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Die Richtlinie 89 552 EWG des Rates vom 3 Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten uber die Ausubung der Fernsehtatigkeit ist eine inzwischen aufgehobene Richtlinie des Rates der Europaischen Gemeinschaften Sie wurde am 3 Oktober 1989 beschlossen spater mehrfach geandert und schliesslich 2010 durch die Richtlinie uber audiovisuelle Mediendienste Richtlinie 2010 13 EU 1 ersetzt Ihr Ziel war durch die Schaffung eines harmonisierten rechtlichen Rahmens Hindernisse fur die Herstellung und Verbreitung von Fernsehprogrammen zu beseitigen faire Wettbewerbsbedingungen zu gewahrleisten und auch den freien Informationsfluss und Meinungsaustausch in der Gemeinschaft zu sichern Beteilige dich an der Diskussion Dieser Artikel wurde wegen formaler oder sachlicher Mangel in der Qualitatssicherung Recht der Redaktion Recht zur Verbesserung eingetragen Dies geschieht um die Qualitat von Artikeln aus dem Themengebiet Recht auf ein akzeptables Niveau zu bringen Hilf mit die inhaltlichen Mangel dieses Artikels zu beseitigen und beteilige dich an der Diskussion Begrundung Artikel ist stark veraltet die Richtlinie Richtlinie 89 552 EWG ist seit dem 4 Mai 2010 also knapp 9 Jahre ausser Kraft Ich sahe zwei Moglichkeiten Entweder mach man hieraus wie in der Diskussion angemerkt einen abgeschlossenen Artikel uber einen historischen Rechtsakt oder man fasst diese und auch die neue Richtlinie 2010 13 EU in einem Artikel Europaisches Rundfunkrecht o A zusammen Daruber hinaus ist der Artikel nicht wirklich gut belegt Bcoh Diskussion 17 43 11 Feb 2019 CET Richtlinie 89 552 EWGTitel Richtlinie 89 552 EWG des Rates vom 3 Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten uber die Ausubung der FernsehtatigkeitBezeichnung nicht amtlich FernsehrichtlinieGeltungsbereich EWRRechtsmaterie RundfunkrechtGrundlage EWGV insbesondere Artikel 57 Absatz 2 und Artikel 66Inkrafttreten 16 Oktober 1989In nationales Rechtumzusetzen bis 3 Oktober 1991Umgesetzt durch DeutschlandFilmforderungsgesetz Rundfunkstaatsvertrag 1991 Verhaltensregeln des Deutschen Werberats uber die kommerzielle Kommunikation fur alkoholhaltige GetrankeErsetzt durch Richtlinie 2010 13 EUAusserkrafttreten 4 Mai 2010Fundstelle ABl L 298 vom 17 Oktober 1989 S 23 30Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung ist ausser Kraft getreten Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Durch die Richtlinie uber audiovisuelle Mediendienste Richtlinie 2007 65 EG auch AVM Richtlinie genannt vom 11 Dezember 2007 in Kraft getreten am 19 Dezember 2007 wurde die Richtlinie 89 552 EWG grundlegend novelliert und in ihrem Geltungsrahmen deutlich erweitert Die Richtlinie uber audiovisuelle Mediendienste war von den Mitgliedstaaten der Europaischen Union bis zum 19 Dezember 2009 in nationales Recht umzusetzen 2 3 Inhaltsverzeichnis 1 Entstehungsgeschichte 2 Inhalte der Fernsehrichtlinie 2 1 Sendestaatsprinzip und freier Empfang 2 2 Quotenregelung 2 3 Werbung 2 4 Jugendschutz 2 5 Gegendarstellung 3 Kritik an der Fernsehrichtlinie 4 Literatur 5 Quellen 6 EinzelnachweiseEntstehungsgeschichte Bearbeiten nbsp Dieser Artikel oder nachfolgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen beispielsweise Einzelnachweisen ausgestattet Angaben ohne ausreichenden Beleg konnten demnachst entfernt werden Bitte hilf Wikipedia indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfugst Das Grunbuch Fernsehen ohne Grenzen 4 von 1984 war die Voraussetzung fur die am 3 Oktober 1989 erlassene und 1997 novellierte Fernsehrichtlinie die ein kunstvoll gestricktes Kompromisswerk zwischen den