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Mit Friedensleistungen wurden im Deutschen Reich solche nicht in Geld bestehenden Vermogensleistungen bezeichnet die vom Staat zur Unterhaltung der bewaffneten Macht in Friedenszeiten von der Bevolkerung den Untertanen gefordert wurden Diese Forderungen durften nur gegen Entschadigung Servis erhoben werden 1 2 Deutsche Stabsoffiziere im Manover 1904 Geregelt wurden die Friedensleistungen durch folgende Gesetze Gesetz betreffend die Quartierleistung fur die bewaffnete Macht wahrend des Friedenszustandes vom 25 Juni 1868 Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1868 S 523 ff und dem Gesetz uber die Naturalleistungen fur die bewaffnete Macht im Frieden vom 13 Februar 1875 RGBl 1875 S 52 ff mit den zugehorigen Abanderungen und Ausfuhrungsverordnungen Inhaltsverzeichnis 1 Quartier 1 1 Grundlegende Bestimmungen 1 1 1 Dauerhafte Unterbringung Garnison 1 1 2 Vorubergehende Einquartierungen 1 1 3 Ausnahmen 1 2 Verteilung der Quartiere 1 2 1 Einquartierungs Kataster 1 3 Abruf der Quartierleistungen 1 4 Strafen 1 5 Entschadigungen 1 6 Anspruche fur die Unterbringung 1 6 1 Dauerhafte Unterbringung Garnison 1 6 1 1 Feldwebel 1 6 1 2 Fahnriche 1 6 1 3 Unteroffiziere 1 6 1 4 Soldaten Mannschaften 1 6 2 Ausstattung der Unterkunfte 1 6 3 Ausstattung der Stalle 1 6 4 Vorubergehende Einquartierungen 1 6 4 1 Generale 1 6 4 2 Stabsoffiziere 1 6 4 3 Offiziere 1 6 4 4 Feldwebel und Fahnriche 1 6 4 5 Soldaten Mannschaften 1 6 5 Ausstattung der Raume 1 6 6 Ausstattung der Stalle 1 6 7 Enges Quartier 1 7 Zuweisung 2 Verpflegung 3 Futter 4 Vorspann 5 Wasserfahrzeuge 6 Grundstucke Brunnen Tranken Schmieden 7 Eisenbahnen 8 Siehe auch 9 Literatur 10 Weblinks 11 EinzelnachweiseQuartier BearbeitenGrundlegende Bestimmungen Bearbeiten Die Fursorge fur die raumliche Unterbringung des Militars war grundsatzlich eine Aufgabe des Staates Konnte diese nicht erfullt werden so waren abhangig vom geplanten Zeitraum folgende Raume zu gewahren Dauerhafte Unterbringung Garnison Bearbeiten Dauerhafte Unterbringung bei fehlendem Kasernenraum oder langere Einquartierung bei Militarubungen uber 6 Monate Quartier fur Mannschaften vom Feldwebel abwarts und Stallung fur Dienstpferde Vorubergehende Einquartierungen Bearbeiten bei Einquartierungen unter 6 Monaten oder von unbestimmter Dauer bei Marschen und Kommandos Quartier fur Offiziere Beamte und Mannschaften Stallung fur die mitgefuhrten zugehorigen Pferde die erforderliche Raume fur den Geschafts Arrest und Wachtbedarf 3 Ausnahmen Bearbeiten Zur Einquartierung konnten alle ihrer Beschaffenheit nach zur Unterbringung von Mannschaften und Pferden geeigneten Raume in Anspruch genommen werden Ausnahmen galten fur Raume welche fur die Bedurfnisse der Inhaber fur Wohnung Wirtschaft Gewerbebetriebunentbehrlich waren Weitere Ausnahmen galten fur Gebaude die zum dauernden oder zeitweise Wohnsitz ihrer Eigentumer bestimmt waren und sich im Besitz der Mitglieder regierender Familien befanden zu den Standesherrschaften der vormals reichsstandischen oder derjenigen Hauser gehoren denen diese Befreiung durch Vertrage zugesichert war oder auf Grund besonderer Rechtstitel zustand die Wohnungen der Gesandten und des Gesandtschaftspersonals fremder Machte ferner in Voraussetzung der Gegenseitigkeit die Wohnungen der Berufskonsuln fremder Machte sofern sie Angehorige des entsendenden Staates waren und in ihrem Wohnort kein Gewerbe betrieben hatten oder keine Grundstucke besassen diejenigen Gebaude und Gebaudeteile welche zu einem offentlichen Dienst oder Gebrauch bestimmt sind ohne Rucksicht auf deren Eigentumsverhaltnisse