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Die Falsche Namensangabe stellt gemass 111 OWiG eine Ordnungswidrigkeit nach dem deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht dar Sie zahlt systematisch zu den Verstossen gegen staatliche Anordnungen und ist einschlagig wenn jemand einer zustandigen Behorde einem zustandigen Amtstrager oder einem zustandigen Soldaten der Bundeswehr uber seinen Vor Familien oder Geburtsnamen und weitere Daten die seiner Identifizierung dienen eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert Eine Begehung der Ordnungswidrigkeit gegenuber Privatpersonen ist nicht moglich Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte und geschutztes Rechtsgut 2 Tatbestand 2 1 Vorname 2 2 Familienname 2 3 Geburtsname 2 4 Sonderfall Kunstlername 2 5 Geburtstag und ort 2 6 Familienstand 2 7 Beruf 2 8 Wohnort und Wohnung 2 9 Staatsangehorigkeit 3 Normadressaten 3 1 Behorde 3 2 Amtstrager 3 3 Soldaten der Bundeswehr 4 Zustandigkeit 5 Aussageverweigerungsrecht 6 Form 7 Ahndungsvoraussetzungen 7 1 Relevanz der Angaben 7 2 Vorsatz 7 3 Fahrlassigkeit 8 Bussgeldhohe 9 Verjahrung 10 Normenkonkurrenz 11 Verwaltungsbehorde 12 Siehe auch 13 EinzelnachweiseGeschichte und geschutztes Rechtsgut BearbeitenDer 111 OWiG ist an die Stelle des gestrichenen 360 Abs 1 Nr 8 StGB in der alten Fassung getreten Der Tatbestand an sich ist historisch gewachsen und ergibt sich aus dem staatlichen Interesse an ausreichender Kenntnis hinsichtlich der Identitat einer Person um staatliche Aufgaben ordnungsgemass durchfuhren zu konnen 1 Umstritten ist hierbei die Abgrenzung zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung wie es im Volkszahlungsurteil 2 des Bundesverfassungsgerichtes entwickelt wurde Dort wird insbesondere klargestellt dass zwar ein gerechtfertigtes Interesse der Allgemeinheit an der Angabe von Personendaten durch Einzelne besteht dieses jedoch kein Recht zur willkurlichen Erfragung von Personenangaben beinhaltet Personenangaben durfen nur im Rahmen der gesetzlich festgelegten Aufgaben gefordert werden Diesem Umstand wurde bei der Umstellung des alten Ubertretungstatbestandes in eine Ordnungswidrigkeit durch den Gesetzgeber Rechnung getragen indem dieser die Zustandigkeit der Behorde als Tatbestandsvoraussetzung in den Wortlaut des 111 OWiG aufgenommen hat 3 Tatbestand BearbeitenWer gegenuber einer zustandigen Behorde einem zustandigen Amtstrager oder einem zustandigen Soldaten der Bundeswehr unrichtige Angaben zu Vorname Familienname Geburtsname Ort und Datum der Geburt Familienstand Beruf Wohnort oder Wohnung oder Staatsangehorigkeitoder die Auskunft verweigert handelt ordnungswidrig Ebenso handelt gemass 111 Absatz 2 OWiG ordnungswidrig wer in fahrlassiger Unkenntnis der Zustandigkeit der Behorde des Amtstragers oder des Soldaten handelt Diese Ordnungswidrigkeit kann nur gegenuber einer zustandigen Behorde oder deren Amtstragern begangen werden Eine Begehung im privaten Verkehr ist nicht moglich 4 Sind der Behorde die richtigen Angaben zur Person bereits bekannt ist eine spatere Falschangabe nicht ahndbar Auch ist die Vorschrift nicht anwendbar