einflussstarksten Staaten der EU darstellt Sie unterliegt dem zentralen Grundgedanken der foderalen Gemeinschaft dem Subsidiaritatsprinzip das erstmals im Maastrichter Vertrag ausdrucklich formuliert wurde Es besagt dass die EU in Bereichen die nicht in ihre ausschliessliche Zustandigkeit fallen nur tatig werden darf wenn die Ziele und Massnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden konnen und die Umsetzung auf Gemeinschaftsebene besser erfolgen kann Zu den zentralen Zielbestimmungen der Richtlinie zahlte der freie Verkehr von Fernseh Sendungen innerhalb der Gemeinschaft Weiter hiess es Der Vertrag sieht den freien Verkehr aller in der Regel gegen Entgelt erbrachten Dienstleistungen vor und zwar unbeschadet ihres kulturellen oder sonstigen Inhalts Die Richtlinie wirkte allerdings nur teilharmonisierend das heisst den Mitgliedern stand es frei strengere Bestimmungen im Land fur Fernsehveranstalter zu erlassen Grundsatzlich war jedoch der uneingeschrankte Empfang von Fernsehprogrammen aus allen anderen EU Mitgliedstaaten im eigenen Hoheitsgebiet zu gewahrleisten auch wenn diese andere und zum Teil liberalere Regelungen vorsahen Inhalte der Fernsehrichtlinie BearbeitenDie wichtigsten Regelungen der Fernsehrichtlinie waren das Sendestaatsprinzip und freier Empfang die Quotenregelung die Werbung der Jugendschutz und das Recht auf Gegendarstellung Sendestaatsprinzip und freier Empfang Bearbeiten Diese beiden Bestimmungen bildeten eine wichtige Voraussetzung Jeder Mitgliedstaat war dazu verpflichtet den freien Empfang von richtlinien konformen Fernsehsendungen zu gewahrleisten Er war nicht berechtigt einem Sender beziehungsweise einem bestimmten Programm die Weiterverbreitung im Land zu verbieten Eine derartige Aussetzung war selbst dann unzulassig wenn vom jeweiligen Mitgliedstaat strengere Vorschriften fur nationale Anbieter erlassen wurden und diese vom auslandischen Sender nicht eingehalten wurden Des Weiteren mussten die Mitgliedstaaten dafur sorgen dass alle inlandischen Anbieter die Vorschriften der Fernsehrichtlinie einhielten Grundsatzlich galt dass innerhalb der Europaischen Union jeweils nur ein Land fur die Rechtsaufsicht uber einen in der EU niedergelassenen Programmveranstalter zustandig ist Welcher Mitgliedstaat das war hangt massgeblich davon ab in welchem Land der betreffende Programmveranstalter seinen Verwaltungssitz und sein Sendepersonal hatte Da die Uberwachungspflicht nur auf das eigene Land beschrankt war durfte der Empfangsstaat aufgrund des Sendestaatsprinzips nicht mehr die Weiterverbreitung eines auslandischen Programms behindern Hierbei galt ebenfalls dass fur nationale Fernsehveranstalter strengere Vorschriften formuliert werden konnen Quotenregelung Bearbeiten Diese Regelung enthielt sowohl wirtschaftliche als auch kulturelle Aspekte Die EU Staaten waren verpflichtet den Hauptanteil der Sendezeit europaischen Werken aus den Bereichen Information Bildung Kultur und Unterhaltung und zusatzlich mindestens 10 Prozent der Sendezeit oder der Programmmittel unabhangigen Produzenten solcher Werke vorzubehalten Unter europaischen Werken verstund man nicht nur die Produktionen von EU Mitgliedstaaten sondern auch Produktionen aus Staaten die sich dem Europaratsabkommen gegenuber verpflichtet hatten Die Bestimmung zur Quotenregelung wurde von Seiten Frankreichs initiiert wo schon seit Jahren eine nationale Quotenpolitik praktiziert wird Sie war nicht rechtsverbindlich sondern stellte lediglich eine politische Absichtserklarung dar Diese Quote sollte jedes Land schrittweise versuchen zu erreichen jedoch durfte der Anteil an europaischen