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Kirchensteueramter sind eine besondere Einrichtung in Bayern Wahrend in den anderen deutschen Bundeslandern das staatliche Finanzamt die Kirchensteuern berechnet und einzieht sind hierfur in Bayern eigene kirchliche Einrichtungen die sogenannten Kirchensteueramter zustandig Im Dezember 1941 legte die bayerische Landesregierung fest dass die Kirchensteuern ab dem 1 April 1942 von den Religionsgemeinschaften selbst zu veranlagen und einzuziehen sind 1 Die sieben bayerischen Diozesen der katholischen Kirche sowie die Evangelisch Lutherische Kirche in Bayern richteten daher Kirchensteueramter ein Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs wurde die Kirchensteuerverwaltung nicht wieder den staatlichen Finanzamtern ubertragen 2 Dies geschah auf Wunsch der Kirchen als Grund gaben sie vor allem an dass die Kirchensteueramter eine wichtige Kontaktstelle zu den Steuerpflichtigen seien Die Kirchensteuern werden grundsatzlich von den gemeindlichen Steuerverbanden verwaltet 3 Nur die Verwaltung der im Abzugsverfahren zu erhebenden Kirchenlohn und der Kirchenkapitalertragsteuer steht den staatlichen Finanzamtern zu die Erstattung der Kirchenlohnsteuer jedoch wiederum den gemeinschaftlichen Steuerverbanden 4 Auf das Verfahren findet die Abgabenordnung Anwendung Soweit Kirchensteuern von den gemeinschaftlichen Steuerverbanden verwaltet werden entscheiden diese auch uber Einspruche uber Klagen befinden die staatlichen Finanzgerichte in Munchen und Nurnberg 5 Fur die katholischen Kirchenprovinzen Bamberg und Munchen bestehen Kirchensteueramter in jeder der sieben Diozesen 6 Fur die Evangelisch Lutherische Kirche in Bayern bestehen die Kirchensteueramter Augsburg Munchen Bayreuth und Nurnberg 7 Das Kirchgeld wird jedoch jeweils von den Kirchengemeinden verwaltet 8 Weblinks BearbeitenEntstehung und Entwicklung der Kirchensteuer Webauftritt des katholischen Bistums EichstattEinzelnachweise Bearbeiten Gesetz uber die Erhebung von Kirchensteuern vom 1 Dezember 1941 GVBl S 169 Art 8 und 18 Bekanntmachung zum Vollzug des Gesetzes GVBl S 174 Kirchensteuergesetz KirchStG vom 26 November 1954 GVBl S 305 Bayerischer Landtag Drs 2 5004 KirchStG Art 17 Umlagen im Sinne von Art 4 Nr 1 Art 21 Kirchgeld Art 22 besonderes Kirchgeld KirchStG Art 17 Abs 2 KirchStG Art 18 Abs 5 Ordnung uber die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen Erz Diozesen DKirchStO vom 22 Marz 1995 Art 15 Kirchensteuererhebungsgesetz KirchStErhebG vom 9 Dezember 2002 9 AVKirchStErhebG 5 mit Anlage www kirche und geld de kirchensteueraemter DKirchStO Art 23 KirchStErhebG 8 Abs 2 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Kirchensteueramt amp oldid 235884849