Ex contractu (deutsch: aus Vertrag, vertraglich von lat. contractus, Vertrag) bezeichnet Ansprüche, die auf vertraglicher Grundlage beruhen.
In Abgrenzung zu ex contractu stehen dogmatisch die deliktischen Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (zum Beispiel § 823 ff. BGB) oder die lediglich vertragsähnlichen Ansprüche etwa aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 ff. BGB) beziehungsweise aus culpa in contrahendo (§ 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1 § 241 Abs. 2 BGB).
Die gebräuchlichste Verwendung steht allerdings im Zusammenhang mit der Erfüllungsersatzfunktion des vertraglichen Schadenersatzanspruchs. Im Englischen hat sich auch die "action ex contractu" als "vertragliche Schadenersatzklage" etabliert.
Siehe auch Bearbeiten
Einzelnachweise Bearbeiten
- Joseph Chitty: A practical treatise on pleading. And on the parties to actions, and the forms of actions. Band 1. W. Clarke and Sons u. a., London 1809, S. 2 ff.
- Herbert Broom: Commentaries on the Common Law. Designed as Introductory to Its Study. T. & J. W. Johnson, Philadelphia PA 1856 (Nachdruck. Rothman, Littleton CO 1997, ISBN 0-8377-1987-9).