Produktionen nicht unter dem 1988 bei Griechenland und Portugal 1990 festgestellten Anteil liegen Ab dem 3 Oktober 1991 mussten die Mitgliedstaaten alle zwei Jahre Rechenschaft in Form eines Berichtes bei der Kommission ablegen Werbung Bearbeiten Bei den Bestimmungen zur Fernsehwerbung wagte die EU Kommission Marktinteressen gegenuber Verbraucherinteressen ab Obwohl die Werbung eine Dienstleistung darstellt und deren Liberalisierung den freien Waren und Dienstleistungsverkehr fordern wurde gab es zum Schutz der Verbraucher Beschrankungen zur Fernsehwerbung In der Richtlinie sind quantifizierende Limits fur die Werbung vorgegeben Beispielsweise durfte die Werbung m aximal 15 Prozent der taglichen Sendezeit und maximal 20 Prozent pro Stunde betragen Dieses Limit konnte bei Teleshopping auf 20 Prozent pro Sendetag angehoben werden wobei Teleshopping nur maximal eine Stunde taglich gesendet werden durfte Untersagt war die Werbung fur Zigaretten Tabakerzeugnisse und verschreibungspflichtige Medikamente Alkoholwerbung war nur bedingt erlaubt und direkte Kaufappelle an Minderjahrige siehe auch Pester Power waren verboten Grundsatzlich musste die Werbung erkennbar sein und in Blocken ausgestrahlt werden Unterbrecherwerbung war eingeschrankt aber nicht verboten Den Mitgliedstaaten war vorbehalten strengere Regelungen fur nationale Fernsehveranstalter zu erlassen Jugendschutz Bearbeiten Pornographische und Gewalttatigkeiten zeigende Filme und Programme sind grundsatzlich verboten da sie die korperliche geistige und sittliche Entwicklung von Minderjahrigen schwer beeintrachtigen konnen Dieses Verbot galt nicht fur Programme die durch Wahl der Sendezeit beziehungsweise durch technische Massnahmen Verschlusselung der Programme normalerweise von Minderjahrigen nicht gesehen werden konnen Die Mitgliedstaaten waren verpflichtet diese Bestimmungen mit angemessenen Massnahmen zu gewahrleisten und sie durften ebenfalls strengere Vorschriften im Inland festsetzen Gegendarstellung Bearbeiten Jede naturliche oder juristische Person hatte unabhangig ihrer Nationalitat das Recht auf Gegendarstellung wenn ihre Interessen insbesondere Ehre und Ansehen durch Behauptung falscher Tatsachen in Mitleidenschaft gezogen worden wurden Dieses Recht galt in Bezug auf alle Fernsehveranstalter die der Rechtshoheit eines Mitgliedstaates unterworfen waren Das Recht auf Gegendarstellung war im Richtlinienentwurf von 1986 noch nicht enthalten Kritik an der Fernsehrichtlinie BearbeitenAn der Richtlinie wurde von vielen Seiten Kritik geubt sowohl grundsatzliche etwa die Regelungskompetenz der EU bzw den Regelungsbedarf uberhaupt und die Stossrichtung der Richtlinie betreffend als auch auf einzelne Bestimmungen vor allem die Quotenregelung und ihre Umsetzung bezogene Kritiker der Fernsehrichtlinie sahen keine eindeutige Handlungskompetenz der EU fur den Bereich Rundfunk Der EWG Vertrag ermachtigte nur die Regelung wirtschaftlicher Sachverhalte Gegner der Richtlinie beispielsweise die deutschen Bundeslander sahen den Rundfunk aber als eine originar kulturelle Veranstaltung der in die Zustandigkeit der Mitgliedstaaten fallt Fur die EU ist der Rundfunk jedoch ein Wirtschaftsgut mit kulturellen Aspekten Dies begrundet sie damit dass jede unentgeltliche Tatigkeit ungeachtet ihres Inhaltes oder ihrer Bedeutung eine Dienstleistung darstell t Die Gemeinschaft hat keine umfassende Kompetenz fur den Bereich Rundfunk sondern nur fur bestimmte Teilgebiete Der Europaische Gerichtshof betont in seiner standigen Rechtsprechung dass die Verbreitung von Fernsehsendungen eine Dienstleistung ist Dennoch ist die Gemeinschaft nicht dazu