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Eine Einwohnerversammlung in Bayern und Hessen Burgerversammlung ist in der Mehrzahl der Lander Deutschlands eine festgelegte Form von politischer Versammlung in der Gemeinde Sie hat das Ziel die Einwohner uber wichtige Angelegenheiten der Gemeinde zu unterrichten und eine offentliche Debatte zu ermoglichen Die Einwohnerversammlung ist damit ein Instrument der formellen Burgerbeteiligung auf der kommunalen Ebene Einwohnerversammlungen sind in den jeweiligen Gemeindeordnungen von 13 der 16 Bundeslander geregelt sodass es hierfur keine bundesweit einheitliche Form gibt Die Ausgestaltung der Einwohnerversammlung unterscheidet sich je nach Bundesland sehr stark Einige Gemeindeordnungen messen dieser Beteiligungsform eine hohere Bedeutung zu Sie ermoglichen beispielsweise die Einberufung durch Unterschriftensammlung und bestimmen Behandlungspflichten der dort gemachten Vorschlage und Anregungen In diesen Landern konnen Einwohnerversammlungen eine wichtige beratende Funktion fur Gemeindeverwaltung und politik einnehmen In anderen Landern steht hingegen die Unterrichtung der Einwohnerschaft im Vordergrund Auf der Ebene der Landkreise sind Einwohnerversammlungen in keinem Bundesland vorgesehen Osterreich kennt keine Einwohnerversammlungen wobei jedoch Karnten und Wien mit der Burgerversammlung ahnliche Versammlungsformen in ihrer Gemeindeordnung bzw in der Stadtverfassung vorsehen Die Schweiz kennt keine Einwohnerversammlungen In vielen Gemeinden gibt es zwar Gemeindeeinwohnerversammlungen die jedoch eine unmittelbare Versammlung der Stimmburger darstellen und somit umfassende demokratische Rechte haben So konnen sie bspw in allen Gemeindeangelegenheiten verbindliche Beschlusse fassen Inhaltsverzeichnis 1 Rahmenbedingungen in den deutschen Bundeslandern 2 Zulassige Angelegenheiten und ortliche Abgrenzung 3 Abgrenzung zur Burgerversammlung 4 Tabellarische Ubersicht der Landesregelungen 5 Siehe auch 6 EinzelnachweiseRahmenbedingungen in den deutschen Bundeslandern BearbeitenDie Rechtsgrundlage fur Einwohnerversammlungen bilden die gultigen Gemeindeordnungen der deutschen Bundeslander Von 16 Bundeslandern kennen 13 ein Instrument Einwohnerversammlung bzw Burgerversammlung in Bayern und Hessen Obgleich die Ausgestaltung sehr unterschiedlich ausfallt sind Ahnlichkeiten erkennbar So sehen Baden Wurttemberg Sachsen Bayern und Hessen Einwohnerversammlungen beziehungsweise in Bayern und Hessen Burgerversammlungen als ein zentrales Instrument der Burgerbeteiligung in den Kommunen vor In Baden Wurttemberg und Sachsen sollen in Bayern und Hessen mussen diese mindestens einmal jahrlich durchgefuhrt werden um bedeutsame Themen der Gemeinde offentlich zu erortern Diese Lander eroffnen auch der Einwohnerschaft die Moglichkeit eine Einwohnerversammlung durch Sammlung von Unterschriften einzuberufen Weiterhin sind Behandlungspflichten fur die Vorschlage und Anregungen aus einer Einwohnerversammlung festgelegt Etwas weicher ist die Regelung in Schleswig Holstein formuliert wo der Landesgesetzgeber keine Fristen fur die Behandlung der Ergebnisse vorschreibt und es den Kommunen uberlasst ob sie die Einberufung einer Einwohnerversammlung durch die Einwohnerschaft in ihrer Satzung ermoglichen wollen Eine weitere Gruppe von Bundeslandern bestehend aus Brandenburg Mecklenburg Vorpommern und Nordrhein Westfalen nennt in ihren Gemeindeordnungen Einwohnerversammlungen ausdrucklich als zentrales Instrument der kommunalen Beteiligung Zugleich uberlassen diese Lander alle Details der Ausgestaltung jedoch den Kommunen die dies per Satzung regeln sollen Ahnlich ist es in Thuringen wobei hiervon abweichend die Burgermeister gesetzlich auf die Durchfuhrung von mindestens einer jahrlichen Einwohnerversammlung verpflichtet sind Muss Regelung Eine weitere Gruppe von Bundeslandern sieht Einwohnerversammlungen zwar vor regelt diese jedoch sehr zuruckhaltend So werden diese als blosse Moglichkeit genannt Kann Regelung und gibt es keine Vorgaben wie mit den Ergebnissen zu verfahren ist Am