www.wikidata.de-de.nina.az
Im Gegensatz zu Deutschland und der Schweiz war das Transplantationsrecht in Osterreich langere Zeit nicht in einem eigenstandigen Gesetz geregelt sondern im Bundesgesetz uber Krankenanstalten und Kuranstalten KAKuG dort im 7 Hauptstuck in den 62a bis 62c Seit dem 13 Dezember 2012 hat jedoch auch Osterreich ein eigenes Organtransplantationsgesetz OTPG welches insbesondere auch EU Richtlinien berucksichtigen musste Aufgrund dieses Gesetzes war auch das KAKuG entsprechend zu adaptieren BasisdatenTitel OrgantransplantationsgesetzLangtitel Bundesgesetz uber die Transplantation von menschlichen OrganenAbkurzung OTPGTyp Bundesgesetz oder VerordnungGeltungsbereich Republik OsterreichRechtsmaterie MedizinrechtFundstelle BGBl I Nr 108 2012Datum des Gesetzes 13 Dezember 2012Gesetzestext Text des GesetzesBitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung Die wesentliche Bestimmung die wie schon das KAKuG in der Version von 1982 die sog Widerspruchslosung beinhaltet ist 5 1 OTPG Es ist zulassig Verstorbenen einzelne Organe zu entnehmen um durch deren Transplantation das Leben eines anderen Menschen zu retten oder dessen Gesundheit wiederherzustellen Die Entnahme ist unzulassig wenn den Arztinnen Arzten eine Erklarung vorliegt mit der die der Verstorbene oder vor deren dessen Tod ihr sein gesetzlicher Vertreter eine Organspende ausdrucklich abgelehnt hat Die Entnahme darf nicht zu einer die Pietat verletzenden Verunstaltung der Leiche fuhren Weblinks BearbeitenBundesgesetz uber die Transplantation von menschlichen Organen Bundesgesetz uber Krankenanstalten und Kuranstalten Horst Hackel Organtransplantation am Fallbeispiel OsterreichBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Organtransplantationsgesetz amp oldid 236205708