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Als notwendige Treppen und notwendige Flure werden in Deutschland Treppen und Flure bezeichnet die nach den baurechtlichen Vorschriften zu den notwendigen Flucht und Rettungswegen gehoren und an die bestimmte Forderungen gestellt werden Jedes Geschoss das nicht zu ebener Erde liegt sowie der benutzbare Dachraum eines Gebaudes mussen uber mindestens eine Treppe die notwendige Treppe zuganglich sein An diese Treppen werden Mindestanforderungen gestellt um deren sichere Benutzbarkeit beispielsweise im Brandfall zu gewahrleisten Zusatzlich konnen weitere nicht notwendige Treppen existieren und gefordert werden an die weniger strenge Anforderungen gestellt werden In Deutschland liegt das Bauordnungsrecht in der Gesetzgebungskompetenz der Bundeslander Alle Lander haben dementsprechend eigene Bauordnungen erlassen deren Vorschriften zu den Rettungswegen und deren Bestandteil Treppen aber ahnlich sind und sich an der Musterbauordnung MBO orientieren Deren aktuelle Version stammt aus dem Jahr 2002 und wurde von der Bauministerkonferenz zuletzt im September 2019 geandert Inhaltsverzeichnis 1 34 Treppen 2 35 Notwendige Treppenraume Ausgange 3 36 Notwendige Flure offene Gange 4 Literatur 34 Treppen Bearbeiten 1 Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebaudes mussen uber mindestens eine Treppe zuganglich sein notwendige Treppe Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulassig 2 Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulassig In Gebauden der Gebaudeklassen 1 und 2 sind einschiebbare Treppen und Leitern als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsraum zulassig 3 Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu fuhren sie mussen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein Dies gilt nicht fur Treppen 1 in Gebauden der Gebaudeklassen 1 bis 3 2 nach 35 Abs 1 Satz 3 Nr 2 4 Die tragenden Teile notwendiger Treppen mussen 1 in Gebauden der Gebaudeklasse 5 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen 2 in Gebauden der Gebaudeklasse 4 aus nichtbrennbaren Baustoffen 3 in Gebauden der Gebaudeklasse 3 aus nichtbrennbaren Baustoffen oder feuerhemmend sein Tragende Teile von Aussentreppen nach 35 Abs 1 Satz 3 Nr 3 fur Gebaude der Gebaudeklassen 3 bis 5 mussen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen 5 Die nutzbare Breite der Treppenlaufe und Treppenabsatze notwendiger Treppen muss fur den grossten zu erwartenden Verkehr ausreichen 6 Treppen mussen einen festen und griffsicheren Handlauf haben Fur Treppen sind Handlaufe auf beiden Seiten und Zwischenhandlaufe vorzusehen soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert 7 Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tur beginnen die in Richtung der Treppe aufschlagt zwischen Treppe und Tur ist ein ausreichender Treppenabsatz anzuordnen 35 Notwendige Treppenraume Ausgange Bearbeiten 1 Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen durchgehenden Treppenraum liegen notwendiger Treppenraum Notwendige Treppenraume mussen so angeordnet und ausgebildet sein dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang moglich ist Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulassig 1 in Gebauden der Gebaudeklassen 1 und 2 2 fur die Verbindung von hochstens zwei Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit von insgesamt nicht mehr als 200 m wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann 3 als Aussentreppe wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefahrdet werden kann 2 Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in hochstens 35 m Entfernung erreichbar sein Ubereinanderliegende Kellergeschosse mussen jeweils mindestens zwei Ausgange in notwendige Treppenraume oder ins Freie haben Sind mehrere notwendige Treppenraume erforderlich mussen sie so verteilt sein dass sie moglichst entgegengesetzt liegen und dass die Rettungswege moglichst kurz sind 3 Jeder notwendige Treppenraum muss einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben 2Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraumes nicht unmittelbar ins Freie fuhrt muss der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie 1 mindestens so breit sein wie die dazugehorigen Treppenlaufe 2 Wande haben die die Anforderungen an die Wande des Treppenraumes erfullen 3 rauchdichte und selbstschliessende Abschlusse zu notwendigen Fluren haben und 4 ohne Offnungen zu anderen Raumen ausgenommen zu notwendigen Fluren sein 4 Die Wande notwendiger Treppenraume mussen als raumabschliessende Bauteile 1 in Gebauden der Gebaudeklasse 5 die Bauart von Brandwanden haben 2 in Gebauden der Gebaudeklasse 4 auch unter zusatzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend und 3 in Gebauden der Gebaudeklasse 3 feuerhemmend sein Dies ist nicht erforderlich fur Aussenwande von Treppenraumen die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Aussenwande anschliessende Gebaudeteile im Brandfall nicht gefahrdet werden konnen Der obere Abschluss notwendiger Treppenraume muss als raumabschliessendes Bauteil die Feuerwiderstandsfahigkeit der Decken des Gebaudes haben dies