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Die Dorfmarkung war eine mittelalterliche und der fruhneuzeitliche Gebietseinheit die seit dem Beginn des 16 Jahrhunderts eine wichtige Rolle im Rechtssystem des Heiligen Romischen Reiches HRR spielte Inhaltsverzeichnis 1 Definition 2 Geschichte 3 Literatur 4 EinzelnachweiseDefinition BearbeitenAls Dorfmarkung wurde im HRR dasjenige Flurgebiet bezeichnet das eine dorfliche Ansiedlung umgab 1 Dieser Landschaftsbereich umfasste dabei alle Felder Wiesen und Waldgebiete die von dem betreffenden Dorf aus bewirtschaftet wurden Ausserdem zahlten dazu alle Wege die sich innerhalb dieses Bezirks befanden zu Gassen Feld und Flur 2 Auch der umzaunte Dorfbereich selbst zahlte zur Dorfmarkung dieser Teil wurde inner etters genannt bzw auch Hofetters Gartenetters oder Dorfetters 3 Der ausserhalb der Dorfumzaunung gelegene Bereich wurde hingegen als ausser etters bezeichnet hierzu zahlten unter anderem auch Dorfanger und Gemeindewald Auch Weiler und Einzelsiedlungen die ausserhalb der Dorfumzaunung lagen konnten dazu zahlen so lagen etwa die beiden Einodhofe Bremenhof und Neusleshof auf der Dorfmarkung von Pommer die in ihrer Gesamtheit der Landeshoheit der Reichsstadt Nurnberg unterstand Die Aussengrenzen dieses Gebietes wurden mit sichtbaren Grenzzeichen markiert wovon die Bezeichnung Dorfmarkung abgeleitet wurde Zumeist handelte es sich bei diesen Grenzzeichen um Steine Mark oder Grenzsteine bisweilen wurden aber auch Bachlaufe Graben Hecken oder Waldrander als Markierungselemente herangezogen Diese Grenzmarkierungen spielten deshalb eine wichtige Rolle weil bis zum Beginn der im 19 Jahrhundert erfolgten allgemeinen Landesvermessung kein verlassliches Kartenmaterial uber den Verlauf der Dorfmarkungsgrenzen existierte Der Erhalt dieser Grenzzeichen wurde daher in regelmassigen Abstanden einer Markungsrevision unterzogen deren Ergebnisse schriftlich protokolliert wurden Geschichte BearbeitenBis zum Ende des Spatmittelalters spielte die Dorfmarkung nur fur die bauerliche Gemeinde eine gewichtige Rolle im uberregionalen Bereich war sie hingegen nicht von grosserem Belang Denn bis dahin stellten die Hochgerichtsbezirke der Fraisch und Centamter die untersten Verwaltungsbezirke im Rechtssystem des HRR dar sie bildeten die rechtliche Basis fur die mittelalterliche Landesherrschaft 4 Am Ende des 15 Jahrhunderts setzte dann im Rechtssystem des HRR aber ein grosser Umwalzungsprozess ein durch den sich wesentliche Rechtsbereiche von der Hochgerichtsbarkeit zu der auf den grundherrschaftlichen Besitzverhaltnissen aufsetzenden Niedergerichtsbarkeit verlagerten 5 Im Zuge dieser Entwicklung fiel der Rechtsinstitution der Vogtei eine entscheidende Rolle zu diese wurde nun zur Rechtsgrundlage fur den neu entstandenen Rechtskomplex der Landeshoheit 6 7 Die Machtkompetenz der die Vogtei ausubenden Vogteiamter beschrankte sich dabei auf diejenigen Guter in denen diese als Grund und Vogteiherrn auftreten konnten 8 Durch den Wandel des Rechtssystems war allerdings ein herrschaftsfreier Raum entstanden dieser betraf die im Gemeinschaftsbesitz befindlichen Guter wie etwa die Dorfgassen und gemeineigene Flurstucke beispielsweise die Allmende und der Dorfanger und Waldgebiete Diese fielen gewissermassen durch das Raster der neuen Rechtsverhaltnisse denn hier gab es keinen Vogteiherr der die Vogteiliche Gerichtsbarkeit hatte ausuben konnen Zur