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Die Danziger Staatsangehorigkeit in Reisepassen als Staatsangehorigkeit Freie Stadt Danzig bezeichnet erhielten 1920 alle auf deren Gebiet wohnenden bis dato deutschen Reichsangehorigen Danziger Reisepass des zweiten Typs Ausstellungszeitraum 1924 35 Inhaltsverzeichnis 1 Hintergrund und Entwicklung 1 1 Nach September 1939 2 Staatsburgerschaftsgesetz 1922 3 Literatur 3 1 EinzelnachweiseHintergrund und Entwicklung BearbeitenIn einem volkerrechtlich neuen Konstrukt namlich weder als Mandat noch als Protektorat wurde das Gebiet der freien Stadt Danzig vom Deutschen Reich an den Volkerbund abgetreten und dessen Verwaltung unterstellt 1 Das ebenfalls grosstenteils aus Gebieten Preussens neu geschaffene polnische Staatswesen war fur die aussenpolitische Vertretung zustandig Offizielles Entstehungsdatum der freien Stadt war am 15 Nov 1920 zwei Tage spater verabschiedete man die Verfassung 2 Aufgrund der aggressiven Polonisierungspolitik des diktatorischen Regimes Marschall Jozef Pilsudskis versuchte Polen durch unterschiedlichste Methoden 3 abgesehen von einer militarischen Besetzung die volle Kontrolle uber Stadt und Bewohner zu gewinnen 4 Ab 1924 ging es durch besonnenes Handeln des hohen Kommissars etwas entspannter zu 5 bis man 1931 und ab 1934 wieder dreister wurde Das erwahnte polnische Verhalten hatte konkrete Auswirkungen auf Personen die mit Danziger Passen reisten Sie unterlagen in weniger Staaten als die Polen der Visumspflicht Im Ausland unterstanden Danziger polnischem konsularischen Schutz 6 Diese Konsuln zogen routinemassig ihnen vorgelegte Danziger Passe ein und verlangten dass der Vorsprechende einen polnischen Pass beantragte Diese Schikane wurde erst nach dem Schiedsspruch des Hohen Kommissars vom 28 Januar mit Berufungsentscheidung vom 4 Mai 1924 beendet Furderhin waren die Danziger Behorden alleine fur die Ausstellung von Reisepassen zustandig das polnische Aussenamt vermittelte diese an die Konsulate Polnische Konsulate verlangerten nun Danziger Passe auch wenn ihnen ein Heimatschein vorgelegt wurde In Notfallen stellten sie auch drei Monate gultige Danziger Passe aus 7 Nach September 1939 Bearbeiten Das Gesetz uber die Wiedervereinigung der Freien Stadt Danzig mit dem Deutschen Reich vom 1 September 1939 machte die Staatsangehorigen der bisherigen freien Stadt Danzig zu Deutschen nach Massgabe naherer Vorschriften 8 Nicht alle kriegfuhrenden Feindstaaten betrachteten 1939 45 Danziger als Deutsche und somit feindliche Auslander Die USA z B nur wenn ein Danziger fur Deutschland aktiv geworden war 9 Durch das Potsdamer Abkommen wurde Danzig polnischer Souveranitat unterstellt Polen definierte 1947 das Recht auf seine Staatsburgerschaft entlang ethnischer Grundsatze 10 d h die wenigen 1945 48 nicht Ausgesiedelten hatten wenn sie zum 1 September 1939 ihren Wohnsitz auf dem Gebiet der freien Stadt gehabt hatten ihre Volkszugehorigkeit vor einem Ausschuss zu beweisen 11 Nach Erlangung weitgehendster Souveranitat gewahrte die BRD dem kollektiv eingeburgerten Personenkreis eine Ausschlagungsfrist bis 25 Februar 1956 12 Staatsburgerschaftsgesetz 1922 BearbeitenDer Versailler Vertrag bestimmte in Art 105 Mit dem Inkrafttreten des gegenwartigen Vertrags verlieren die in dem im Artikel 100 bezeichneten Gebiete wohnhaften deutschen Reichsangehorigen von Rechtswegen die deutsche Reichsangehorigkeit und werden Staatsangehorige der Freien Stadt Danzig Eine Optionsmoglichkeit regelte Art 106 Zwei Jahre lang nach Inkrafttreten des gegenwartigen Vertrags sind die uber achtzehn Jahre alten deutschen Reichsangehorigen die in dem in Artikel 100 bezeichneten Gebiet ihren Wohnsitz haben berechtigt fur die deutsche Reichsangehorigkeit zu optieren Die Option des Ehemanns erstreckt ihre Wirkung auf die Ehefrau die Option der Eltern erstreckt ihre Wirkung auf Kinder unter achtzehn Jahren Personen die von dem oben vorgesehenen Optionsrecht Gebrauch machen mussen in den nachsten zwolf Monaten ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegen Es steht ihnen frei dass unbewegliche Gut das sie im Gebiete der Freien Stadt Danzig besitzen zu behalten Sie durfen ihr gesamtes bewegliches Gut mitnehmen Es wird dafur keinerlei Ausfuhr oder Einfuhrzoll von ihnen erhoben Das Gesetz uber den Erwerb und Verlust der Danziger Staatsangehorigkeit 13 orientierte sich in seinen Regeln am seit 1 Januar 1914 gultigen deutschen RuStaG vom mit seinem dominierenden Abstammungsprinzip 14 Zustandig in Staatsburgersachen