wenn nach den Umstanden des Falls die Identitat einer Person bereits zweifelsfrei feststeht 5 Will ein Polizeibeamter die Personalien ohne Grund feststellen so ist der 111 OWiG ebenfalls nicht anwendbar 6 Der Umfang der zu fordernden Angaben richtet sich laut Rechtsprechung nach der Art und der Schwere des zu ermittelnden Einzelfalles So wird die Forderung nach der Angabe des Familienstandes und des Berufes im Rahmen der Ermittlungen einer geringfugigen Ordnungswidrigkeit meist Verkehrs OWi regelmassig als unverhaltnismassig und die Ahndung von Falsch oder Nichtangaben gemass 111 OWiG abgelehnt 7 Aus dem 111 OWiG selbst erwachst keine Auskunftspflicht sondern er regelt nur Verstosse gegen Auskunftspflichten aus anderen Gesetzen Weiterhin muss die Aufforderung zur Angabe von Personendaten hinreichend genau formuliert sein Wird der Betroffene lediglich nach Personalien gefragt so kann nur eine vollige Verweigerung von Angaben geahndet werden 8 Vorname Bearbeiten Die Nennung des Rufnamens ist ausreichend wenn nicht explizit nach allen Vornamen gefragt wird 9 Familienname Bearbeiten Der dem Familien oder Ehenamen vorangestellte Begleitname 10 ist nicht Teil des Namens jedoch gehort dieser im Rechtsleben zum vollen Namen auf den es zur Identitatsfeststellung ankommt 11 Daher muss auch dieser angegeben werden Nach einem Namenswechsel ist der geanderte Name anzugeben 12 Geburtsname Bearbeiten Die Angabe des Geburtsnamens ist erforderlich wenn er fur die Personenstandsfeststellung erheblich ist Die Anredeform z B Frau ist nicht Teil des Namens 13 Sonderfall Kunstlername Bearbeiten Ein gewohnheitsrechtlich gestatteter Kunstlername kann statt des richtigen Namens angegeben werden wenn seine Angabe zur zweifelsfreien Identitatsfeststellung und fur das Ziel der Ermittlungen ausreichend ist 14 Geburtstag und ort Bearbeiten Die Forderung nach Geburtstag und ort ist nur zulassig wenn ein ausreichender Grund fur die Erfragung besteht und er fur die Identitatsfeststellung notwendig ist 15 In einem Bussgeldverfahren wegen einer Bauordnungswidrigkeit ist diese Angabe nicht von Bedeutung 16 17 Familienstand Bearbeiten Dieser ist anzugeben wenn er fur amtliche Feststellungen z B im Besteuerungsverfahren von Bedeutung ist Der Name der Eltern ist nicht Teil des Familienstandes 18 Beruf Bearbeiten Hier ist der tatsachlich zum Erwerb des Lebensunterhaltes ausgeubte Beruf und nicht der erlernte Beruf anzugeben Es ist nicht ausreichend eine Nebentatigkeit anzugeben und den Hauptberuf zu verschweigen 19 Im Falle der Arbeitslosigkeit ist der zuletzt ausgeubte Beruf anzugeben 20 21 Wohnort und Wohnung Bearbeiten Massgeblich ist hier der tatsachliche Lebensmittelpunkt und welcher Wohnort konkret erfragt wird Bei mehreren Wohnorten ist die Erfragung aller Wohnorte zulassig Ein lediglich vorubergehender Aufenthaltsort muss nicht angegeben werden Wohnung bedeutet in diesem Zusammenhang die Adresse Ist kein Wohnsitz vorhanden so ist der gewohnliche Aufenthaltsort anzugeben Bei Soldaten gilt die Ausnahme dass diese ihren Standort anzugeben haben 22 Staatsangehorigkeit Bearbeiten Die Abfrage der Staatsangehorigkeit