insbesondere also die zum Gebrauch von Behorden bestimmten sowie die zum Betriebe der Eisenbahnen erforderlichen Gebaude und Gebaudeteile Universitats und andere zum offentlichen Unterricht bestimmte Gebaude Bibliotheken und Museen Kirchen Kapellen und andere dem offentlichen Gottesdienst gewidmete Gebaude sowie die gottesdienstlichen Gebaude der mit Korporationsrechten versehenen Religionsgesellschaften Armen Waisen und Krankenhauser Besserungs und Aufbewahrungsanstalten Gefangnisse sowie Gebaude welche mildtatigen Stiftungen angehorten und fur deren Zwecke unmittelbar benutzt wurden neu erbaute oder neu aufgebaute Gebaude bis zum Ablauf von zwei Kalenderjahren nach dem Kalenderjahr in welchem sie bewohnbar beziehungsweise nutzbar geworden waren 4 Verteilung der Quartiere Bearbeiten Fur die Masse der in einer Ortschaft unterzubringenden Truppen wurde als Faustregel die Anzahl der Feuerstellen Haushaltungen gerechnet in denen je ein Mann bei sogenannter engerer Belegung 4 bis 5 Mann untergebracht wurden Auf Bauernhofen und Gutern wurden bis zu 50 Mann und daruber untergebracht 5 Die ortliche Verteilung der Quartierleistung erfolgte auf die Gemeinde oder selbststandigen Gutsbezirke im Ganzen Die weitere Unterverteilung geschah durch die Gemeindevorstande oder die Besitzer der selbststandigen Gutsbezirke welche fur die ordnungsgemasse und rechtzeitige Erfullung der Quartierleistungen verantwortlich waren In den Stadten konnte die dauernde Verwaltung der Einquartierungsangelegenheiten einer aus Mitgliedern des Gemeindevorstandes und der Gemeindevertretung gebildeten Einquartierungskommission die sog Servisdeputation ubertragen werden 6 Einquartierungs Kataster Bearbeiten In allen Ortschaften welche mit Garnison zu belegen waren wurde der Umfang in welchem die Quartierleistungen gefordert werden konnte durch ein Kataster bestimmt welches alle zur Einquartierung benutzbaren Gebaude unter Angabe ihrer Leistungsfahigkeit enthalten musste und von dem Gemeindevorstand oder der Einquartierungskommission alljahrlich aufgestellt wurde Dieses Kataster wurde 14 Tage offentlich ausgelegt und bekanntgemacht Einspruche gegen die Kataster waren sowohl seitens der Militarbehorde als auch seitens der ubrigen Interessenten innerhalb einer Ausschlussfrist von 21 Tagen nach beendeter Offenlegung in den Stadten bei dem Gemeindevorstand in allen ubrigen Ortschaften bei der vorgesetzten Kommunal Aufsichtsbehorde anzubringen Uber die Einspruche entschied endgultig die obere Verwaltungsbehorde Danach wurden die Kataster von den mit ihrer Aufstellung beauftragten Behorden definitiv abgeschlossen und offentlich bekanntgemacht Die Aufstellung eines Katasters unterblieb wenn der Gemeindevorstand und die Gemeindevertretung dies ubereinstimmend beschlossen 7 Abruf der Quartierleistungen Bearbeiten Die Verpflichtung zur Gewahrung der Quartierleistungen trat in den einzelnen Fallen in Wirksamkeit in der Garnison durch Anforderung der militarischen Kommandobehorde beziehungsweise deren Beauftragten auf dem Marschen bei Kommandos und vorubergehender Einquartierung durch die von der oberen Verwaltungsbehorde ausgefertigte Marschroute oder Quartieranweisung 8 Strafen Bearbeiten Quartiertrager welche ihren Verpflichtungen nicht nachkamen waren durch den Gemeindevorstand beziehungsweise die vorgesetzte Kommunalaufsichtsbehorde unter Anwendung administrativer Zwangsmittel hierzu anzuhalten Dazu gehorte auch die Beschaffung anderweiter Quartierraume auf Kosten der Verpflichteten Die Kosten hierzu waren von dem Verpflichteten auf dem fur die Einziehung der Gemeindeabgaben vorgeschriebenen Weg einzutreiben 9 