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In der Rechtswissenschaft bezeichnet man als Grundung den Beginn einer eigenen Rechtspersonlichkeit also wenn durch naturliche oder juristische Personen eine neue juristische Person ins Leben gerufen wird Es wird unterschieden zwischen gesellschaftlichen Zusammenschlussen die von einem nicht wirtschaftlichen Zweck getragen sind wie Orden Religionsgemeinschaften Politische Parteien Vereine nicht rechtsfahige Vereine Genossenschaften Gesellschaftlichen Zusammenschlussen mit wirtschaftlichem gewerblichem Zweck Darunter fallen Personengesellschaften wie die Gesellschaften burgerlichen Rechtes GbR Offene Handelsgesellschaften OHG Kommanditgesellschaften KG und Kapitalgesellschaften wie die Aktiengesellschaft AG die Gesellschaft mit beschrankter Haftung GmbH die eingetragene Genossenschaft eG und die moderne Unternehmergesellschaft UG Die Zwecke sind nicht immer so eindeutig etwa beim rechtsfahigen Verein bei den Anstalten des offentlichen Rechts bei Stiftungen Kirchen oder Gewerkschaften Die Voraussetzungen fur eine rechtswirksame Grundung sind vielfaltig und regelmassig gesetzlich normiert Sie reichen z B vom einfachen Beschluss Vereinsgrundung bis zur notariellen Urkunde GmbH Grundung Ein Verstoss gegen die jeweiligen gesetzlichen Bedingungen macht die Grundung in der Regel unwirksam Siehe auch BearbeitenExistenzgrundung EntrepreneurshipBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Grundung Recht amp oldid 228969071