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Als Lehrdeputat bezeichnet man im Hochschulwesen die Lehr beziehungsweise Unterrichtsverpflichtung eines Hochschullehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters Sie wird oft in Semesterwochenstunden SWS gemessen und beinhaltet die Prasenzzeit in den Lehrveranstaltungen ohne vorbereitende oder nachbereitende Tatigkeiten Die Rechtsverordnungen sehen eine gewisse Flexibilitat vor sodass die Lehr und Unterrichtspflichten vorgezogen oder nachtraglich abgeleistet werden konnen sofern der Lehrbetrieb dies erfordert Inhaltsverzeichnis 1 Lehrdeputate in Deutschland in Abhangigkeit vom Beschaftigungsverhaltnis und vom Hochschultypus 2 Regeldeputate in Abhangigkeit vom Land 3 Einzelnachweise 4 LiteraturLehrdeputate in Deutschland in Abhangigkeit vom Beschaftigungsverhaltnis und vom Hochschultypus BearbeitenEs gibt unterschiedliche Lehrdeputate je nachdem ob es sich beispielsweise um eine Universitat bzw statusmassig gleichgestellte Hochschule oder eine Fachhochschule handelt Ein planmassiger Universitatsprofessor W2 oder W3 hat in der Regel ein Lehrdeputat von ungefahr 9 SWS ein Professor an einer Fachhochschule mit Ausnahme Sachsen Anhalts hingegen 18 SWS In Bayern betrug das Lehrdeputat an Fachhochschulen von 2004 1 bis 2013 2 sogar 19 SWS Das hohere Lehrdeputat an Fachhochschulen auf das sich die Kultusminister bereits vor Jahrzehnten einigten 3 wurde in der Vergangenheit damit erklart dass Universitatsprofessoren neben der akademischen Lehre ausreichend Freiraum fur eigene Forschung zustand wahrend dies an Fachhochschulen lange nicht der Fall war Baden Wurttemberg Bayern Brandenburg Hessen Mecklenburg Vorpommern Nordrhein Westfalen Sachsen Anhalt und Schleswig Holstein behielten sich eine Reduzierung des Lehrdeputats auf einen Umfang bis zu 16 SWS vor 4 die jedoch bisher nur von Sachsen Anhalt umgesetzt wurde Der Wissenschaftsrat empfiehlt fur eine Lehrprofessur ein Maximum von 12 SWS 5 Juniorprofessoren an Universitaten haben vor der Evaluation in der Regel 4 nach der Evaluation 6 SWS Lehrverpflichtung Juniordozenten ein Amt in Baden Wurttemberg haben eine jeweils doppelt so hohe Lehrverpflichtung Wissenschaftliche Mitarbeiter an Instituten an Universitaten haben ublicherweise eine ganze oder halbe Stelle bei der sie zwei beziehungsweise eine Lehrveranstaltung halten mussen 4 bzw 2 SWS sofern es sich um Qualifikationsstellen handelt Wissenschaftliche Mitarbeiter in Drittmittelprojekten haben in der Regel gar keine Unterrichtspflichten Hingegen haben unter den wissenschaftlichen Mitarbeitern die Lehrkrafte fur besondere Aufgaben manchmal auch als ausserplanmassige Professoren 12 bis 16 SWS an Universitaten oder meist uber 20 SWS an Fachhochschulen zu unterrichten Ahnliches gilt fur Studienrate im Hochschuldienst Es gibt je nach Land und teils je nach Hochschule die Moglichkeit Abweichungen vom Regeldeputat bei der Ernennung oder in der Berufungsvereinbarung festzulegen Diese sind meist zeitlich befristet Fur die Amtsfuhrung als Prasident Vizeprasident oder als Dekan gibt es beispielsweise Ermassigungen die typischerweise je nach Amt und Land 50 bis 100 Prozent des Deputats betragen Wer eine Projektleitung in Forschungsclustern der Exzellenzinitiative ubernimmt kann je nach Hochschule und Land auf Antrag sein Deputat ebenfalls um 50 bis 100 reduzieren lassen Geringere Entlastungen Entlastungsstunden in der Regel 1 bis 3 SWS gibt es fur weitere Aufgaben in der Selbstverwaltung In einigen Landern zum Beispiel in Nordrhein Westfalen kann bei den Berufungsverhandlungen auf eine Professur neben der Besoldung auch das Deputat flexibel festgelegt werden Es existieren inzwischen an einigen Universitaten sogenannte Forschungsprofessuren mit einem Deputat unter der Regelverpflichtung von 9 SWS sowie Lehrprofessuren mit einem hoheren Deputat In Baden Wurttemberg ist hierfur 2007 das Amt des Hochschuldozenten eingefuhrt worden Regeldeputate