www.wikidata.de-de.nina.az
Das Grundbuch und Offentlichkeitsregisteramt GBOERA fuhrte im Furstentum Liechtenstein die ihm gesetzlich zugewiesenen Register und Bucher ubt die ihm zugewiesene Aufsichtstatigkeit aus und erliess eigene Entscheidungen Ab dem 1 Februar 2013 wurde das Grundbuch und Offentlichkeitsregisteramt mit der Opferhilfestelle zu einem Amt fur Justiz vereinigt 1 Inhaltsverzeichnis 1 Gliederung und Aufgaben 2 Organisation 3 Leitung 4 Aufsicht und Disziplinarrecht 5 Weblinks 6 Literatur 7 EinzelnachweiseGliederung und Aufgaben BearbeitenDas liechtensteinische Grundbuch und Offentlichkeitsregisteramt war im Wesentlichen zustandig fur Art 2 GBOERA G 2 die Fuhrung des Grundbuchs die Fuhrung des Alpbuches soweit nicht delegiert 3 die Fuhrung des Offentlichkeitsregisters auch Handelsregister oder Firmenbuch nunmehr auch in Liechtenstein Handelsregister die Stiftungsaufsicht Amtliche Treuuberwachungsstelle fur Treuunternehmen TrUG und Aufsicht uber Anstalten privaten Rechts Eintragung eines Eigentumsvorbehalts bis 30 September 2008 4 Organisation BearbeitenArt 78 Abs 2 der Verfassung des Furstentums Liechtenstein LV 5 regelt dass durch Gesetz oder kraft gesetzlicher Ermachtigung bestimmte Geschafte einzelnen Amtspersonen Amtsstellen oder besonderen Kommissionen unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung zur selbstandigen Erledigung ubertragen werden konnen Das mit LGBl 136 2000 zum 1 Oktober 2000 vereinigte Grundbuch und Offentlichkeitsregisteramt 6 war eine Amtsstelle der Landesverwaltung Verwaltungsorganisationgesetz 7 Das Grundbuch und Offentlichkeitsregisteramt untersteht gemass dem Amterplan 8 der liechtensteinischen Regierung Ressort Justiz und der Aufsicht der Regierung selbst 9 Die Zuteilung der Aufgaben die Leitung sowie Stellvertretung werden von der Regierung mit Regierungsbeschluss naher geregelt 10 Leitung BearbeitenGemass Art 8 StPV 11 war der Leiter des Grundbuch und Offentlichkeitsregisteramts ein Angestellter mit Fuhrungsfunktion im Sinne von Art 21 Abs 3 StPG 12 Amtsstellenleiter Das Zeichnungsrecht des Leiters des Grundbuch und Offentlichkeitsregisteramt wurde von der Regierung mit Regierungsbeschluss naher geregelt 10 Amtsstellenleiter des Grundbuch und Offentlichkeitsregisteramtes war Bernd Hammermann Aufsicht und Disziplinarrecht Bearbeiten Die Leitung des Grundbuch und Offentlichkeitsregisteramtes sowie die Fuhrung des Grundbuches und des Offentlichkeitsregisters unterliegen der Aufsicht durch die Regierung 13 Die Beamten und Angestellten des Grundbuch und Offentlichkeitsregisteramtes unterstehen der disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit nach dem Staatspersonalgesetz 14 Weblinks BearbeitenGesetzestexte Liechtenstein Liechtensteinische Landesverwaltung Grundbuch und Offentlichkeitsregisteramt Memento vom 21 Oktober 2004 im Internet Archive Literatur BearbeitenAntonius Opilio Arbeitskommentar zum liechtensteinischen Sachenrecht 1 Auflage Band 1 Edition Europa Verlag Dornbirn 2009 ISBN 978 3 901924 23 1 books google at Antonius Opilio Art 265 bis Art 571 Band 2 Edition Europa Verlag Dornbirn 2010 ISBN 978 3 901924 25 5 Gesetzesstand Januar 2010 Antonius Opilio Schlusstitel SR amp Indices Band 3 Edition Europa Verlag Dornbirn 2010 ISBN 978 3 901924 28 6 Stand Januar 2010 Weblink edition eu com Einzelnachweise Bearbeiten Gesetz vom 23 November 2012 uber die Zusammenfuhrung des Grundbuch und Offentlichkeitsregisteramtes und der Opferhilfestelle zu einem Amt fur Justiz LGBl 6 2013 Das Offentlichkeitsregister wird in Handelsregister umbenannt 1 2 Vorlage Toter Link www llv li Newsletter 6 vom 30 November 2012 Seite nicht mehr abrufbar Suche in Webarchiven PDF Pkt 3 des liechtensteinischen Grundbuch und Offentlichkeitsregisters Gesetz vom 17 Mai 2000 uber das Grundbuch und Offentlichkeitsregisteramt LGBl 136 2000 Art 159 Abs 2 SR Das Grundbuch und Offentlichkeitsregisteramt kann die Fuhrung des Alpbuches einem Mitglied des Vorstandes der Alpgenossenschaft ubertragen Dem Grundbuch und Offentlichkeitsregisteramt obliegt dabei die unmittelbare Aufsicht uber den mit der Registerfuhrung Beauftragten Das Grundbuch und Offentlichkeitsregisteramt hat ihm die Registerfuhrung zu entziehen wenn die ordnungsgemasse Registerfuhrung nicht mehr gewahrleistet ist Die Fuhrung des Eigentumsvorbehaltsregisters durch das Grundbuch und Offentlichkeitsregisteramt war etwas ungewohnlich da es systematisch nicht zu den Agenden eines Grundbuch und Offentlichkeitsregisters gehort Das Grundbuchamt befasst sich sachlich mit Immobilien das Offentlichkeitsregister mit Unternehmen Verfassung des Furstentums Liechtenstein vom 5 Oktober 1921 LGBl 15 1921 Davor waren dies zwei organisatorisch getrennte Amtsstellen Gesetz vom 17 Juli 1973 uber die Verwaltungsorganisation des Staates LGBl 41 1973 Art 3 Abs 1 GBOERA G Kundmachung des Amterplanes vom 25 November 1986 LGBl 6 1987 Art 4 Abs 1 GBOERA G Art 16 Abs 1 VerwaltungsorganisationsG a b Art 3 Abs 1 GBOERA G Verordnung vom 2 Dezember 2008 uber das Dienstverhaltnis des Staatspersonals Staatspersonalverordnung LGBl 303 2008 Vgl auch Art 2 Abs 1 StPG Gesetz vom 24 April 2008 uber das Dienstverhaltnis des Staatspersonals Staatspersonalgesetz StPG LGBl 144 2008 Art 4 Abs 1 GBOERA G Art 4 Abs 2 GBOERA G Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Grundbuch und Offentlichkeitsregisteramt amp oldid 223317235