gilt nicht wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwande bis unter die Dachhaut reichen 5 In notwendigen Treppenraumen und in Raumen nach Absatz 3 Satz 2 mussen 1 Bekleidungen Putze Dammstoffe Unterdecken und Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen 2 Wande und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben 3 Bodenbelage ausgenommen Gleitschutzprofile aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen 6 In notwendigen Treppenraumen mussen Offnungen 1 zu Kellergeschossen zu nicht ausgebauten Dachraumen Werkstatten Laden Lager und ahnlichen Raumen sowie zu sonstigen Raumen und Nutzungseinheiten mit einer Flache von mehr als 200 m ausgenommen Wohnungen mindestens feuerhemmende rauchdichte und selbstschliessende Abschlusse 2 zu notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschliessende Abschlusse 3 zu sonstigen Raumen und Nutzungseinheiten mindestens dicht und selbstschliessende Abschlusse haben Die Feuerschutz und Rauchschutzabschlusse durfen lichtdurchlassige Seitenteile und Oberlichte enthalten wenn der Abschluss insgesamt nicht breiter als 2 50 m ist 7 Notwendige Treppenraume mussen zu beleuchten sein Notwendige Treppenraume ohne Fenster mussen in Gebauden mit einer Hohe nach 2 Abs 3 Satz 2 von mehr als 13 m eine Sicherheitsbeleuchtung haben 8 Notwendige Treppenraume mussen beluftet und zur Unterstutzung wirksamer Loscharbeiten entraucht werden konnen Sie mussen 1 in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie fuhrende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0 50 m haben die geoffnet werden konnen oder 2 an der obersten Stelle eine Offnung zur Rauchableitung haben In den Fallen des Satzes 2 Nr 1 ist in Gebauden der Gebaudeklasse 5 an der obersten Stelle eine Offnung zur Rauchableitung erforderlich in den Fallen des Satzes 2 Nr 2 sind in Gebauden der Gebaudeklassen 4 und 5 soweit dies zur Erfullung der Anforderungen nach Satz 1 erforderlich ist besondere Vorkehrungen zu treffen Offnungen zur Rauchableitung nach Satz 2 und 3 mussen in jedem Treppenraum einen freien Querschnitt von mindestens 1 m und Vorrichtungen zum Offnen ihrer Abschlusse haben die vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden konnen 36 Notwendige Flure offene Gange Bearbeiten 1 Flure uber die Rettungswege aus Aufenthaltsraumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsraumen zu Ausgangen in notwendige Treppenraume oder ins Freie fuhren notwendige Flure mussen so angeordnet und ausgebildet sein dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang moglich ist 2Notwendige Flure sind nicht erforderlich 1 in Wohngebauden der Gebaudeklassen 1 und 2 2 in sonstigen Gebauden der Gebaudeklassen 1 und 2 ausgenommen in Kellergeschossen 3 innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m und innerhalb von Wohnungen 4 innerhalb von Nutzungseinheiten die einer Buro oder Verwaltungsnutzung dienen mit nicht mehr als 400 m das gilt auch fur Teile grosserer Nutzungseinheiten wenn diese Teile nicht grosser als 400 m sind Trennwande nach 29 Abs 2 Nr 1 haben und jeder Teil unabhangig von anderen Teilen Rettungswege nach 33 Abs 1 hat 2 Notwendige Flure mussen so breit sein dass sie fur den grossten zu erwartenden Verkehr ausreichen In den Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stufen unzulassig 3 Notwendige Flure sind durch nichtabschliessbare rauchdichte und selbstschliessende Abschlusse in Rauchabschnitte zu unterteilen Die Rauchabschnitte sollen nicht langer als 30 m sein Die Abschlusse sind bis an die Rohdecke zu fuhren sie durfen bis an die Unterdecke der Flure gefuhrt werden wenn die Unterdecke feuerhemmend ist Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung die zu einem Sicherheitstreppenraum fuhren durfen nicht langer als 15 m sein Die Satze 1 bis 4 gelten nicht fur offene Gange nach Absatz 5 4 Die Wande notwendiger Flure mussen als raumabschliessende Bauteile feuerhemmend in Kellergeschossen deren tragende und aussteifende Bauteile feuerbestandig sein mussen feuerbestandig sein Die Wande sind bis an die Rohdecke zu fuhren Sie durfen bis an die Unterdecke der Flure gefuhrt werden wenn die Unterdecke feuerhemmend und ein demjenigen nach Satz 1 vergleichbarer Raumabschluss sichergestellt ist Turen in diesen Wanden mussen dicht schliessen Offnungen zu Lagerbereichen im Kellergeschoss mussen feuerhemmende dicht und selbstschliessende Abschlusse haben 5 Fur Wande und Brustungen notwendiger Flure mit nur einer Fluchtrichtung die als offene Gange vor den Aussenwanden angeordnet sind gilt Absatz 4 entsprechend Fenster sind in diesen Aussenwanden ab einer Brustungshohe von 0 90 m zulassig 6 In notwendigen Fluren sowie in offenen Gangen nach Absatz 5 mussen 1 Bekleidungen Putze Unterdecken und Dammstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen 2 Wande und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben Literatur BearbeitenMusterbauordnung MBO PDF 1 1 MB Fassung November 2002 zuletzt geandert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 27 September 2019Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Notwendige Treppe amp oldid 237383864