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Das deutsche Fluggastdatengesetz FlugDaG bestimmt das Bundeskriminalamt als Fluggastdatenzentralstelle welches ein Fluggastdaten Informationssystem unterhalt Es regelt die Ubermittlung von Fluggastdaten an diese Stelle die Verarbeitung und Ubermittlung durch diese Stelle sowie den Datenschutz Wie sich aus dem vollstandigen Namen des Gesetzes ergibt wird damit eine EU Richtlinie zur Fluggastdatenspeicherung 1 in nationales Recht umgesetzt BasisdatenTitel Gesetz uber die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Umsetzung der Richtlinie EU 2016 681Kurztitel FluggastdatengesetzAbkurzung FlugDaGArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie Polizei und OrdnungsrechtFundstellennachweis 2190 4Erlassen am 6 Juni 2017 BGBl 2017 I S 1484 Inkrafttreten am 10 Juni 2017Letzte Anderung durch Art 2 G vom 6 Juni 2017 BGBl 2017 I S 1484 Inkrafttreten derletzten Anderung 10 Juni 2017 7 10 14 neu und 18 am 25 Mai 2018 Weblink Text des FlugDaGBitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Gliederung 2 Inhalt 2 1 Datenubermittlung 3 Inkrafttreten 4 Siehe auch 5 Literatur 6 Weblinks 7 EinzelnachweiseGliederung BearbeitenDas Gesetz hat folgende Gliederung Eingangsformel Abschnitt 1 Fluggastdatenzentralstelle und Zweck des Fluggastdaten Informationssystems 1 Fluggastdatenzentralstelle und Zweck des Fluggastdaten Informationssystems Abschnitt 2 Ubermittlung von Fluggastdaten an die Fluggastdatenzentralstelle 2 Datenubermittlung durch Luftfahrtunternehmen 3 Datenubermittlung der durch andere Unternehmen erhobenen Fluggastdaten Abschnitt 3 Verarbeitung von Fluggastdaten durch die Fluggastdatenzentralstelle 4 Voraussetzungen fur die Datenverarbeitung 5 Depersonalisierung von Daten Abschnitt 4 Ubermittlung von Fluggastdaten durch die Fluggastdatenzentralstelle 6 Datenubermittlung an die zustandigen Behorden im Inland 7 Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten der Europaischen Union 8 Teilnahme an gemeinsamen Verfahren der Zusammenarbeit 9 Datenubermittlung an Europol 10 Datenubermittlung an Drittstaaten Abschnitt 5 Datenschutzrechtliche Bestimmungen 11 Nationale Kontrollstelle 12 Die oder der Datenschutzbeauftragte der Fluggastdatenzentralstelle 13 Loschung von Daten 14 Protokollierung 15 Dokumentationspflicht Abschnitt 6 Geltung des Bundeskriminalamtgesetzes 16 Geltung des Bundeskriminalamtgesetzes Abschnitt 7 Schlussvorschriften 17 Gerichtliche Zustandigkeit Verfahren 18 BussgeldvorschriftenInhalt BearbeitenDas Fluggastdaten Informationssystem dient der Verhutung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalitat 1 Abs 2 FlugDaG Das Bundesverwaltungsamt verarbeitet Fluggastdaten im Auftrag und nach Weisung der Fluggastdatenzentralstelle 1 Abs 3 FlugDaG Fluggastdaten sind fur alle Fluge des Linien Charter und Taxiverkehrs zu ubermitteln die in Deutschland starten landen und zwischenlanden 2 Abs 3 FlugDaG Den Umfang der durch die Luftfahrtunternehmen an die Zentralstelle zu ubermittelnden Daten regelt 2 Abs 2 FlugDaG Dazu zahlen auch eventuell erhobene erweiterte Fluggastdaten im Advance Passenger Information System Die Datenverarbeitung dient dem Zweck Personen zu identifizieren bei denen tatsachliche Anhaltspunkte dafur vorliegen dass sie eine der in 4 Abs 1 FlugDaG benannten Straftaten begangen haben oder innerhalb eines ubersehbaren Zeitraumes begehen werden Ein automatisierter Abgleich von Fluggastdaten mit Datenbestanden die der Fahndung oder Ausschreibung von Personen oder Sachen dienen und mit Mustern ist zulassig 4 Abs 2 FlugDaG Die Daten werden grundsatzlich nach sechs Monaten depersonalisiert 5 FlugDaG und nach funf Jahren geloscht 13 FlugDaG Die Aufgaben der nationalen Kontrollstelle fur den Datenschutz nimmt der Bundesbeauftragte fur den Datenschutz und die Informationsfreiheit wahr 11 FlugDaG Fur gerichtliche Entscheidungen nach dem FlugDaG ist das Amtsgericht Wiesbaden zustandig 16 FlugDaG Datenubermittlung Bearbeiten Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Datenubermittlung moglich an folgende deutsche Behorden 6 FlugDaG Polizeibehorden Bundeskriminalamt Landeskriminalamter Bundespolizei Zollverwaltung Nachrichtendienste Nachrichtendienste des Bundes Bundesnachrichtendienst Bundesamt fur Verfassungsschutz Militarischer Abschirmdienst Landesbehorden fur VerfassungsschutzDaten konnen unter bestimmten Voraussetzungen auch mit Mitgliedstaaten der Europaischen Union ausgetauscht sowie an Europol und an Nicht EU Mitgliedstaaten ubermittelt werden Inkrafttreten BearbeitenDas Gesetz wurde am 9 Juni 2017 als Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie EU 2016 681 vom 6 Juni 2017 im Bundesgesetzblatt veroffentlicht und trat gemass Artikel 3 Abs 1 dieses Gesetzes am 10 Juni 2017 in Kraft Abs 2 bestimmte dass die 7 10 und 18 FlugDaG erst am 25 Mai 2018 in Kraft getreten sind Zugleich enthielt Artikel 2 des Gesetzes eine Neufassung des 14 FlugDaG Hintergrund ist dass am 25 Mai 2018 die Datenschutz Grundverordnung DSGVO in Kraft trat und dadurch neue Protokollierungsregeln notwendig wurden die aber erst ab dem Inkrafttreten der DSGVO gultig werden konnten Somit liegt beim FlugDaG der fur ein Gesetz in Deutschland seltene Fall vor dass mit Erstbekanntmachung sogleich eine Anderung des Gesetzes veroffentlicht wurde Siehe auch BearbeitenPassenger Name RecordLiteratur BearbeitenWolf Rudiger Schenke Kurt Graulich Josef Ruthig Sicherheitsrecht des Bundes BPolG BKAG ATDG BVerfSchG BNDG VereinsG 2 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 71602 7 S 1675 1694 Weblinks BearbeitenHaufig nachgefragt Fluggastdatengesetz PNR In https www bmi bund de BMI abgerufen am 11 Januar 2019 Einzelnachweise Bearbeiten Richtlinie EU 2016 681 des europaischen Parlaments und des Rates vom 27 April 2016 uber die Verwendung von Fluggastdatensatzen PNR Daten zur Verhutung Aufdeckung Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalitat abgerufen am 15 Mai 2019 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Fluggastdatengesetz amp oldid 227716388