ist insbesondere bei Anhaltspunkten fur eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach dem Aufenthaltsgesetz von Belang und soll nur abgefragt werden wenn die Angabe erforderlich ist 23 Normadressaten BearbeitenDie Norm richtet sich grundsatzlich an alle naturlichen Personen im Geltungsbereich des Gesetzes Jedermannparagraph Der Kreis der Adressaten der Handlung dieser naturlichen Personen ist jedoch eingeschrankt 24 Behorde Bearbeiten Behorde im Sinne des 111 OWiG sind nicht nur Behorden im organisatorischen sondern auch im funktionellen Sinne Somit gelten alle Stellen die Aufgaben der offentlichen Verwaltung wahrnehmen 25 als Behorden im Sinne des 111 OWiG Auch Gerichte werden nach dem massgeblichen Sprachgebrauch als Behorden bezeichnet 26 27 Amtstrager Bearbeiten Dazu zahlen alle Personen die mit der Wahrnehmung von Aufgaben einer Behorde im obigen Sinne betraut sind 28 Soldaten der Bundeswehr Bearbeiten Diese haben im Rahmen von Wach und Sicherungsaufgaben das Recht zur Personenuberprufung 29 Dies gilt gemass 4 des Vierten Strafrechtsanderungsgesetzes auch fur Soldaten oder Beamte der NATO im Geltungsbereich des Gesetzes 30 Zustandigkeit BearbeitenDie Zustandigkeit im Sinne des 111 OWiG ist nicht auf die allgemeine Zustandigkeit der Behorde oder des Amtstragers beschrankt sondern umfasst auch die konkrete Rechtmassigkeit des Auskunftsverlangens 31 Diese auf den Einzelfall bezogene Zustandigkeitsregelung und das im Absatz 1 implizit vorhandene Tatbestandsmerkmal der Vorsatzlichkeit waren in der Vergangenheit in der Literatur umstritten Durch die Einfuhrung des 111 Absatz 2 OWiG wurde diese Problematik jedoch entscharft 32 Aussageverweigerungsrecht BearbeitenDas Aussageverweigerungsrecht erstreckt sich nicht auf Angaben welche zur Identitatsfeststellung zwingend notwendig sind Der Betroffene kann sich also nicht auf seine verfahrensrechtliche Stellung berufen 33 Belastete sich ein Betroffener bereits durch die Angabe seiner Identitat so muss hier gegen weitere in der Regel einschneidendere Massnahmen zur Identitatsfeststellung abgewogen werden Hier wird in der Literatur der raschen Identitatsfeststellung der Vorrang eingeraumt Im Fall der Kennzeichenabfrage wird regelmassig nicht die Gefahr einer Selbstbelastung gesehen 34 Form BearbeitenDie Form der unrichtigen Angaben ist unerheblich Diese konnen schriftlich oder mundlich gegeben werden Auch unvollstandige Angaben konnen unrichtig sein Weglassen eines Teils eines Doppelnamens und der Name muss richtig geschrieben werden Die Angabe des Namens einer anderen Person ist auch mit deren Zustimmung unzulassig 35 Die Verweigerung von Angaben kann durch aktives Tun oder im Unterlassen durch Schweigen liegen Aufsassiges oder aggressives Verhalten werden nicht vorausgesetzt Auch der hofliche Hinweis keine Angaben machen zu wollen ist eine Verweigerung von Angaben 36 Werden die unrichtigen oder verweigerten Angaben wahrend der Vernehmung durch einen Dritten abgegeben und dies durch den Befragten gebilligt so liegt keine Ordnungswidrigkeit vor 37 Wenn der Befragte wahrend der Vernehmung solche Schwierigkeiten macht dass eine