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Im osterreichischen Recht ist der Eigentumsvorbehalt nicht ausdrucklich im Gesetz z B ABGB geregelt sondern wird seit jeher aufgrund der Vertragsfreiheit und der Dispositivitat des 1063 ABGB als zulassige Vereinbarung angesehen Der Eigentumsvorbehalt ist ein sehr effizientes Sicherungsmittel Er ermoglicht es dem Verkaufer auf Kredit zu verkaufen ohne dem Risiko ausgesetzt zu sein die Sache z B im Exekutions oder Insolvenzverfahren aufseiten des Kaufers zu verlieren er kann die Sache Verzug des Kaufers mit der Kaufpreiszahlung und Rucktritt des Verkaufers vom Kaufvertrag vorausgesetzt von jedermann vindizieren 366 ABGB Eigentumsklage Der Eigentumsvorbehalt ermoglicht somit den grundsatzlich gefahrlosen Absatz von Waren auf Kredit Ein Eigentumsvorbehalt bedarf der Vereinbarung Die bindende dingliche Einigung der Vertragsparteien dass Eigentum ubergehen soll erfolgt i d R bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags Wurde ein Kaufvertrag abgeschlossen und dabei kein Eigentumsvorbehalt vereinbart so ware die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts als einvernehmliche Abanderung der bereits ohne Bedingung geschlossenen dinglichen Einigung noch bis zur Ubergabe der Kaufsache moglich Erklart der Verkaufer aber bloss einseitig etwa bei Ubergabe einen Eigentumsvorbehalt ist dies nach herrschender Ansicht sachenrechtlich unwirksam 1 von besonderen letztlich aber auch mit einer Einigung begrundbaren Konstellationen abgesehen weil von der dinglichen Einigung nicht einseitig nur durch den Verkaufer abgegangen werden kann Eine Erweiterung des Eigentumsvorbehalts wonach das Eigentum an der Kaufsache erst auf den Kaufer ubergehen soll wenn auch andere Forderungen des Verkaufers gegen den Kaufer getilgt wurden ist sachenrechtlich unwirksam 2 weil eine solche Konstruktion wertungsmassig einer Sicherungsubereignung gleichzuhalten ist sodass die Publizitatsregeln des Pfandrechts beachtet werden mussen Bei Unwirksamkeit der Erweiterungsabrede bleibt jedoch ein einfacher Eigentumsvorbehalt aufrecht Der Vorbehaltskaufer erwirbt mit Ubergabe noch nicht unbedingtes sondern aufschiebend bedingtes Eigentum Anwartschaftsrecht Die aufschiebende Bedingung besteht in aller Regel in der vollstandigen Kaufpreiszahlung Beschadigt er die Sache haftet er zivilrechtlich und bei Vorsatz auch strafrechtlich wegen Sachbeschadigung 125 StGB verkauft er sie kommt eine strafrechtliche Haftung wegen Veruntreuung 133 StGB in Betracht Problematisch fur den Verkaufer kann es sein wenn der Kaufer seinerseits weiterveraussert Unter den Voraussetzungen eines gutglaubigen Erwerbs 367 ABGB kann der dann schutzwurdigere Zweitkaufer im Vertrauen auf das unbedingte Eigentum des Vorbehaltskaufers gutglaubig Eigentum erwerben Damit erlischt aber das vorbehaltene Eigentum des Vorbehaltsverkaufers Um dies zu verhindern gibt es verschiedene Moglichkeiten weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt Der Erst Kaufer weist den Zweitkaufer auf den Eigentumsvorbehalt hin sodass Letzterer nicht mehr gutglaubig ist Der Zweitkaufer erwirbt somit nicht unbedingtes sondern nur aufschiebend bedingtes Eigentum des Erst Kaufers Freilich hat der Erst Verkaufer hierbei keinen Einfluss darauf ob der Erst Kaufer den Zweitkaufer tatsachlich informiert verlangerter Eigentumsvorbehalt Mochte sich der Erst Verkaufer besser absichern kommen folgende Konstellationen in Frage mit Vorauszession Der Erst Verkaufer vereinbart mit dem Erst Kaufer dass dieser schon jetzt eine allfallige kunftige Forderung gegen einen etwaigen Zweitkaufer abtritt Da Glaubiger und Rechtsgrund bestimmt sind ist den fur die Abtretung kunftiger Forderungen bestehenden Bestimmtheitserfordernissen genuge getan Praktisch formuliert wird eine derartige Vorausabtretungsklausel z B folgendermassen Es wird vereinbart dass fur den Fall der Weiterverausserung der Ware die daraus resultierende Kaufpreisforderung an den Erstverkaufer abgetreten wird Die Zession dient zur Sicherung der Kaufpreisforderung des Vorbehaltsverkaufers sodass die Publizitatsanforderungen einer Sicherungszession einzuhalten sind Dies gilt auch bei einer zahlungshalber erfolgenden Zession weil auch diese gleichzeitig Sicherungszwecke aufweist anders bei Zession des entsprechenden Forderungsteiles an Zahlungs statt mit antizipiertem Besitzkonstitut Der Erst Verkaufer vereinbart mit dem Erst Kaufer dass dieser schon jetzt den entsprechenden Teil des Kaufgelds das er kunftig aus dem Weiterverkauf der Ware erhalten wird an den Erst Verkaufer ubereignet Hat der Erst Kaufer das Geld vom Zweitkaufer erhalten ist er sogleich Inhaber des Geldes und Besitzmittler fur den Erst Verkaufer Praktisch formuliert wird eine derartige Klausel z B folgendermassen Es wird vereinbart dass im Falle der Weiterverausserung der Ware der Teil des Verkaufserloses welcher der Hohe der Kaufpreisforderung des Erstverkaufers entspricht Eigentum des Erstverkaufers wird Wichtig dabei ist dass der Erst Kaufer das Geld gesondert in Verwahrung nimmt weil ansonsten das Eigentum an Geld durch Vermischung verloren gehen kann Einzelnachweise Bearbeiten Rechtsinformationssystem des osterreichischen Bundeskanzleramtes Rechtssatznummer RS0107162 Rechtsinformationssystem des osterreichischen Bundeskanzleramtes Rechtssatznummer RS0020553Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Literatur BearbeitenThomas Aigner Der Eigentumsvorbehalt NWV Wien Graz 2015 ISBN 978 3 7083 1048 0 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Eigentumsvorbehalt Osterreich amp oldid 196559248