Entschadigungen Bearbeiten Die Hohe der Entschadigung wurde abhangig von den Dienstgraden der untergebrachten Militarangehorigen und von dem sogenannten Ortstarif gewahrt Die Orte wurden in 6 Klassen Berlin und 5 Ortsklassen eingeteilt der aller 5 Jahre einer Revision unterzogen wurde Die tarifmassige Entschadigung Servis wurde fur jeden Einquartierungstag unter Ausschluss des Abgangstages mit 1 30 des Monatsbetrages gewahrt Fiel die Ankunft und der Abzug auf einen Tag so fand eine Vergutung nicht statt Fur ganze Kalendermonate wurde der Entschadigung auf 30 Tage ohne Rucksicht auf die Tageszahl des Monats gezahlt Die Zahlung der Entschadigung erfolgte an den Ortsvorstand die Auszahlung an die einzelnen Quartiergeber war dann Sache des Ortsvorstandes Uber die Zeit der wirklichen Quartierleistung hinaus wurde die Entschadigung fortgezahlt a in der Garnison 1 fur kommandierte kranke arretierte und beurlaubte Mannschaften vom Feldwebel abwarts welche im Laufe des nachsten Monats in das Quartier zuruckkehrten sofern dasselbe reserviert und nicht anderweit benutzt worden war 2 fur die zu eigenen Stuben berechtigten Militarpersonen sowie allgemein fur alle Dienstgrade in mindestens auf 50 Mann kasernenmassig eingerichteten Einquartierungshausern wahrend der Abwesenheit der Truppen zu den Ubungen 3 wahrend der Truppenubungen fur die in Privat oder Kommunalstallen untergebrachten Pferde sofern die Stallungen zum ausschliesslichen Gebrauch des Militars bestimmt und wahrend der Abwesenheit nicht anderweit benutzt worden sind dd b im vorubergehenden Quartier fur die Quartiere der zu Ubungszwecken aus den Quartieren ausgeruckten Truppen sofern kein Quartierwechsel stattgefunden hat 10 dd Anspruche fur die Unterbringung Bearbeiten Folgende Raumlichkeiten waren als Quartiere nicht geeignet Stadtteile die allgemein als der Gesundheit nachteilig anerkannt waren im Bau begriffene Hauser feuchte Kellerwohnungen und andere ungeeignete oder ungeschutzte Raumlichkeiten Die Quartiere der Offiziere etc die Gesindestuben sowie die Burschen und Dienergelasse mussten in denselben Hausern Stallungen innerhalb der fur die Kompanie oder Eskadron bestimmten militarischen Quartierbezirke in moglichster Nahe der Quartiere gewahrt werden Mietquartiere mussten sich innerhalb desselben militarischen Quartierbezirks befinden welchem der verpflichtete Quartiergeber angehort Nach dem Gesetz von 1868 hatten die Militarangehorige und Beamten abhangig von ihrem Dienstgrad Anspruch auf folgende Quartiere 11 Dauerhafte Unterbringung Garnison Bearbeiten Feldwebel Bearbeiten Feldwebel Wachtmeister Oberfeuerwerker Feldjager im reitenden Feldjagerkorps Schreiber und Registratoren bei den Generalkommandos und bei den General Inspektionen der Artillerie und der Festungen Schreiber bei den Divisions und Brigadekommandos bei den Artillerie und Ingenieur Inspektionen bei der Artillerieprufungskommission Wallmeister Zeugfeldwebel Unterarzte Militarpharmazeuten Militargeistliche Stabs Ross und Rossarzte je eine Stube von ungefahr 22 m Fahnriche Bearbeiten Portepeefahnriche Vizefeldwebel und Wachtmeister Feuerwerker Regiments Bataillons und Abteilungsschreiber Schreiber bei der Inspektion der Jager und Schutzen den Festungs und Pionier Inspektionen der Train Inspektion der Direktion der Artillerie und Ingenieurschule bei den Kriegsschulen Kapitain d armes Quartiermeister Stabs Hautboisten Trompeter und Hornisten der Jager Schutzen und Pioniere Buchsenmacher und Sattler je eine Stube von ca 15 bis 18 m Unteroffiziere Bearbeiten Unteroffiziere Sergeanten Oberjager Regiments und Bataillons Tambouren Ober und Lazarettgehilfen Hautboisten