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Das Gesetz uber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsraten und Vorstanden der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie Montan Mitbestimmungsgesetz ist ein deutsches Gesetz uber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsraten und Vorstanden der Unternehmen des Bergbaus und der eisen und stahlerzeugenden Industrie in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft AG oder einer Gesellschaft mit beschrankter Haftung GmbH mit eigener Rechtspersonlichkeit BasisdatenTitel Gesetz uber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsraten und Vorstanden der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden IndustrieKurztitel Montan Mitbestimmungsgesetz nicht amtlich Abkurzung MontanMitbestG nicht amtlich Art BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie ArbeitsrechtFundstellennachweis 801 2Erlassen am 21 Mai 1951 BGBl I S 347 Inkrafttreten am 7 Juni 1951Letzte Anderung durch Art 5 G vom 24 April 2015 BGBl I S 642 656 Inkrafttreten derletzten Anderung teilw 1 Mai 2015 Art 24 G vom 24 April 2015 teilw 1 Januar 2016GESTA I009Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Das Gesetz findet Anwendung bei mehr als 1000 Mitarbeitern in einem Unternehmen der Montanindustrie Es zeichnet sich durch konsequente Paritat zwischen Anteilseignervertretern und Arbeitnehmer bzw Gewerkschaftsvertretern im Aufsichtsrat und das Fehlen einer garantierten Vertretung fur die leitenden Angestellten aus Beispiele fur Unternehmen in denen das Gesetz massgeblich ist sind etwa die RAG AG Salzgitter AG oder ArcelorMittal Das Gesetz vom Deutschen Bundestag am 10 April 1951 in dritter Lesung verabschiedet und seit dem 7 Juni 1951 in Kraft gilt als Meilenstein in der Geschichte der Mitbestimmung Inhaltsverzeichnis 1 Inhalt 2 Literatur 3 Siehe auch 4 WeblinksInhalt BearbeitenDieses Gesetz regelt die Zusammensetzung des Aufsichtsrates in einem Montanbetrieb Montanbetriebe sind Gesellschaften die sich mit der Produktion von Kohle und Stahl beschaftigen Da an der Produktion grundsatzlich die Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital beteiligt sind sollte auch die Zusammensetzung des Aufsichtsrates von beiden Faktoren besetzt sein Es liegt nahe dass die Arbeitgeber und Arbeitnehmerseite zu je 50 vertreten sind Eine solche Zusammensetzung nennt sich Vollparitat vollteilig Bei einer Vollparitat kann es zu einem Problem kommen wenn es keine Mehrheit gibt Eine solche Situation nennt man Pattsituation Eine solche Situation soll aufgelost werden durch eine neutrale Person auf die sich Arbeitgeber und Arbeitnehmerseite einigen mussen Die Entstehung des Montanmitbestimmungsgesetzes mit einer echten Paritat ergab sich aus der besonderen politischen Situation unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg Wahrend des Zweiten Weltkrieges war die Grossindustrie und insbesondere die Montanindustrie aus okonomischem Kalkul sehr am Krieg interessiert Diese Erkenntnis fuhrte dazu dass in den montanmitbestimmten Aufsichtsrat eine ausserbetriebliche Person benannt werden muss die nicht bei der Gewerkschaft angestellt sein darf Hierdurch sollte das offentliche Interesse im Aufsichtsrat berucksichtigt werden Die drei Besonderheiten des Montanmitbestimmungsgesetzes sind 1 Die echte Paritat Arbeitgeber und Arbeitnehmerseite haben je 50 es gibt kein Doppelstimmrecht 2 Eine ausserbetriebliche Person auf Arbeitnehmerseite die nicht bei der Gewerkschaft angestellt sein darf 3 Ein Arbeitsdirektor im Unternehmensvorstand fur dessen Bestellung die Stimmen der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat notwendig sind Inhalt des Gesetzes Erster Teil Allgemeines Zweiter Teil Aufsichtsrat Dritter Teil Vorstand Vierter Teil Schlussvorschriften Anhang EV Auszug aus dem Einigungsvertrag EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III BGBl II 1990 889 1022 Massgaben fur das beigetretene Gebiet Art 3 EinigVtr Literatur BearbeitenKarl Lauschke Die halbe Macht Mitbestimmung in der Eisen und Stahlindustrie 1945 1989 Klartext Essen 2007 Walther Muller Jentsch Grundsatzentscheidung Montanmitbestimmung In Walther Muller Jentsch Wirtschaftsordnung und Sozialverfassung als mitbestimmte Institutionen Springer VS Wiesbaden 2021 S 19 31 Siehe auch BearbeitenGesetz zur Erganzung des Gesetzes uber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsraten und Vorstanden der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden IndustrieWeblinks BearbeitenText des Gesetzes Das Gesetz uber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsraten und Vorstanden der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie Montanmitbestimmungsgesetz vom 21 Mai 1951 in 1000dokumente deBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gesetz uber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsraten und Vorstanden der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie amp oldid 235724055