starksten schranken das Saarland und Sachsen Anhalt die Einwohnerversammlung ein die das Recht auf deren Einberufung auf den Burgermeister beschranken Rheinland Pfalz eroffnet zwar auch der Gemeindevertretung das Recht auf Einberufung setzt hierfur jedoch die Mehrheit der Zahl seiner gesetzlichen Mitglieder absolute Mehrheit voraus Ebenfalls einen Sonderweg geht das Land Berlin das zwar in den Bezirken die Einberufung einer Einwohnerversammlung auf Antrag eines einzelnen Einwohners moglich macht dies jedoch gleichzeitig an die Zustimmung eines Drittels der Bezirksverordnetenversammlung bindet Die Bundeslander Bremen Hamburg und Niedersachsen kennen die Einwohnerversammlung in ihren Gemeindeordnungen nicht Zulassige Angelegenheiten und ortliche Abgrenzung BearbeitenBei einer Einwohnerversammlung sollen nur Angelegenheiten der Gemeinde behandelt werden Diese Regelung dient der Verhinderung einer Instrumentalisierung der Versammlung zur Erorterung allgemeiner politischer Themen Eine Einwohnerversammlung trifft jedoch keine bindenden Beschlusse sondern kann lediglich Empfehlungen und Anregungen aussprechen Vor diesem Hintergrund sind Angelegenheiten die die Gemeinde zwar betreffen zu denen sie jedoch nicht selbst die Entscheidungshoheit hat durchaus zulassig So konnte beispielsweise ein Bauvorhaben des Landes auf dem Gemeindegebiet Thema einer Einwohnerversammlung sein obwohl die Gemeinde das Vorhaben nicht selbst steuert Letztlich dient die Einwohnerversammlung dem Ziel die Einwohner uber wichtige Angelegenheiten zu informieren und andersherum der Gemeindeverwaltung und politik eine gewisse Orientierung uber die Haltung der Einwohnerschaft zu diesen Angelegenheiten zu geben Alle Gemeindeordnungen die Einwohnerversammlungen kennen sehen die Moglichkeit einer ortlichen Abgrenzung vor Je grosser eine Gemeinde ist umso bedeutsamer ist dies So kann eine Einwohnerversammlung beispielsweise auf ein grossstadtisches Quartier oder ein eingemeindetes Dorf beschrankt werden Hierdurch konnen Angelegenheiten von lokaler Bedeutung behandelt werden auch wenn sie fur die Gesamtgemeinde keinen besonderen Stellenwert haben Ublicherweise wird die ortliche Abgrenzung auch auf die Zahl der zu sammelnden Unterschriften angewandt Abgrenzung zur Burgerversammlung BearbeitenDie Einwohnerversammlung ist in der Mehrzahl der deutschen Bundeslander eine gesetzlich geregelte Form der Burgerbeteiligung In Bayern und Hessen wird fur diese gesetzliche geregelte Beteiligungsform der bestimmte Rechtsbegriff Burgerversammlung verwendet Daneben ist in Deutschland im allgemeinen Sprachgebrauch der Ausdruck Burgerversammlung haufig anzutreffen Meist wird jedoch von einer Burgerversammlung gesprochen wenn die Verwaltung zu einer Veranstaltung einladt und dort eine offentliche Angelegenheit besprochen wird Tabellarische Ubersicht der Landesregelungen BearbeitenRahmenbedingungen fur Einwohnerversammlungen nach BundeslandernBundesland geregelt in Antragsberechtigte weitere VorgabenBurgermeister Gemeindevertretung EinwohnerschaftBaden Wurttemberg nbsp Baden Wurttemberg 20a der Gemeindeordnung nein ja soll einmal jahrlich einberufen werden ja nur Einwohner ab 16 JahreQuorum 5 jedoch hochstens 350 Personen in Gemeinden bis 10 000 Einwohner und 2 5 jedoch mindestens 350 und hochstens 2500 Personen in grosseren Gemeinden Bei Beantragung durch Unterschrift muss eine Angelegenheit benannt werden zu der es in den sechs Monaten zuvor keine Einwohnerversammlung gab Empfehlungen der Einwohnerversammlung sollen innerhalb von drei Monaten im Gemeinderat behandelt werden Bayern nbsp Bayern 1 Art 18 der Gemeindeordnung ja muss einmal jahrlich einberufen werden ja durch einfache Mehrheit ja nur KommunalwahlberechtigteQuorum 5 in Gemeinden bis 10 000 Einwohner und 2 5 in grosseren Gemeinden Bei Beantragung durch Unterschrift muss eine Tagesordnung benannt werden Empfehlungen der Burgerversammlung mussen innerhalb von drei Monaten im Gemeinderat behandelt werden wobei Schulferien fristaufschiebend wirken Berlin nbsp Berlin Bezirke 42 des Bezirksverwaltungsgesetz