Trompeter und Hornisten Zeugsergeanten Unter Rossarzte eine Stube von mindestens 18 m fur je zwei PersonenSoldaten Mannschaften Bearbeiten Die Unterbringung der Soldaten Mannschaften erfolgte in Schlafkammern Diese mussten mit verputzten oder dicht schliessenden Wanden und Decken einer ordnungsgemassen Dielung mit Fenstern die geoffnet und geschlossen werden konnen bei Bedarf mit einer gangbaren Treppe versehen trocken und gegen Einfluss der Witterung gesichert sein Die Belegung der Kammern musste nach Moglichkeit so erfolgen dass zwischen jeder Lagerstatte mindestens ein leerer Raum von ca 1 m und ausserdem in der Kammer ein gemeinschaftlich zu benutzender Raum zum Ankleiden und Reinigen verblieb Die Stuben und Kammern waren im Winter zu beheizen die Beleuchtung der Stuben musste bis 22 Uhr die der Kammern bis 21 Uhr erfolgen Wahrend des Tages hatte der Quartiergeber den Aufenthalt in seinem eigenen oder einem anderen Wohnzimmer zu gestatten Ausstattung der Unterkunfte Bearbeiten Fur jede Person ein Bett mit Stroh Unterbett oder Matratze Kopfkissen Betttuch und einer ausreichend warmenden Decke mit Uberzug oder ein Deckbett fur jede Person ein Handtuch fur jede Stube beziehungsweise Kammer fur je vier Personen ein Tisch von 1 0 bis 1 2 m Lange und 0 6 bis 1 m Breite mit Verschluss ein Schrank oder eine verdeckte Vorrichtung zum Aufhangen der Bekleidungs und Ausrustungsstucke und der Waffen zwei Stuhle und zwei Schemel in den Mannschaftsquartieren fur jede Person ein Schemel das notwendige Wasch und Trinkgefass Benutzung des Kochfeuers und der Koch Ess und Waschsachen des Quartiergebers Das Stroh in den Lagerstatten war nach Ablauf von zwei Monaten zu erneuern der Wechsel der Handtucher erfolgte wochentlich derjenige der Bettwasche bei jedesmaligem Quartierwechsel spatestens allmonatlich die Reinigung der wollenen Decken nach Bedarf mindestens jahrlich einmal Ausstattung der Stalle Bearbeiten Fur Dienstpferde der Garnison wurden folgende Anforderungen an die Stallungen gestellt Ausstattung mit Raufen Krippen und Lattierbaumen nicht dunkel von angemessener Hohe gut zu luften jeder Pferdestand musste ca 3 5 m lang und 1 5 m breit sein eine Vorrichtung zum Aufhangen des Sattelzeuges und des Geschirrs im Stall besitzen einen Raum zur Aufbewahrung eines dreitagigen Futtervorrats haben Beleuchtungsmaterial musste vorhanden sein die Beistellung und Unterhaltung des Stall Zubehors musste gewahrleistet sein Dieses war fur 1 bis 10 Pferde wie folgt vorgeschrieben ein Eimer eine Schaufel eine Futterschwinge eine Handlaterne eine Mistgabel ein bis zwei Besen eine Futterkrippe und ausserdem fur jedes Pferd eine Halfterkette Bei Stallungen von 15 Pferden und daruber war ein angemessener Raum fur die Stallbewachung zu reservieren Fur kranke Pferde waren abgesonderte Stallungen anzuweisen Den Quartiergebern verblieb in der Regel der Pferdemist als Vergutung fur das Beleuchtungsmaterial und das Stallzubehor Vorubergehende Einquartierungen Bearbeiten Generale Bearbeiten Generale Kriegsminister General Inspekteure der Artillerie oder der Festungen Divisionskommandeure Brigadekommandeure Departementsdirektoren im Kriegsministerium Remonte Inspekteure Artillerie und Ingenieur Inspekteure General Intendanten Generalstabsarzte der Armee General Auditeure 3 Zimmer und 1 GesindestubeStabsoffiziere Bearbeiten Oberste Regimentskommandeure Abteilungs Chefs im Kriegsministerium oder im Grossen Generalstab Chefs des Generalstabes bei einem Generalkommando oder der General Inspektion der Artillerie Inspekteure der Jager und Schutzen Train Inspekteure Festungs oder Pionier Inspekteure Majore aggregierte