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Das deutsche Filmforderungsgesetz FFG ist die Rechtsgrundlage fur die Einrichtung der Filmforderungsanstalt Unter anderem legt es die Aufgaben sowie den institutionellen Aufbau der Filmforderungsanstalt fest enthalt Regelungen uber Voraussetzungen und Verfahren der Forderungsvergabe und ist Rechtsgrundlage fur die Erhebung der Filmabgabe BasisdatenTitel Gesetz uber Massnahmen zur Forderung des deutschen FilmsKurztitel FilmforderungsgesetzAbkurzung FFGArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie SubventionsrechtFundstellennachweis 707 27Ursprungliche Fassung vom 22 Dezember 1967 BGBl I S 1352 Inkrafttreten am 1 Januar 1968Letzte Neufassung vom 23 Dezember 2016 BGBl I S 3413 Inkrafttreten derNeufassung am 1 Januar 2017Letzte Anderung durch Art 1 G vom 16 Juli 2021 BGBl I S 3019 Inkrafttreten derletzten Anderung uberw 1 Januar 2022 Art 3 G vom 16 Juli 2021 GESTA O006Weblink Text des GesetzesBitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Uberblick uber den Regelungsgehalt 2 Geschichte des Filmforderungsgesetzes 3 Rechtsprechung zur Verfassungsmassigkeit des Filmforderungsgesetzes 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseUberblick uber den Regelungsgehalt Bearbeiten Hauptartikel Filmforderungsanstalt Die durch das Filmforderungsgesetz errichtete Filmforderungsanstalt fordert die Produktion den Absatz und das Abspiel deutscher Filme Eine wichtige Unterscheidung ist die zwischen Projekt und Referenzfilmforderung Bei letzterer erwirbt der Hersteller eines anhand von Referenzpunkten ermittelten erfolgreichen Films automatisch einen Anspruch auf Zuschusse zur Herstellung eines neuen Films Uber die Projektfilmforderung in Form von bedingt ruckzahlbaren Darlehen entscheidet hingegen ein Gremium damit besteht zwar kein Anspruch auf Forderung jedoch ist diese Forderart von einem Referenzfilm unabhangig und kann somit auch Erstlingsfilmen zugutekommen Die FFA kann zudem Filmtheater und Videotheken fordern und Hilfen fur individuelle Weiterbildungsmassnahmen sowie fur Forschung Rationalisierung oder Innovation auf filmwirtschaftlichem Gebiet gewahren Die Forderungen konnen als Zuschusse sowie als bedingt oder unbedingt ruckzahlbare Darlehen erfolgen Ein weiterer Mechanismus zum Schutz des deutschen Kinofilms neben der finanziellen Forderung sind die in 20 FFG geregelten Sperrfristen Diese Regelungen beinhalten dass ein von der FFA geforderter Film erst eine bestimmte Zeit nach der Erstausstrahlung im Kino auf anderen Wegen z B Fernsehen DVD Video on Demand ausgewertet werden darf Ihre Mittel erlangt die Filmforderungsanstalt gemass 66 ff FFG durch Erhebung der Filmabgabe von Filmtheaterbetreibern von Vermietern oder Verkaufern von Videos sowie seit dem Sechsten Anderungsgesetz von den offentlich rechtlichen und privaten Fernsehveranstaltern letztere leisteten zuvor auf Basis freiwilliger Abkommen sog Film Fernseh Abkommen Zahlungen an die FFA Geschichte des Filmforderungsgesetzes BearbeitenVersionen des FilmforderungsgesetzesTitel Ausfertigung Inkrafttreten Fundstelle im Bundesgesetzblatt Konsolidierte Fassung Gesetz uber Massnahmen zur Forderung des deutschen Films 22 Dezember 1967 1 Januar 1968 BGBl I S 1352Gesetz zur Anderung des Gesetzes uber Massnahmen zur Forderung des deutschen Films 9 August 1971 13 August 1971 BGBl I S 1251Zweites Gesetz zur Anderung des Gesetzes uber Massnahmen zur Forderung des deutschen Films 27 Februar 1974 3 Marz 1974 BGBl I S 437Drittes Gesetz zur Anderung des Gesetzes uber Massnahmen zur Forderung des deutschen Films 11 Dezember 1978 20 Dezember 1978 