in Abhangigkeit vom Land BearbeitenRegulare Lehrdeputate in Semesterwochenstunden SWS fur W2 W3 und C Professoren in den deutschen Landern Land Universitaten Fachhochschulen QuelleBaden Wurttemberg 9 18 Verordnung der Landesregierung uber die Lehrverpflichtungen an Universitaten Padagogischen Hochschulen und Fachhochschulen Lehrverpflichtungsverordnung LVVO Bayern 9 18 Verordnung uber die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und kunstlerischen Personals an Universitaten Kunsthochschulen und Fachhochschulen Lehrverpflichtungsverordnung LUFV seit 13 02 2023 Ausfuhrungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz AVBayHIG 6 Berlin 9 18 Verordnung uber die Lehrverpflichtung an Hochschulen Lehrverpflichtungsverordnung LVVO Brandenburg 8 18 Verordnung uber den Umfang der Lehrverpflichtung des hauptberuflich tatigen wissenschaftlichen und kunstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg Lehrverpflichtungsverordnung LehrVV Bremen 8 10 18 Verordnung uber den Umfang und den Nachweis der Erfullung der Lehrverpflichtung an staatlichen Hochschulen Lehrverpflichtungs und Lehrnachweisverordnung LVNV Hamburg 9 18 Lehrverpflichtungsverordnung fur die Hamburger Hochschulen LVVO Hessen 8 18 Verordnung uber den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und kunstlerischen Personals an den Universitaten und Fachhochschulen des Landes Hessen Lehrverpflichtungsverordnung Mecklenburg Vorpommern 8 18 Verordnung uber die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen Lehrpersonals an den Hochschulen des Landes Mecklenburg Vorpommern Lehrverpflichtungsverordnung LVVO M V Niedersachsen 8 9 18 Verordnung uber die Lehrverpflichtung an Hochschulen Lehrverpflichtungsverordnung LVVO seit 2011 sind es 9 SWS allerdings nur vorubergehend laut Ministerium um den doppelten Jahrgang abzufangenNordrhein Westfalen 9 18 Verordnung uber die Lehrverpflichtung an Universitaten und Fachhochschulen Lehrverpflichtungsverordnung LVV Rheinland Pfalz 9 18 Landesverordnung uber die Lehrverpflichtung an den Hochschulen HLehrVO Saarland 9 18 Verordnung uber die Lehrverpflichtung an den staatlichen Hochschulen des Saarlandes Lehrverpflichtungsverordnung LVVO Sachsen 8 18 Verordnung des Sachsischen Staatsministeriums fur Wissenschaft und Kunst uber Art und Umfang der Aufgaben an staatlichen Hochschulen im Freistaat Sachsen Sachsische Dienstaufgabenverordnung an Hochschulen DAVOHS Sachsen Anhalt 8 16 Verordnung uber die Lehrverpflichtung an staatlichen Hochschulen des Landes Sachsen Anhalt Lehrverpflichtungsverordnung LVVO Schleswig Holstein 9 18 Landesverordnung uber die Lehrverpflichtung an Hochschulen Lehrverpflichtungsverordnung LVVO Thuringen 9 18 Thuringer Verordnung uber die Lehrverpflichtung an den Hochschulen Thuringer Lehrverpflichtungsverordnung ThurLVVO Einzelnachweise Bearbeiten Verordnung zur Anderung der Lehrverpflichtungsverordnung v 9 September 2004 Bayerisches Gesetz und Verordnungsblatt Nr 18 2004 Verordnung zur Anderung der Lehrverpflichtungsverordnung v 14 Marz 2013 Bayerisches Gesetz und Verordnungsblatt Nr 6 2013 Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 10 03 1977 uber die Lehrverpflichtung an wissenschaftlichen Hochschulen und Fachhochschulen GMBl NRW 1977 418 KMK Vereinarung uber die Lehrverpflichtung an Hochschulen ohne Kunsthochschulen Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12 06 2003 https www kmk org fileadmin veroeffentlichungen beschluesse 2003 2003 06 12 Vereinbarung Lehrverpflichtung HS pdf Drs 7721 07 vom 26 Januar 2007 S 37 46 https wissenschaftsrat de download archiv 7721 07 pdf GVBl 2023 S 66 Verkundungsplattform Bayern Abgerufen am 9 Juli 2023 Literatur BearbeitenEdgar Erdfelder Alfred Geisberger Curriculare Normwerte fur die neuen Studiengange In Psychologische Rundschau 58 Nr 4 Hogrefe Gottingen 2007 S 270 282 doi 10 1026 0033 3042 58 4 274 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Lehrdeputat amp oldid 235316585