Oberste Oberstleutnants Bataillonskommandeure Kommandeure einer Artillerieabteilung oder der Feuerwerksabteilung Bezirkskommandeure Intendanten der Armeekorps Korpsarzte Korpsauditeure Feldpropste Militar Oberprediger Intendantur Rate Ober Stabsarzte mit dem Range eines Majors 2 Zimmer und 1 Gesindestube Offiziere Bearbeiten Hauptmanner oder Rittmeister Kompanie Batterie und Schwadrons Chefs Leutnants Oberjager in reitenden Feldjagerkorps Intendantur Assessoren Ober Stabsarzte mit Hauptmannsrang Stabsarzte Divisions etc Auditeure Divisions und Garnisonprediger Intendantur Sekretariats und Registraturbeamte Assistenzarzte Zahlmeister Festungssekretare und Buro Assistenten Ingenieurgeographen und Registratoren beim grossen Generalstab Militargerichts Aktuare 1 Zimmer und 1 Burschen oder Dienergelass Feldwebel und Fahnriche Bearbeiten 1 Zimmer fur je 2 PersonenSoldaten Mannschaften Bearbeiten Schlafkammern Ausstattung der Raume Bearbeiten Mindestens ein sauberes Bett ein Spiegel fur jedes Zimmer auf ein Tisch und einige Stuhle ein Schrank und Wasch und Trinkgeschirr Fur Beheizung und Beleuchtung der uberwiesenen Zimmer musste der Quartiergeber sorgen auch die gleichzeitige Benutzung des Kochfeuers und des Essgeschirrs war zu gestatten Die Ausstattung der Gesindestuben Burschen und Dienergelasse auf die Zahl der mitgefuhrten Diener war dieselbe wie diejenige der Soldaten Quartiere Ausstattung der Stalle Bearbeiten Fur die Stallungen war an Streustroh Stalllicht Stalleinrichtung und Stallgerat nur das Notwendigste und Hausubliche zu beanspruchen Der Pferdemist verblieb dem Quartiergeber Enges Quartier Bearbeiten Mit Gesetz vom 21 Juni 1887 wurden die Bestimmungen fur das sogenannte enge Quartier Unterkunft unter Dach und Fach wie folgt definiert Die Mannschaften vom Feldwebel abwarts hatten in einem gegen die Witterung schutzenden Obdach nur Anspruch auf eine Lagerstatte von frischem Stroh und auf eine Gelegenheit zur Aufbewahrung der Waffen und zum Niederlegen der Uniform und Ausrustungsstucke sowie auf Mitbenutzung vorhandener Kocheinrichtungen Lieferung von Heizmaterial oder Benutzung der Gerate des Quartiergebers durfte nicht gefordert werden Zur Beleuchtung der Unterkunftsraume bis abends 10 Uhr genugte Stalllicht Fur die Pferde konnte nur Unterkunftsraum und Schutz gegen Wind und Wetter mit Vorrichtung zum Anbinden beansprucht werden Hierfur wurden ermassigte Entschadigungen gezahlt Zuweisung Bearbeiten nbsp Formular fur ein QuartierbilletDie Zuweisung der Quartiere an die Truppen erfolgt mittelst sogenannter Quartier Billets welche vom Ortsvorstand ausgefertigt wurden Dieselben enthielten die genaue Bezeichnung der zu belegenden Quartiere mit Beifugung der Dienstgrade und Zahl der Einzuquartierenden und diente den Truppen zur Legitimation den einzelnen Quartiergebern gegenuber denen sie gegen Gewahrung des Quartiers ausgehandigt wurden Besichtigungen der belegten Quartiere konnten durch die Organe des Ortsvorstandes der vorgesetzten Verwaltungsbehorde sowie der Truppenbefehlshaber jederzeit erfolgen Verpflegung BearbeitenDer Quartiergeber war zur Verpflegung der bei ihm Einquartierten verpflichtet Der mit Verpflegung Einquartierte sowohl der Offizier Arzt und Beamte als auch der Soldat hatte sich in der Regel mit der Kost des Quartiergebers zu begnugen Bei vorkommenden Streitigkeiten musste dem Einquartierten Dasjenige gewahrt werden was er nach dem Reglement bei einer Verpflegung aus dem Magazin zu fordern berechtigt sein wurde Die Verpflegungsportion welche der mit Verpflegung Einquartierte zu beanspruchen hatte und welche ihm zubereitet und in guter Qualitat gewahrt