BGBl I S 1957Gesetz uber Massnahmen zur Forderung des deutschen Films Filmforderungsgesetz 25 Juni 1979 1 Juli 1979 BGBl I S 803Erstes Gesetz zur Anderung des Filmforderungsgesetzes 18 November 1986 1 Januar 1987 BGBl 1986 I S 2040Zweites Gesetz zur Anderung des Filmforderungsgesetzes 21 Dezember 1992 1 Januar 1993 BGBl 1992 I S 2135Drittes Gesetz zur Anderung des Filmforderungsgesetzes 6 August 1998 1 Januar 1999 BGBl 1998 I S 2046 BGBl 1998 I S 2053 Viertes Gesetz zur Anderung des Filmforderungsgesetzes 22 Dezember 2003 1 Januar 2004 BGBl 2003 I S 2771 BGBl 2004 I S 2277 Funftes Gesetz zur Anderung des Filmforderungsgesetzes 22 Dezember 2008 1 Januar 2009 BGBl 2008 I S 3000Sechstes Gesetz zur Anderung des Filmforderungsgesetzes 31 Juli 2010 6 August 2010 BGBl I S 1048Mit dem Gesetz uber Massnahmen zur Forderung des deutschen Films vom 22 Dezember 1967 1 wurde erstmals eine rechtliche Grundlage fur eine Filmforderung des Bundes erlassen dieses Gesetz enthielt bereits wesentliche Elemente des heute geltenden Gesetzes beispielsweise die Einrichtung 1 und den institutionellen Aufbau der Filmforderungsanstalt 3 ff die Referenzfilmforderung 7 ff die Kurzfilmforderung 13 die Forderung der Filmtheaterbetreiber 14 und die Erhebung einer Filmabgabe 15 Die Hersteller geforderter Filme waren verpflichtet die Fernsehnutzungsrechte auf die Filmforderungsanstalt zu ubertragen 12 Im ersten Anderungsgesetz zum Filmforderungsgesetz von 1967 2 wurde der Erwerb der Fernsehnutzungsrechte durch eine Sperrfrist fur die Fernsehnutzungsrechte fur einen Zeitraum von funf Jahren ersetzt Art 1 Nr 1 und 8 Zudem wurde die bereits geltende Ausnahme der Forderungsmoglichkeit fur sittlich und moralisch anstossige Filme erweitert und auch Filme von niedriger Qualitat von der Forderung ausgenommen Art 1 Nr 3 b zu 7 Abs 9 Im zweiten Anderungsgesetz 3 wurde die Referenzfilmforderung durch eine Projektforderung erganzt die als Vorgangerregelung weiter gefasst als die heutige Projektfilmforderung Einzelprojekte im Bereich Film Filmtheater Filmabsatz oder filmberufliche Fortbildung durch bedingt ruckzahlbare Darlehen zu fordern beabsichtigte uber die Forderung entschied eine Projektkommission aus sachkundigen Personlichkeiten die von den im Verwaltungsrat sitzenden zivilgesellschaftlichen und staatlichen Vertretern benannt wurden Art 1 Nr 12 zu 14 a ff Mit dem Gesetz uber Massnahmen zur Forderung des deutschen Films Filmforderungsgesetz FFG aus dem Jahre 1979 4 wurde das bisherige Gesetz aufgehoben und durch ein detaillierter ausgearbeitetes Regelungswerk ersetzt Eine Bewertungs und Vergabekommission aus sachkundigen Personlichkeiten sollten die Qualitat eines Films beurteilen und uber die Projektforderung entscheiden die nunmehr neu geregelt und in Projektfilmforderung Forderung des Filmabspiels und Filmabsatzes sowie sonstige Forderung aufgespalten wurde Das erste Anderungsgesetz zum Filmforderungsgesetz von 1979 5 regelte insbesondere die aufkommende Videowirtschaft In 30 Abs 1 wurde eine Sperrfrist von einem halben Jahr nach dem Kinostart fur die Auswertung geforderter Filme durch Bildtrager festgelegt Zugleich wurde die Videowirtschaft zur Zahlung einer Filmabgabe herangezogen 66a Daneben wurde die bisherige Moglichkeit zur Forderung der Modernisierung oder Verbesserung von Filmtheatern durch eine neue Forderungsmoglichkeit fur die Neuerrichtung von Filmtheatern erganzt Art 1 Nr 35 a 6 Das zweite Anderungsgesetz 7 regelt die Forderung von Videos und Videotheken 53 und 56a Zudem verkurzt es die Sperrfrist fur die Nutzung der Fernsehrechte auf drei Jahre Das dritte Anderungsgesetz 8 verkurzt