berechtigt ein umfassendes Rundfunkregulierungsrecht fur sich in Anspruch zu nehmen da das bereits genannte Subsidiaritatsprinzip und die Kulturklausel Artikel 128 des Maastrichter Vertrages dies eindeutig unterbinden Die Kulturklausel besagt dass es keine eigene europaische Kulturpolitik geben wird und die EU in diesem Bereich nur unterstutzend wirksam werden darf Demzufolge muss eine Losung gefunden werden die beiden Seiten gerecht wird und die weder den wirtschaftlichen noch den kulturellen Aspekt uberbetont Im Zentrum der Kritik stand ausserdem der Dienstleistungscharakter der den Medien zugeschrieben wird Entsprechend bezug sich die Richtlinie fast ausschliesslich auf Fernsehen als Marktgut und bedeutet konform mit den Zielen des gemeinsamen Binnenmarktes weniger eine Neuregulierung als vielmehr eine Deregulierung Harmonisierung durch Liberalisierung kommt dabei vor allem den Interessen der kommerziellen Anbieter entgegen wahrend die offentlich rechtlichen Anstalten allein aufgrund ihrer Struktur und Zielsetzung wenig profitieren Diese konnen durch den ihnen auferlegten Grundversorgungsauftrag schlecht beziehungsweise gar nicht am Wettbewerb teilnehmen Zudem besagt der Artikel 87 ex Art 92 des EG Vertrages dass staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewahrte Beihilfen die durch die Begunstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfalschen oder zu verfalschen drohen mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar sind Literatur BearbeitenLutz Erbring Hrsg Kommunikationsraum Europa Olschlager Munchen 1995 Barbara Gruber Medienpolitik der EG UVK Konstanz 1995 Victor Henle Hrsg Fernsehen in Europa Strukturen Programme und Hintergrunde KoPad Verlag Munchen 1998 Heribert Hofling Hrsg Europaisches Medienrecht insbesondere EG Fernsehrichtlinie und Europarats Fernsehubereinkommen in Gegenuberstellung der Einzelregelungen Textausgabe und Erlauterungen Beck Munchen 1991 Hans J Kleinsteuber Hrsg EG Medienpolitik Fernsehen in Europa zwischen Kultur und Kommerz Berlin 1990 Stephan Leitgeb Die Revision der Fernsehrichtlinie Uberblick uber die wesentlichen geplanten Anderungen unter besonderer Berucksichtigung der Liberalisierung des Verbotes von Produktplatzierungen In Zeitschrift fur Urheber und Medienrecht ZUM 2006 S 837 ff Quellen BearbeitenRichtlinie 89 552 EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten uber die Ausubung der Fernsehtatigkeit kurz Fernsehrichtlinie Richtlinie 97 36 EG Anderung der Richtlinie 89 552 EWG im Jahr 1997 Richtlinie 2007 65 EG Anderung der Richtlinie 89 552 EWG im Jahr 2007 u a Umbenennung in Richtlinie zur Koordinierung bestimmter Rechts und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten uber die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste Richtlinie uber audiovisuelle Mediendienste mit entsprechendes Ausweitung des Regelungsrahmens Umsetzung in nationales Recht bis 19 Dezember 2009 Einzelnachweise Bearbeiten Richtlinie 2010 13 EU uber audiovisuelle Mediendienste Richtlinie 2007 65 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 11 Dezember 2007 zur Anderung der Richtlinie 89 552 EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten uber die Ausubung der Fernsehtatigkeit abgerufen am 3 Januar 2008 Neue europaische Richtlinie uber audiovisuelle Mediendienste in Kraft Abgerufen am 3 Januar 2008 Fernsehen ohne Grenzen Grunbuch uber die Errichtung des Gemeinsamen Marktes fur den Rundfunk insbesondere uber Satellit und Kabel COM 84 300 final Abgerufen am 9 August 2022 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Richtlinie 89 552 EWG Fernsehrichtlinie amp oldid 225237717