weitere Befragung nicht zumutbar ist so gilt dies als Verweigerung 38 Wurde die Befragung abgebrochen und durch den Amtstrager Zwangsmassnahmen zur Identitatsfeststellung getroffen ist der Verstoss nicht mehr durch nachtragliche Angaben heilbar 39 Die Angabe von Personendaten zur Identitatsfeststellung darf nicht mit Forderungen durch den Befragten verknupft werden Die Weigerung zur Angabe von Personendaten bis zur Erfullung der Bedingung erfullt bereits den Tatbestand des 111 OWiG 40 Ahndungsvoraussetzungen BearbeitenRelevanz der Angaben Bearbeiten Die falsch oder nicht gemachten Angaben mussen fur die Erfullung der Aufgaben der Behorden von Belang sein Die Nicht oder Falschangabe von fur die Behorde unerheblichen Personendaten erfullt nicht den Tatbestand des 111 OWiG 41 Vorsatz Bearbeiten 111 Absatz 1 OWiG kann nur vorsatzlich begangen werden Irrt der Befragte hinsichtlich der Zustandigkeit des Amtstragers so ist der 111 Absatz 2 OWiG einschlagig Ein Gebotsirrtum im Sinne des 11 OWiG findet keinen Raum 42 Ein moglicher Tatbestandsirrtum ist vorhanden wenn der Befragte der Uberzeugung ist die zustandige Behorde habe schon die erfragten Personendaten und er daher nicht antwortet 43 Versaumt es jemand fahrlassig seiner Auskunftspflicht nachzukommen so greift in jedem Fall Absatz 2 Da Ordnungswidrigkeiten vorwerfbar begangen werden mussen scheidet eine Ahndung aus wenn der Betroffene aufgrund seiner Fehlvorstellung keinerlei Impuls zur Uberprufung seines Irrtums verspurt Insbesondere ist dies der Fall wenn der Betroffene nicht uber den Grund der Befragung informiert wurde und er daher annehmen musste diese erfolge rechtswidrigerweise also ohne Zustandigkeit Dies greift aber nur wenn sich der Grund fur die Befragung nicht bereits aus der konkreten Lebenssituation ergibt In diesem Fall greift Absatz 2 Bei der Personalienfeststellung durch Polizeibeamte geht die Literatur in der Regel von einem vermeidbaren Verbotsirrtum aus 44 Fahrlassigkeit Bearbeiten In 111 Absatz 2 OWiG wird geregelt dass jemand der falsche oder keine Angaben macht ebenfalls ordnungswidrig handelt wenn er fahrlassigerweise der Uberzeugung ist die Behorde der Amtstrager oder der Soldat seien nicht zustandig Bussgeldhohe BearbeitenIn Fallen des Absatzes 1 kann die Behorde ein Bussgeld von bis zu 1 000 Euro und in Fallen des Absatzes 2 in Hohe von bis zu 500 Euro festsetzen Die Hohe des Bussgeldes ist nach dem staatlichen Interesse an der Personalienfeststellung im Einzelfall zu bemessen 45 Verjahrung BearbeitenDie Verjahrungsfrist betragt laut 31 Abs 2 Nr 4 OWiG sechs Monate Normenkonkurrenz BearbeitenDer 111 OWiG ist gemass der Subsidiaritatsklausel des 19 OWiG nachrangig gegenuber spezielleren Vorschriften auch solchen des Landesrechtes wie den einschlagigen Vorschriften der Polizeigesetze oder auch dem Steuerrecht Jedoch ist auch die Weigerung oder Falschangabe im Rahmen eines Bussgeldverfahrens wegen anderer Ordnungswidrigkeiten zu ahnden Ebenfalls sind diese zu ahnden wenn die Weigerung oder Falschangabe im Zuge einer Handlung erfolgt welche auch andere Bussgeldtatbestande erfullt Die Fuhrung eines einzelnen