die Sperrfrist auf zwei Jahre Ausserdem enthalt es erstmals eine ausdruckliche Regelung uber die seit 1974 ublichen Film Fernseh Abkommen indem es ihre Beitrage von sonstigen Dritt Einnahmen unterscheidet 67 und die Verwendung der Beitrage festlegt 67 b Im vierten Anderungsgesetz 9 wurde in 1 erstmals die Forderung der kreativ kunstlerischen Qualitat des deutschen Films 1 ausdrucklich als Ziel des FFG festgeschrieben Daneben wurde der Filmforderungsanstalt die neue Aufgabe zugewiesen die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft zu unterstutzen insbesondere durch Massnahmen zur Marktforschung und zur Bekampfung der Verletzung von urheberrechtlich geschutzten Nutzungsrechten 2 Abs 1 Auf Grundlage des 60 hat die Filmforderungsanstalt die Bekampfung der Filmpiraterie unterstutzt und die Brenner Studien uber das Kopieren und Herunterladen von Spielfilmen durchgefuhrt 10 Im funften Anderungsgesetz 11 wurden die Sperrfristen fur die Verwertungsrechte weiter verkurzt neuer 20 Zudem ist nun auch fur Kurzfilme ein Punkte System eingefuhrt worden Anderung des 41 Als Reaktion auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts siehe unten sieht das Sechste Anderungsgesetz eine Abgabepflicht fur offentlich rechtliche und private Fernsehveranstalter vor und ersetzt damit die bisherige Heranziehung uber freiwillige Film Fernseh Abkommen 12 Gemass der Neufassung des 67 FFG in Art 1 Nr 4 des sechsten Anderungsgesetzes sollen die offentlich rechtlichen Fernsehveranstalter 2 5 der Kosten zahlen die sie fur Kinofilme aufgebracht haben die privaten Fernsehsender sollen einen Anteil ihrer Werbeeinnahmen zahlen der gestaffelt nach dem Anteil der gesendeten Kinofilme zur Gesamtsendezeit ist Sender mit einem Anteil der Sendezeit von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit von weniger als 2 sind von der Abgabe befreit Diese Regelung gilt ruckwirkend zum 1 Januar 2004 73 Abs 7 allerdings werden keine Nachforderungen erhoben Mit dieser ruckwirkenden gesetzlichen Verpflichtung der Fernsehanstalten zur Zahlung der Filmabgabe beabsichtigt der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Bedenken auf die sich die vor dem Bundesverfassungsgericht anhangige Normenkontrollklage stutzt aus dem Weg zu raumen Laut Bundeskulturstaatsminister Bernd Neumann begegnet diese Regelung Bedenken weil der Bund indem er die Rundfunkanstalten zu einer Filmabgabe verpflichte in die Kulturhoheit der Lander die Gesetzgebungskompetenz der Lander in Angelegenheiten der Kultur eingreifen konnte in diesem Fall bliebe als Alternative nur die Filmforderungsanstalt allein durch freiwillige Abkommen sowohl mit den Fernsehveranstaltern als dann auch mit den Kinobetreibern und der Videowirtschaft zu finanzieren 13 Die Bundesregierung hingegen meint die Erhebung der Sonderabgabe sei als Annexkompetenz zu Art 73 Abs 1 Nr 1 und Art 74 Abs 1 Nr 11 Grundgesetz zulassig auf die Besonderheit der Heranziehung der Landesmedienanstalten zur Zahlung Filmabgabe geht sie nicht naher ein 14 Rechtsprechung zur Verfassungsmassigkeit des Filmforderungsgesetzes BearbeitenIm Jahr 1974 hat das Bundesverwaltungsgericht die Erhebung der Filmabgabe und insbesondere die Verfassungsmassigkeit des Filmforderungsgesetzes in seiner ursprunglichen Fassung nicht bezweifelt 15 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Filmabgabe als sog Sonderabgabe eingestuft und die Gesetzgebungskompetenz zur Erhebung dieser als von Art 74 Nr 11 GG gedeckt angesehen ebenfalls hat es einen Verstoss gegen die Art 3 und 14 GG abgelehnt da die Abgabe den Filmtheaterbetreibern als Adressaten der Abgabepflicht zugute