werden musste bestand in 1875 a 1000 Gramm Brot b 250 Gramm Fleisch Gewicht des rohen Fleisches c 120 Gramm Reis oder150 Gramm Graupe resp Grutze oder 300 Gramm Hulsenfruchte oder 2000 Gramm Kartoffeln dd d 25 Gramm Salz e 15 Gramm Kaffee Gewicht in gebrannten Bohnen Ausser der Kaffeeportion hatte der Einquartierte Getranke nicht zu beanspruchen Die Aufteilung der Tagesration wurde wie folgt festgelegt Fruhstuck Kaffee oder eine Suppe Mittagstisch Fleisch und Gemuse Abendbrot Gemuse Die Brotportion musste gleichmassig auf die Mahlzeiten verteilt werden 12 Futter BearbeitenFur die vom Einquartierten mitgefuhrten Militarpferde und Zugtiere mussten folgende Futterrationen pro Marsch und Ruhetag bereitgestellt werden 1875 ca 5 kg Hafer 1 5 kg Heu 1 75 kg Stroh 13 Vorspann BearbeitenZur Stellung von Vorspann d h Fuhrwerken Gespannen und Gespannfuhrern waren alle Besitzer von Wagen und Zugtieren verpflichtet Zur Vorspannleistung waren in erster Linie Fuhrunternehmer und Vermieter von Tieren und Wagen heranzuziehen Befreit waren 1 Mitglieder der deutschen regierenden Familien bezuglich der fur ihre Hofhaltung bestimmten Wagen und Pferde 2 die Gesandten und das Gesandtschaftspersonal fremder Machte 3 Staats und Privatgestute sowie die Militarverwaltungen hinsichtlich ihrer Zuchttiere und Ersatz und Ausbildungspferde 4 Offiziere Beamte im Reichs Staats oder Kommunaldienste sowie Seelsorger Arzte und Tierarzte hinsichtlich der zur Ausubung ihres Dienstes oder Berufes notwendigen Pferde 5 die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferde die von ihnen zu Beforderung der Post vertragsmassig gehalten werden mussten Die Stellung von Vorspann konnte nur gefordert werden fur die auf Marschen in Lagern oder in Quartieren befindlichen Teile der bewaffneten Macht und nur insoweit als der Bedarf im Wege des Vertrages gegen ortsubliche Preise durch die Militar Intendantur nicht rechtzeitig hat sichergestellt werden konnte In der Regel sollte der Vorspann nicht langer als einen Tag benutzt werden nur in den dringendsten Fallen war eine langere Benutzung zulassig Die Stellung des Vorspanns wurde den Gemeinden auferlegt die diesen dann in ihrem Verantwortungsbereich zu organisieren hatte Das Militar hatte z B Anspruch auf folgende Vorspannleistungena fur Garnisonsveranderungen Vorlegepferde angeschirrt fur die feldmassige Bespannung ihrer Fahrzeuge ausserdem fur jedes Bataillon beziehungsweise jede Abteilung ein zweispanniges Fuhrwerk sowie jedes Kavallerie Regiment zwei zweispannige Fuhrwerke zur Fortschaffung der Geschirre des Gepacks etc b Fur alle sonstige Marsche geschlossener Truppenteile Ein Divisionskommando hatte bei einer Abwesenheit aus der Garnison von zwei bis sieben Tagen ein zweispanniges Fuhrwerk bei einer langeren Abwesenheit zwei zweispannige Fuhrwerke zu beanspruchen Die ubrigen Kommandobehorden ohne Rucksicht auf die Dauer der Abwesenheit aus der Garnison je ein zweispanniges Fuhrwerk Die Regimentsstabe desgleichen ein zweispanniges Fuhrwerk Geschlossene Abteilungen desgleichen in der Starke von 5 Eskadrons drei zweispannige Fuhrwerke in der Starke von 3 bis 4 Kompanien Eskadrons oder Batterien zwei zweispannige Fuhrwerke in der Starke von 1 bis 2 Kompanien Eskadrons oder Batterien ein zweispanniges Fuhrwerk c Fur Kommandos und Transporte Bei einer Starke unter 90 Mann hatte das Kommando etc sofern es unter Fuhrung eines Offiziers stand ein einspanniges Fuhrwerk zum Transport des Gepacks zu beanspruchen Bei einer Starke von 90 Mann bis zu 300 Mann ein zweispanniges Fuhrwerk und bei einer Starke von 300 bis 600 Mann zwei zweispannige Fuhrwerke d Fur die Transporte