Bussgeldverfahrens wegen 111 OWiG ist in solchen Fallen jedoch fehlerhaft Die Ordnungswidrigkeiten sind in einem Bussgeldverfahren zu ahnden Eine mehrfache Ahndung ein und desselben Lebenssachverhaltes widerspricht dem Grundsatz ne bis in idem Der 111 OWiG tritt gegenuber strafrechtlichen Vorschriften stets zuruck 46 Verwaltungsbehorde BearbeitenDie Zustandigkeiten fur die Fuhrung von Bussgeldverfahren wegen Verstossen gegen 111 OWiG sind in den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften geregelt Hiervon abweichend ahndet die Bundespolizei Verstosse in eigener Zustandigkeit 47 Dazu ist beim Bundespolizeiprasidium die Zentrale Bussgeldstelle eingerichtet worden die begangene Ordnungswidrigkeiten im raumlichen Zustandigkeitsbereich der Bundespolizei im gesamten Bundesgebiet verfolgt und ahndet Siehe auch BearbeitenIdentitatsfeststellung Recht Personenkontrolle IdentitatsdiebstahlEinzelnachweise Bearbeiten Celle VRS 53 458 460 Rogall Karlsruher Kommentar Nr 15 zu 111 OWiG BVerfGE 65 1 42ff Gohler Ordnungswidrigkeitenrecht Rz 1 und 2 zu 111 OWiG Gohler Ordnungswidrigkeitenrecht Rz 3 zu 111 OWiG Dusseldorf OLGSt S 1 zu 360 I Nr 8 StGB Hamm NJW 88 Gohler Ordnungswidrigkeitenrecht Rz 3 zu 111 OWiG Gohler Ordnungswidrigkeitenrecht Rz 4 zu 111 OWiG Gohler Ordnungswidrigkeitenrecht Rz 10 zu 111 OWiG Gohler Ordnungswidrigkeitenrecht Rz 11 zu 111 OWiG 1355 Abs 4 Satz 1 BGB Diedrichsen NJW 76 1172 94 1091 Gohler Ordnungswidrigkeitenrecht Rz 11 zu 111 OWiG Gohler Ordnungswidrigkeitenrecht Rz 11 zu 111 OWiG Rogall Karlsruher Kommentar Rz 41 zu 111 OWiG abweichend jedoch Senge Rz 14 stets auch der richtige Name Rogall Karlsruher Kommentar Rz 44 zu 111 OWiG Brandenburg JMBL BB 98 97 Gohler Ordnungswidrigkeitenrecht Rz 12 zu 111 OWiG Gohler Ordnungswidrigkeitenrecht Rz 13 zu 111 OWiG Hamm OLGSt zu 111 OWiG LG Lubeck MDR 51 244 Gohler Ordnungswidrigkeitenrecht Rz 14 zu 111 OWiG Gohler Ordnungswidrigkeitenrecht Rz 14a zu 111 OWiG Oberlandesgericht Dusseldorf 28 Marz 1985 Aktenzeichen 5 Ss OWi 14 85 48 85 I VRS 69 235 Gohler Ordnungswidrigkeitenrecht Rz 5 und 6 zu 111 OWiG 1 Abs 4 VwVfG 11 Abs 1 Nr 7 StGB Gohler Ordnungswidrigkeitenrecht Rz 7 zu 111 OWiG 11 Abs 1 Nr 2 StGB 4 und 5 UZwGBw Gohler Ordnungswidrigkeitenrecht Rz 9 zu 111 OWiG Celle VRS 53 458 Rogall Karlsruher Kommentar Rz 20f zu 111 OWiG und andere Gohler Ordnungswidrigkeitenrecht Rz 15 zu 111 OWiG herrschende Meinung Gohler Ordnungswidrigkeitenrecht Rz 17 zu 111 OWiG Gohler Ordnungswidrigkeitenrecht Rz 18 zu 111 OWiG Gohler Ordnungswidrigkeitenrecht Rz 19 zu 111 OWiG Zweibrucken bei Gohler NStZ 81 57 KG DStrR 39 180 Karlsruhe VRS 66 461 RRH 38 Gohler Ordnungswidrigkeitenrecht Rz 19 zu 111 OWiG Gohler Ordnungswidrigkeitenrecht Rz 19 zu 111 OWiG Rogall Karlsruher Kommentar Rz 58 zu 111 OWiG Zweibrucken bei Gohler NStZ 81 57 Gohler Ordnungswidrigkeitenrecht Rz 20 und 21 zu 111 OWiG Gohler Ordnungswidrigkeitenrecht Rz 23 zu 111 OWiG Gohler Ordnungswidrigkeitenrecht Rz 22 und 26 zu 111 OWiG Gohler Ordnungswidrigkeitenrecht Rz 25 zu 111 OWiGBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Falsche Namensangabe amp oldid 227912065