komme und somit keine Fremdnutzigkeit der Sonderabgabe vorliege Mit Entscheidung vom 9 Dezember 1999 hat das Bundesverfassungsgericht ein Verfassungsbeschwerdeverfahren eingestellt nachdem die Beschwerdefuhrer ihre Beschwerden zuruckgenommen hatten 16 Ausdrucklich offengelassen hat es dabei die Fragen ob die Erhebung der Filmabgabe von der Gesetzgebungskompetenz des Bundes gedeckt ist und ob die Erhebung der Abgabe ohne Heranziehung der Fernsehveranstalter mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar ist 17 Zweifel an der Vereinbarkeit der Erhebung der Filmabgabe mit Art 3 Abs 1 GG und Art 20 Abs 3 GG auf Grundlage des Funften Gesetzes zur Anderung des Filmforderungsgesetzes 2008 hatte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Vorlagebeschluss vom 25 Februar 2009 geaussert 18 Indem die Fernsehveranstalter nicht von Gesetzes wegen sondern nur durch zwischen ihnen und der Filmforderungsanstalt auszuhandelnde Vertrage an der Finanzierung der Filmforderung beteiligt wurden verstosse die Regelung zur Filmabgabe gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG Zwar sei die Regelung die Fernsehveranstalter uber Vertrage mit der Filmforderungsanstalt zur Mitfinanzierung der Filmforderung heranzuziehen nicht als solche verfassungswidrig allerdings verstosst es nach Uberzeugung des Bundesverwaltungsgerichts gegen die Art 3 Abs 1 Art 20 Abs 3 GG dass im Filmforderungsgesetz keine Kriterien fur die Aushandlung dieser Vertrage insbesondere keine Mindesthohe der Beteiligung der Fernsehveranstalter festgelegt sei 19 Nachdem nun die Fernsehsender mit dem Sechsten Anderungsgesetz aus dem Jahr 2010 ruckwirkend zu einer Zahlung verpflichtet wurden und also nicht mehr nur im Rahmen freiwilliger Abkommen Zahlungen erbringen hat das Bundesverwaltungsgericht seinen Beschluss zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zuruckgenommen seine Bedenken gegen die Verfassungsmassigkeit seien durch das Sechste Anderungsgesetz ausgeraumt An der von den Klagern ebenfalls bezweifelten Kompetenz des Bundes sowie an der Zulassigkeit der Ruckwirkung des Gesetzes hatten die Richter keine Bedenken 20 Weblinks BearbeitenText des Filmforderungsgesetzes FFG Fassungen des Filmforderungsgesetz zwischen 2004 und 2017Einzelnachweise Bearbeiten Text des Gesetzes aus dem Jahr 1967 Text des Anderungsgesetzes aus dem Jahr 1971 Text des Anderungsgesetze aus dem Jahr 1974 Text des Gesetzes aus dem Jahr 1979 Text des Anderungsgesetzes aus dem Jahr 1986 Eingeschrankt durch Art 1 Nr 28 a des Zweiten Anderungsgesetzes vgl zur Reichweite das Urteil Bundesverwaltungsgerichts vom 28 Oktober 2009 BVerwG 6 C 31 08 Archivierte Kopie Memento des Originals vom 30 Mai 2010 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www bverwg de Text des Anderungsgesetzes aus dem Jahr 1992 Text des Anderungsgesetzes aus dem Jahr 1998 Text des Anderungsgesetzes aus dem Jahr 2003 Brenner Studie 3 1 2 Vorlage Toter Link www ffa de Seite nicht mehr abrufbar festgestellt im April 2018 Suche in Webarchiven nbsp Info Der Link wurde automatisch als defekt markiert Bitte 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47 f 1 2 Vorlage Toter Link www bverwg de Seite nicht mehr abrufbar festgestellt im April 2018 Suche in Webarchiven nbsp Info Der Link wurde automatisch als defekt markiert Bitte prufe den Link gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis Zusammenfassung des bisher nicht veroffentlichten Beschlusses Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 4154359 2 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Filmforderungsgesetz Deutschland amp oldid 232170619