise Bearbeiten Zeittafel uber die osterreichische Privatradiogeschichte Nicht mehr online verfugbar Archiviert vom Original am 26 September 2014 abgerufen am 12 Juni 2014 nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www privatradioinoesterreich at a b Monika Wukowitsch Entwicklung des Privatradios in Osterreich seit der Neuregelung im Rundfunkbereich 2001 unter Berucksichtigung des rechtlichen Hintergrundes Europeana abgerufen am 12 Juni 2014 Literatur BearbeitenRTR GmbH Hrsg 5 Jahre Privatradio in Osterreich Teilerfolge wurden erzielt dualer Markt ist noch nicht hergestellt 1 Auflage Rundfunk amp Telekom Regulierungs GmbH RTR GmbH Wien 2003 Weblinks BearbeitenPrivatradiogesetz i d g F im Rechtsinformationssystem der Republik OsterreichBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Privatradiogesetz Osterreich amp oldid 234829894