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Dieser Artikel behandelt die Privation als Rechtsbegriff Zum philosophischen Begriff siehe Privation Philosophie Unter Privation von lateinisch privatio Befreiung Ermangelung versteht man die Verhangung der Reichsacht uber einen geistlichen Reichsfursten Die Rechtsfolgen betrafen den Bischof Pralaten oder Abt nur in seiner Funktion als Landesherr uber ein weltliches Territorium nicht in seiner Funktion als geistliches Oberhaupt eines Bistums Das fuhrte zur paradoxen Situation dass ein Geistlicher in ein und demselben Territorium nicht mehr uber weltliche wohl aber uber geistliche Dinge entscheiden konnte Der bekannteste Fall ist die Privation des Kolner Kurfurst Joseph Clemens der im Jahre 1706 zusammen mit seinem Bruder Max Emanuel dem Kurfursten von Bayern geachtet wurde weil sie sich beide mit dem Reichsfeind Ludwig XIV eingelassen hatten Die Privation Joseph Clemens wurde erst im Jahre 1714 wieder aufgehoben Von 1706 bis 1714 versuchte das Kolner Domkapitel vergebens das Kurfurstentum Koln in weltlichen Dingen auf Reichsebene zu vertreten Die Privation ging in der Fruhen Neuzeit in aller Regel vom Kaiser als Reichsoberhaupt aus Die Verhangung und Durchsetzung der Privation bedurfte des Abschlusses eines festgelegten juristischen und politischen Verfahrens das dem der Reichsacht sehr ahnlich war Literatur BearbeitenJulius Froboese Die Achtserklarung der Kurfursten von Baiern und Koln 1706 und ihre rechtliche Begrundung Muhlhausen 1874 Franz Feldmeier Die Achtung des Kurfursten Max Emanuel von Bayern und die Ubertragung der Oberpfalz mit der funften Kur an Kurpflalz in OA 58 1914 S 146 269 Christoph Kampmann Reichsrebellion und kaiserliche Acht Politische Strafjustiz im Dreissigjahrigen Krieg und das Verfahren gegen Wallenstein 1634 Munster 1992 Joseph Poetsch Die Reichsacht im Mittelalter und besonders in der neueren Zeit Breslau 1911 Neudruck Aalen 1971 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Privation amp oldid 237457966