von Verpflegung und Unterkunften bei Ubungen und sonstigen Truppenzusammenziehungen Die Zahl der in Anspruch zu nehmenden Fuhrwerke wurde einesteils bedingt durch das Gesamtgewicht der zu transportierenden Gegenstande anderenteils durch die Beschaffenheit der zuruckzulegenden Wege und durch die Belastungsfahigkeit der Fuhrwerke Bei Bemessung der Belastungsfahigkeit war auf die ortsubliche Beschaffenheit der Gespanne Rucksicht zu nehmen Als Mindestgewicht der Ladung war anzunehmen fur ein einspanniges Fuhrwerk 10 Zentner ein zweispanniges Fuhrwerk 15 Zentner ein vierspanniges Fuhrwerk 30 Zentner e Fur besondere Verhaltnisse Den Generalkommandos waren fur die infolge von Quartierwechseln eintretenden Marsche drei zweispannige Fuhrwerke zu stellen Ein einspanniges Fuhrwerk zur Weiterbeforderung stand den nicht berittenen Regiments Bataillons und Abteilungsarzten und Offizieren Zahlmeistern und deren Stellvertretern zu Fur je 2 erkrankte Militarangehorige war ebenfalls ein einspanniges Fuhrwerk zu stellen Ein zweispanniges Fuhrwerk war zu stellen fur 3 bis 5 Kranke Gestattete es der Zustand der Kranken so konnten die einzelnen Fuhrwerke soweit es ohne deren Uberlastung zulassig war auch mit einer grosseren Zahl von Personen besetzt werden Fur Verluste Beschadigungen und aussergewohnliche Abnutzungen war den Besitzern voller Ersatz zu leisten 14 Wasserfahrzeuge Bearbeiten nbsp Wasserfahrzeuge 1906Zur Stellung von Wasserfahrzeugen fur die Kaiserliche Marine waren alle Besitzer solcher Fahrzeuge verpflichtet Dieselben konnte nur gefordert werden fur Truppentransporte an und von Bord ausserhalb der Kriegshafen fur Ausrustungen von Schiffen mit Proviant Inventar Kohlen und sonstigem Material aller Art an den Orten wo die Marine kein Proviant Inventar oder Kohlendepot besass nur insoweit die eigenen Fahrzeuge der Kaiserlichen Marine fur die gedachten Zwecke nicht ausreichten und die notwendigen Fahrzeuge nicht gegen angemessene Vergutung im Wege des Vertrags sichergestellt werden konnten Befreit von dieser Verpflichtung waren die Inhaber offentlicher Fahren und anderer offentlicher Transportanstalten hinsichtlich derjenigen Fahrzeuge welche nach Anordnung der zustandigen Behorden oder auf Grund abgeschlossener Vertrage von ihnen fur die offentliche Benutzung gehalten werden mussen Fur die Stellung der Fahrzeuge war die Vermittlung der zustandigen Hafenpolizeibehorde in Anspruch zu nehmen Dem Eigentumer war voller Ersatz fur Verlust Beschadigung und aussergewohnliche Abnutzung am Fahrzeug nebst Zubehor zu gewahren welche infolge oder gelegentlich der geforderten Leistung ohne Verschulden des Besitzers oder des von ihm gestellten Schiffers entstanden war 15 Grundstucke Brunnen Tranken Schmieden BearbeitenDie Besitzer von Grundstucken mussten deren Benutzung zu Truppenubungen dulden Stand eine derartige Benutzung bevor so waren die Ortsvorstande zu benachrichtigen damit die zu schonenden Landereien mit Warnschildern ausgestattet werden konnten ohne dass dies eine Pflicht zu ihrer Schonung begrundete Per Gesetz waren folgende Grundstucke von Truppenubungen ausgeschlossen Gebaude Wirtschafts und Hofraume Garten Parkanlagen Holzschonungen Dunen Anpflanzungen Hopfengarten Weinberge Versuchsfelder land und forstwirtschaftlicher Lehranstalten und Versuchsstationen Fur die Benutzung der Grundstucke wurde keine Entschadigung gewahrt aber fur die angerichteten Flurschaden Wurde uber die Hohe der Entschadigung keine Einigung erzielt war diese durch besondere Kommissionen festgestellt 16 nbsp Schmiede um 1900Die Besitzer von Brunnen und Tranken waren verpflichtet marschierende biwakierende