Behebung dieses Mangels etablierte sich eine neue Rechtsinstitution namlich die der Dorf und Gemeindeherrschaft DGH mittels derer ein Dorf und Gemeindeherr bestimmt wurde 9 Mit diesem Rechtskonstrukt wurden nun auch gemeinschaftliche Besitzungen der Jurisdiktion der Vogteilichen Gerichtsbarkeit unterworfen den Wirkungsbereich dafur bildete dabei die Dorfmarkung Damit erfuhr diese einen erheblichen Bedeutungszuwachs denn vor allem im schwabisch frankischen Raum war die DGH das ausschlaggebende Kriterium fur die erfolgreiche Beanspruchung der Landeshoheit Dies bedeutete allerdings nicht dass dem Dorf und Gemeindeherrn damit die uneingeschrankte Souveranitat im modernen Sinne uber das Gebiet der Dorfmarkung zufiel denn die vogtei und grundherrschaftlichen Rechte der anderen Grundbesitzer wurden dadurch nicht angetastet Literatur BearbeitenHanns Hubert Hofmann Mittel und Oberfranken am Ende des Alten Reiches 1792 In Historischer Atlas von Bayern Kommission fur bayerische Landesgeschichte Munchen 1954 ISBN 3 7696 9840 1 Hanns Hubert Hofmann Unterfranken und Aschaffenburg mit den Hennebergischen und Hohenlohischen Landen am Ende des Alten Reiches 1792 In Historischer Atlas von Bayern Kommission fur bayerische Landesgeschichte 1956 ISBN 3 7696 9841 X Hanns Hubert Hofmann Neustadt Windsheim Historischer Atlas von Bayern Teil Franken I 2 Kommission fur Bayerische Landesgeschichte Munchen 1953 DNB 452071216 Digitalisat Heinrich Weber Kitzingen In Historischer Atlas von Bayern Kommission fur bayerische Landesgeschichte Munchen 1967 Ingomar Bog Forchheim Historischer Atlas von Bayern Teil Franken I 5 Komm fur Bayerische Landesgeschichte Munchen 1955 DNB 450540367 Digitalisat Hanns Hubert Hofmann Gunzenhausen Weissenburg In Historischer Atlas von Bayern Teil Franken Reihe I Heft 8 Komm fur Bayerische Landesgeschichte Munchen 1960 DNB 452071089 Digitalisat Hanns Hubert Hofmann Kitzingen In Historischer Atlas von Bayern Kommission fur bayerische Landesgeschichte Munchen 1967 Duncker amp Humblot Hrsg Handbuch fur Sozialkunde Berlin Munchen 1952 ISBN 978 3 428 00573 4 Einzelnachweise Bearbeiten Mittel und Oberfranken am Ende des Alten Reiches 1792 In Historischer Atlas von Bayern S 12 Unterfranken und Aschaffenburg mit den Hennebergischen und Hohenlohischen Landen am Ende des Alten Reiches 1792 In Historischer Atlas von Bayern S 17 Hanns Hubert Hofmann Neustadt Windsheim Historischer Atlas von Bayern Teil Franken I 2 Kommission fur Bayerische Landesgeschichte Munchen 1953 DNB 452071216 S 23 Digitalisat Kitzingen In Historischer Atlas von Bayern S 33 digitale sammlungen de abgerufen am 6 April 2020 Forchheim In Historischer Atlas von Bayern S 15 Online abgerufen am 6 April 2020 Hanns Hubert Hofmann Gunzenhausen Weissenburg In Historischer Atlas von Bayern Teil Franken Reihe I Heft 8 Komm fur Bayerische Landesgeschichte Munchen 1960 DNB 452071089 S 44 Digitalisat Hanns Hubert Hofmann Gunzenhausen Weissenburg In Historischer Atlas von Bayern Teil Franken Reihe I Heft 8 Komm fur Bayerische Landesgeschichte Munchen 1960 DNB 452071089 S 45 Digitalisat Stadt und Landkreis Bamberg In Historischer Atlas von Bayern S 42 Hanns Hubert Hofmann Gunzenhausen Weissenburg In Historischer Atlas von Bayern Teil Franken Reihe I Heft 8 Komm fur Bayerische Landesgeschichte Munchen 1960 DNB 452071089 S 49 Digitalisat Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Dorfmarkung amp oldid 223408916