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Kirchensatz oder Kirchsatz ist ein Rechtsbegriff alemannischen Ursprungs und wurde vom Hochmittelalter bis in die Neuzeit verwendet Das aus dem Eigenkirchenwesen entstandene Patronatsrecht raumte dem Kirchherrn Inhaber des Patronatsrechts uber eine Kirche respektive dem Kirchenpatron so die ab dem 17 Jahrhundert ubliche Bezeichnung nebst den Pfrunden unter anderem das Mitwirkungsrecht bei der Besetzung der Pfarrstelle ein den sogenannten Kirchensatz oder Kirchsatz Meist war dieses Recht an ein bestimmtes Landgut Weiler Dorf Stadt Herrschaft oder auch nur an ein Grundstuck gebunden und mit diesem ubertragbar Der Kirchensatz ging zusammen mit den Grundstucksrechten ublicherweise an die neuen Eigentumer uber sei es als Pfand bei einer Erbteilung Erbfolge beim Verkauf oder bei einer Schenkung Im Gegensatz zur Kollatur wurde der Kirchsatz oft von weltlichen Grundherren respektive adligen Grundbesitzern wahrgenommen Siehe auch BearbeitenKirchenpatronatLiteratur BearbeitenKirchsatz In Vormalige Akademie der Wissenschaften der DDR Heidelberger Akademie der Wissenschaften Hrsg Deutsches Rechtsworterbuch Band 7 Heft 7 bearbeitet von Gunther Dickel Heino Speer unter Mitarbeit von Renate Ahlheim Richard Schroder Christina Kimmel Hans Blesken Hermann Bohlaus Nachfolger Weimar 1980 OCLC 718486466 adw uni heidelberg de Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Kirchensatz amp oldid 225007140