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Dieser Artikel beschreibt den lauterkeitsrechtlichen Begriff Fur die Konkurrenz im Allgemeinen siehe Konkurrenz Der Mitbewerber ist ein lauterkeitsrechtlicher Begriff Er ist zum einen Tatbestandsvoraussetzung vieler Regelungen im UWG etwa 4 Nr 7 8 10 oder 6 UWG zum anderen auch eine der Anspruchsberechtigungen im Rahmen des 8 UWG Der Begriff ist fur Deutschland in 2 Abs 1 Nr 4 UWG legaldefiniert Demnach ist Mitbewerber jeder Unternehmer der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhaltnis steht Das konkrete Wettbewerbsverhaltnis besteht wenn beide Parteien gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und das Wettbewerbsverhalten des einen daher den anderen beeintrachtigen d h im Absatz behindern oder storen kann 1 Es kann jedoch auch erst durch eine konkrete Handlung ein Wettbewerbsverhaltnis entstehen sogenanntes Ad hoc Wettbewerbsverhaltnis Bestes Beispiel dafur ist die Werbe Aufforderung Kaufe Onko statt Blumen 2 Einzelnachweise Bearbeiten StRspr Vgl RGZ 188 133 136 und BGH Urteil vom 24 Juni 2004 I ZR 26 02 GRUR 2004 877 Werbeblocker BGH Urteil vom 12 Januar 1972 I ZR 60 70 GRUR 1972 553 Statt Blumen ONKO Kaffee Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Mitbewerber amp oldid 236115562