ja durch Bezirksamt ja durch Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung oder durch einfache Mehrheit der Bezirksverordnetenversammlung ja auf Antrag eines Einwohners wenn ein Drittel der Bezirksverordnetenversammlung zustimmt Das Berliner Bezirksverwaltungsgesetz trifft keine weiterfuhrenden Aussagen Brandenburg nbsp Brandenburg 13 der Kommunalverfassung moglich bestimmt durch kommunale Satzung moglich bestimmt durch kommunale Satzung moglich bestimmt durch kommunale Satzung Die Brandenburger Kommunalverfassung regt Einwohnerversammlungen an uberlasst die Ausgestaltung jedoch vollstandig den Kommunen per Satzung Bremen nbsp Bremen Das Land Bremen kennt kein formelles Instrument Einwohnerversammlung 2 Hamburg nbsp Hamburg Das Land Hamburg kennt kein formelles Instrument Einwohnerversammlung Hessen nbsp Hessen 8a der Hessischen Gemeindeordnung Die Burgerversammlung wird von dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung im Benehmen mit dem Gemeindevorstand einberufen Die Burgerversammlung soll mindestens einmal im Jahr abgehalten werden Die Einberufung erfolgt mindestens eine Woche vor dem festgesetzten Termin unter Angabe von Zeit Ort und Gegenstand durch offentliche Bekanntmachung Zu den Burgerversammlungen konnen auch nichtwahlberechtigte Einwohner zugelassen werden Mecklenburg Vorpommern nbsp Mecklenburg Vorpommern 16 der Kommunalverfassung moglich bestimmt durch kommunale Satzung moglich bestimmt durch kommunale Satzung moglich bestimmt durch kommunale Satzung Die Kommunalverfassung Mecklenburg Vorpommerns regt Einwohnerversammlungen an uberlasst die Ausgestaltung jedoch vollstandig den Kommunen per Satzung Niedersachsen nbsp Niedersachsen Das Land Niedersachsen kennt kein formelles Instrument Einwohnerversammlung Nordrhein Westfalen nbsp Nordrhein Westfalen 23 der Gemeindeordnung moglich bestimmt durch kommunale Satzung moglich bestimmt durch kommunale Satzung moglich bestimmt durch kommunale Satzung Die Gemeindeordnung Nordrhein Westfalens regt Einwohnerversammlungen an uberlasst die Ausgestaltung jedoch vollstandig den Kommunen per Satzung Rheinland Pfalz nbsp Rheinland Pfalz 16 der Gemeindeordnung ja soll einmal jahrlich einberufen werden ja durch absolute Mehrheit des Gemeinderats nein Der Gemeinderat ist uber den Verlauf der Einwohnerversammlung zu unterrichten Saarland nbsp Saarland 20 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes ja nein nein Das saarlandische Kommunalselbstverwaltungsgesetz trifft keine weiterfuhrenden Aussagen Sachsen nbsp Sachsen 22 Sachsische Gemeindeordnung nein ja ja nur Einwohner ab 16 JahreQuorum 5 10 3 Die Vorschlage und Anregungen sind innerhalb von drei Monaten im zustandigen Gemeindeorgan zu behandeln und das Ergebnis der Behandlung ist zu veroffentlichen Sachsen Anhalt nbsp Sachsen Anhalt 28 Kommunalverfassungsgesetz ja nein nein Das sachsen anhaltische Kommunalverfassungsgesetz trifft keine weiterfuhrenden Aussagen Schleswig Holstein nbsp Schleswig Holstein 16b der Gemeindeordnung ja ja moglich bestimmt durch kommunale Satzung Die Vorschlage und Anregungen mussen in angemessener Frist behandelt werden alles weitergehende soll von den Kommunen in ihren Satzungen geregelt werden Thuringen nbsp Thuringen 15 Thuringer Gemeinde und Landkreisordnung ja muss mindestens einmal jahrlich einberufen werden moglich bestimmt durch kommunale Satzung moglich bestimmt durch kommunale Satzung Die Thuringer Gemeindeordnung schreibt Einwohnerversammlungen vor uberlasst den Grossteil der Ausgestaltung jedoch den Kommunen per Satzung Siehe auch BearbeitenBurgerversammlung BurgerbeteiligungEinzelnachweise Bearbeiten Die gesetzliche Bezeichnung fur das kommunalpolitische Instrument lautet hier Burgerversammlung Die Bezeichnung Einwohnerversammlung ist in Bremen jedoch der gelaufige Ausdruck fur eine formal nicht weiter gefasste Burgerversammlung Das Landesrecht sieht ein Quorum von 10 vor das durch die kommunale Satzung auf bis zu 5 abgesenkt werden kann Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Einwohnerversammlung amp oldid 234574175