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Dieser Artikel oder nachfolgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen beispielsweise Einzelnachweisen ausgestattet Angaben ohne ausreichenden Beleg konnten demnachst entfernt werden Bitte hilf Wikipedia indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfugst Grossflachige Einzelhandelsbetriebe sind in Deutschland Betriebe des Einzelhandels die sich nach Art Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die stadtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken konnen Ihre bauplanungsrechtliche Steuerung erfolgt uber 11 Abs 3 BauNVO 34 Abs 3 BauGB 1 Luftaufnahme des CentrO in Oberhausen Inhaltsverzeichnis 1 Definitionen 2 Bauplanungsrechtliche Zulassigkeit 3 Kritik 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseDefinitionen BearbeitenGrossflachige Einzelhandelsbetriebe 11 Abs 3 Satz 1 Nr 2 BauNVO sind in Abgrenzung zum sonstigen Handel planungsrechtlich eine eigenstandige Nutzungsart Einzelhandelsbetriebe sind Betriebe die ausschliesslich oder uberwiegend an Endverbraucher verkaufen Vom Begriff erfasst sind alle Arten von gewerblichen Verkaufsstellen vom kleinen Ladenlokal bis zum grossen Warenhaus Das Tatbestandsmerkmal Grossflachigkeit soll von vornherein diejenigen Einzelhandelsbetriebe und Laden ausklammern die nach ihrer Grosse typischerweise der wohnungsnahen Versorgung in den Baugebieten nach den 2 bis 6 BauNVO dienen 2 In seinem Urteil vom 24 November 2005 fuhrt das Bundesverwaltungsgericht aus dass Einzelhandelsbetriebe erst dann grossflachig im Sinne des 11 Abs 3 Satz 1 Nr 2 BauNVO sind wenn sie eine Verkaufsflache von 800 m uberschreiten 3 Unter einem Einkaufszentrum 11 Abs 3 Satz 1 Nr 1 BauNVO versteht man einen von vornherein einheitlich geplanten finanzierten gebauten und verwalteten Gebaudekomplex mit mehreren Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Grosse zumeist verbunden mit verschiedenartigen Dienstleistungsbetrieben 4 Es bildet eine von sonstigen grossflachigen Einzelhandelsbetrieben zu unterscheidende eigenstandige Kategorie 5 Sonstige grossflachige Handelsbetriebe 11 Abs 3 Satz 1 Nr 3 BauNVO sind Betriebe die nicht ausschliesslich Einzelhandel betreiben Einzelhandelsbetrieben jedoch vergleichbar sind Abzugrenzen sind diese Betriebe in erster Linie vom reinen Grosshandel Die Eigenschaft eines Grosshandlers hat derjenige der uberwiegend an Wiederverkaufer veraussert oder uberwiegend gewerbliche Verbraucher beliefert 6 Grosshandler fallen nicht unter den Anwendungsbereich des 11 Absatz 3 BauNVO Auswirkungen im Sinne des 11 Abs 3 Satz 2 BauNVO sind insbesondere schadliche Umwelteinwirkungen im Sinne des 3 BImschG sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung auf den Verkehr auf die Versorgung der Bevolkerung im Einzugsbereich des betreffenden Betriebs auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden 7 auf das Orts und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt 11 Abs 3 Satz 2 BauNVO Sie werden widerleglich vermutet wenn die Geschossflache 1 200 m uberschreitet 11 Abs 3 Satz 3 und 4 20 Abs 3 BauNVO 8 Bauplanungsrechtliche Zulassigkeit BearbeitenGrossflachige Einzelhandelsbetriebe sind ausser in Kerngebieten 7 BauNVO nur in fur sie festgesetzten Sondergebieten zulassig Kritik BearbeitenDiese Differenzierung im deutschen Baurecht wird von den Betreibern von Lebensmittel Supermarkten als Benachteiligung gegenuber den Betreibern von Lebensmittel Discountern gesehen Wahrend Discounter aufgrund ihres eingeschrankten Sortimentes und der Besonderheiten dieses Betriebstyps auch mit 800 m Verkaufsflache rentable Filialen eroffnen konnen sind Supermarkte regelmassig auf grossere Verkaufsflachen oft uber 1000 m Verkaufsflache angewiesen um das fur diesen Betriebstyp typische Lebensmittel Vollsortiment anzubieten Doch mit dieser Grosse geraten die Supermarkte in die baurechtliche Kategorie der grossflachigen Einzelhandelsbetriebe und unterliegen somit einem wesentlich restriktiveren Baurecht Folge ist dann dass die Supermarkte als grossflachige Einzelhandelsbetriebe nur in Kerngebieten und speziellen Sondergebieten errichtet werden konnen wahrend die Discounter auch in anderen Bereichen zulassig sind Weblinks BearbeitenArno Bunzel Detlef Landua Wolf Christian Strauss Studie zur stadtebaulichen Wirkungsweise des 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung Deutsches Institut fur Urbanistik Endbericht Mai 2014 Einzelnachweise Bearbeiten vgl Stephan Mitschang Grossflachiger Einzelhandel Welche Abstimmungspflichten und Steuerungsmoglichkeiten bestehen Stand Marz 2012 vgl beispielsweise Bauplanungsrechtliche und raumordnerische Beurteilung von grossflachigen Einzelhandelsvorhaben Einzelhandelserlass vom 17 Juni 2014 ABl 14 Nr 38 S 1146 BVerwG Urteil vom 24 November 2005 Az 4 C 8 05 Volltext BVerwG Urteil vom 27 April 1990 4 C 16 87 BVerwG Urteil vom 17 Oktober 2019 4 CN 8 18 Rdnr 10 BGH Urteil vom 11 November 1977 I ZR 179 75 NJW 1978 267 vgl Wolfgang Klett Konfliktbewaltigung zwischen grossflachigem Einzelhandel und Wohnen in der Bauleitplanung sog Porta Streit in Ostwestfalen Lippe Memento des Originals vom 11 April 2021 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot koehler klett de Januar 2013 2 3 Widerlegung der Vermutungsregel nach 11 Abs 3 S 4 BauNVO und Prufung der Auswirkungen im Einzelfall in Fachkommission Stadtebau Zulassigkeit grossflachiger Lebensmittelmarkte nach 11 Abs 3 BauNVO Leitfaden zum Umgang mit 11 Abs 3 BauNVO in Bezug auf Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels 28 September 2017 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Grossflachiger Einzelhandel amp oldid 236157898