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Die par conditio creditorum gleiche Lage der Glaubiger ist der wichtigste Grundsatz im Insolvenzrecht fruher Konkursrecht und besagt dass im Insolvenzverfahren alle Glaubiger gleichmassig befriedigt werden sollen 1 Ausserdem wird dieser Grundsatz von Glaubigern insbesondere von Kreditinstituten in Kreditvertragen umgesetzt Inhaltsverzeichnis 1 Kreditvertrage 2 Insolvenz 3 Siehe auch 4 EinzelnachweiseKreditvertrage BearbeitenGlaubiger insbesondere Kreditinstitute haben ein Interesse daran dass der Kreditnehmer sie bei unbesicherten Krediten mit allen ubrigen unbesicherten Glaubigern gleichrangig behandelt Dies betrifft sowohl die Zahlung von Zins und Tilgung wenn etwa der Schuldner bei knapper Liquiditat in Versuchung geraten konnte einige Glaubiger vollstandig zu bedienen andere hingegen nicht Ausserdem sind die unbesicherten Glaubiger daran interessiert dass der Schuldner keinem der Glaubiger Kreditsicherheiten einraumt weil dies ein Insolvenzprivileg wegen des Absonderungsrechts in der Insolvenz des Schuldners bedeuten wurde Um dieses Interesse in Kreditvertragen umsetzen zu konnen wurden die Pari passu Klausel und die Negativerklarung geschaffen durch die sowohl die Veranderungen der Tilgungsrangfolge als auch die einseitige Bestellung von Kreditsicherheiten ausgeschlossen werden konnen Ein Verstoss gegen diese Klauseln stellt ein Ereignis dar Default Klausel das ausserordentliche Kundigungsrechte durch die Bank auslost Insolvenz BearbeitenDas Anfechtungsrecht in 129 bis 147 InsO Deutschland will den Grundsatz der par conditio creditorum dadurch sicherstellen dass Vermogensverschiebungen die vor der Insolvenzeroffnung stattgefunden haben ruckgangig gemacht werden um fur alle Glaubiger die gleiche Zugriffslage herzustellen Siehe auch BearbeitenJuristische FachspracheEinzelnachweise Bearbeiten Justus Kortleben Der Glaubiger im Insolvenzverfahren Peter Lang 2018 ISBN 978 3 631 75825 0 S 20 ff Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Par conditio creditorum amp oldid 211245437