im vorubergehenden Quartier befindliche und ubende Truppen falls die vorhandenen offentlichen Brunnen und Tranken fur die Bedurfnisse der Truppen nicht ausreichten zur Mitbenutzung der Brunnen und Tranken zuzulassen auch wenn zu diesem Zwecke die Wirtschafts und Hofraume betreten werden mussten Auch die Besitzer von Schmieden waren verpflichtet diese Truppen zur Mitbenutzung der Schmieden gegen angemessene Vergutung zuzulassen Eisenbahnen BearbeitenJede Eisenbahnverwaltung war verpflichtet die Beforderung der bewaffneten Macht und des Materials des Landheeres und der Marine gegen Vergutung nach Massgabe eines vom Bundesrat erlassenen und von Zeit zu Zeit zu uberprufenden allgemeinen Tarifs zu bewirken 17 Die Regelung dieser Verpflichtung erfolgte durch die 1888 erstmals erlassene Friedens Transport Ordnung 18 Siehe auch BearbeitenEinquartierung BundesleistungsgesetzLiteratur BearbeitenAlfred Muller Die Militarlasten nach schweizerischem Recht Bern Hallersche Druckerei 1912 Weblinks Bearbeiten nbsp Wikisource Themenseite Militar Quellen und Volltexte Militarlasten Meyers Grosses Konversations Lexikon Band 13 Leipzig 1908 S 823 Einzelnachweise Bearbeiten Militarlasten In Robert Achille Friedrich Hermann Graf Hue de Grais Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preussen und dem Deutschen Reiche 12 Auflage 1898 S 149 ff google books Alfred H Fried Militarbudgets und die wirklichen Militarlasten Die Friedens Warte 1903 S 156 158 Gesetz betreffend die Quartierleistung fur die bewaffnete Macht wahrend des Friedenszustandes vom 25 Juni 1868 Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1868 S 523 ff 2 auf Wikisource Gesetz betreffend die Quartierleistung fur die bewaffnete Macht wahrend des Friedenszustandes vom 25 Juni 1868 Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1868 S 523 ff 4 auf Wikisource Brockhaus Konversations Lexikon 14 Auflage Leipzig 1908 Band 12 Seite 670 Gesetz betreffend die Quartierleistung fur die bewaffnete Macht wahrend des Friedenszustandes vom 25 Juni 1868 Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1868 S 523 ff 5 auf Wikisource Gesetz betreffend die Quartierleistung fur die bewaffnete Macht wahrend des Friedenszustandes vom 25 Juni 1868 Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1868 S 523 ff 6 auf Wikisource Gesetz betreffend die Quartierleistung fur die bewaffnete Macht wahrend des Friedenszustandes vom 25 Juni 1868 Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1868 S 523 ff 8 auf Wikisource Gesetz betreffend die Quartierleistung fur die bewaffnete Macht wahrend des Friedenszustandes vom 25 Juni 1868 Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1868 S 523 ff 11 auf Wikisource Gesetz betreffend die Quartierleistung fur die bewaffnete Macht wahrend des Friedenszustandes vom 25 Juni 1868 Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1868 S 523 ff 16 auf Wikisource Gesetz betreffend die Quartierleistung fur die bewaffnete Macht wahrend des Friedenszustandes vom 25 Juni 1868 Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1868 S 523 ff Beilage A B auf Wikisource Erlass betreffend die Instruktion uber die Naturalleistungen fur die bewaffnete Macht im Frieden Vom 2 September 1875 RGBl 1875 S 266 ff Pkt 2 auf Wikisource Erlass betreffend die Instruktion uber die Naturalleistungen fur die bewaffnete Macht im Frieden Vom 2 September 1875 RGBl 1875 S 266 ff Pkt 3 auf Wikisource Erlass betreffend die Instruktion uber die Naturalleistungen fur die bewaffnete Macht im Frieden Vom 2 September 1875 RGBl 1875 S 266 ff Abschnitt I auf Wikisource 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