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Die Erbteilsubertragung ist eine in einigen Rechtsordnungen mogliche Ubertragung des Erbteils eines Miterben in einer Erbengemeinschaft Sie ist eine mogliche Form der Erbauseinandersetzung Deutsches Recht BearbeitenIm deutschen Erbrecht kann es zu Miterbschaft kommen d h zur Beteiligung mehrerer sogenannter Miterben an einer Erbschaft zu Bruchteilen z B drei Miterben zu jeweils 1 3 die Bruchteile konnen auch fur verschiedene Miterben unterschiedlich hoch sein Nach 2033 Abs 1 S 1 BGB ist es moglich den Erbteil des Miterben als Ganzes zu ubertragen Gegenstand der Verfugung ist also im Beispielsfall das Drittel an der gesamten Erbschaft die dem Miterben zusteht Eine Ubertragung oder eine sonstige Verfugung des Miterben uber seinen Anteil an den einzelnen Gegenstanden die zur Erbschaft gehoren Beispiel Ubertragung des Drittels an einem Grundstuck das zur Erbschaft gehort lasst das deutsche Recht nicht zu 2033 Abs 2 BGB Nach der Auseinandersetzung bei der die Erbschaft unter den Miterben geteilt und somit die Miterbengemeinschaft beendet wird kann hingegen jeder der ehemaligen Miterben uber die Gegenstande die zur Erbschaft gehort hatten verfugen Nach dem im deutschen Recht grundlegenden Abstraktionsprinzip ist die Ubertragung eines Erbteils durch Vertrag zu unterscheiden von einem Vertrag durch den ein Miterbe verpflichtet wird seinen Erbteil zu ubertragen beispielsweise ein Kaufvertrag uber den Erbteil der nach deutschem Recht noch nicht zum Ubergang des Erbteils selbst fuhrt Auch dieses sogenannte Verpflichtungsgeschaft bedarf der notariellen Form was sich aus 2371 und 2385 BGB herleiten lasst Verkauft ein Miterbe seinen Erbteil an einen Dritten so steht den ubrigen Miterben nach 2034 BGB ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu d h sie konnen durch einseitige Erklarung einen Kaufvertrag mit dem verkaufenden Miterben zu den Konditionen herstellen den dieser mit dem Dritten vereinbart hatte Die Erbteilsubertragung ist in 2033 BGB geregelt und bedarf der notariellen Beurkundung als besonderer Form 2033 Abs 1 S 2 BGB Abschichtung Bearbeiten Die Abschichtung ist eine andere Art der Erbauseinandersetzung Dabei scheidet ein Mitglied der Erbengemeinschaft in der Regel gegen Erhalt einer Abfindung einvernehmlich aus derselben aus und sein Erbteil wachst zwingend den verbleibenden Mitgliedern der Erbengemeinschaft im Verhaltnis ihres Anteils am Erbe zu Die Abschichtung ist im BGB nicht ausdrucklich vorgesehen stellt aber dennoch eine gultige Form der Erbauseinandersetzung dar 1 Abschichtungsvereinbarungen unterliegen keinem Formzwang das heisst sie sind auch ohne notarielle Beurkundung gultig Aufgrund einer Abschichtungsvereinbarung vorzunehmende Grundbuchanderungen bedurfen lediglich einer notariellen Beglaubigung Dadurch fallen im Vergleich zu anderen Formen der Erbauseinandersetzung erheblich geringere Notarkosten an Wird mit dem scheidenden Mitglied der Erbengemeinschaft jedoch als Abfindung die Leistung eines Gegenstands vereinbart der nur durch ein formbedurftiges Rechtsgeschaft ubertragen werden kann etwa ein Grundstuck ist die fur dieses Rechtsgeschaft geltende Form zu beachten 2 Einzelnachweise Bearbeiten Bundesgerichtshof Urteil vom 21 Januar 1998 Az IV ZR 346 96 Volltext Bundesgerichtshof Urteil vom 21 Januar 1998 Az IV ZR 346 96 Volltext Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Erbteilsubertragung amp oldid 208784020