war der Senat Rechtsakte wurden jeweils mit der Aushandigung der entsprechenden Urkunde wirksam Gegen Bescheide stand innerhalb vier Wochen der Rechtsweg beim Obergericht offen ErwerbEheliche Kinder erhielten durch Geburt die Staatsburgerschaft des Vaters uneheliche die der Mutter Letztere konnten durch Vaterschaftsanerkennung ebenfalls Danziger werden Findelkinder galten als in Danzig geboren Kinder von Staatenlosen die funf Jahre in Danzig gelebt hatten erhielten die Staatsangehorigkeit ab Geburt Einheiratende Auslanderinnen wurde durch Eheschliessung Staatsangehorige hatten sie minderjahrige Kinder so galt dies auch fur diese sofern sie ihren Wohnsitz in Danzig hatten Auslander die als Beamte in den Staatsdienst traten oder als Geistliche einer staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft berufen wurden wurden mit Aushandigung der Bestallungsurkunde ohne entspr Vorbehalt Danziger Sie hatten den Verlust vorheriger Staatsburgerschaften nachzuweisen Solche Einburgerungen schlossen Frau und Kinder mit ein EinburgerungEinburgerungskandidaten mussten folgende Bedingungen erfullen nach heimatlichem Recht voll geschaftsfahig unbescholten mit der Absicht dauerhaft in Danzig zu wohnen uber Wohnung und hinreichend Einkommen fur sich und ihre Familie verfugen nachweisen dass sie andere Staatsangehorigkeiten aufgaben oder durch Annahme der Danziger automatisch verloren funf Jahre zusammenhangend vor Antragstellung seinen Wohnsitz gehabt haben Fruhester Fristbeginn war der 11 Januar 1920 die Wartefrist galt nicht fur eine Danzigerin heiratende Manner Weltkriegsteilnehmer die mindestens einen in der Stadt lebenden Danziger Elternteil hatten und die kriegsbedingt oder zu Ausbildungszwecken keinen Wohnsitz hier hatten sofern sie unter 30 Jahren waren Als Stichtag galt der 10 Januar 1920 letztmogliches Antragsdatum war der 10 Januar 1924 Einburgerungen eines Mannes erstreckten sich dann auf Ehefrau und minderjahrige Kinder wenn dies mit beantragt wurde Polnische Antragsteller hatten zusatzlich eine heimatliche Entlassungsgenehmigung und ggf Wehrdienstnachweis beizubringen WiedererwerbWiedererwerb auf Antrag war unter Beachtung der allgemeinen Einburgerungsbedingungen abgesehen von der Aufenthaltsfrist moglich fur Witwen die vor ihrer Auslanderheirat Danzigerinnen gewesen waren Kinder die als Minderjahrige ihre Danziger Staatsburgerschaft durch Aktionen ihrer Eltern verloren hatten innerhalb zwei Jahren nach Erreichen der Volljahrigkeit VerlustAutomatische Verlustgrunde waren sofern dadurch eine andere Staatsburgerschaft erworben wurde Heirat einer Danzigerin mit einem Auslander Vaterschaftsanerkennung eines unehelichen Kindes durch einen Auslander Erwerb einer fremden Staatsburgerschaft wenn diese als Einburgerung auf Antrag erfolgte Der Senat konnte beschliessen dass eine Person die in auslandischen Staatsdienst trat und trotz Aufforderung dort verblieb die Danziger Staatsburgerschaft verlor Ansonsten konnte Entlassung durch den Senat auf Antrag erfolgen wenn eine fremde Staatsangehorigkeit angenommen wurde und ein Wohnsitz im Ausland begrundet worden war Solche Antrage bei Verheirateten durfte nur der Mann stellen die Frau musste zustimmen die Entlassung erstreckte sich auf beide Fur Minderjahrige hatte das Vormundschaftsgericht zuzustimmen Literatur Bearbeiten nbsp Commons Gesetzblatt fur die Freie Stadt Danzig Sammlung von Bildern Videos und Audiodateien 18 September 1933 Abkommen zwischen Danzig und Polen uber die Behandlung der polnischen Staatsangehorigen und anderer Personen polnischer Herkunft oder Sprache Zeitschrift fur Auslandisches Offentliches Recht und Volkerrecht Vol 4 1934 S 134 Giere Gustav Danzigs Rechtsstellung unter dem Versailler Diktat Berlin 1935 Verl Grenze und Ausland Koppen Werner Regierungsrat Das Danziger Staatsangehorigkeitsrecht nebst den Gesetzen und sonstigen Bestimmungen uber den Erwerb und Verlust der Staatsangehorigkeit Deutschlands Polens Russland Litauens Memels Estlands Lettlands und Finnlands Danzig 1929 Malcomess Hans Erwerb und Verlust der Danziger Staatsangehorigkeit auf Grund des Gesetzes vom 30 Mai 1922 Ohlau i Schl 1932 H Eschenhagen Diss Breslau Menzel Zur Frage der Danziger Staatsangehorigkeit Jahrbuch fur internationales und auslandisches offentliches Recht 1949 S 886 ff Mrose Eberhard Die Danziger Staatsangehorigkeit Tubingen 1951 Diss iur Schatzel Walter 1890 1961 Der Wechsel der Staatsangehorigkeit infolge der deutschen Gebietsabtretungen Erlauterung der den Staatsangehorigkeitswechsel regelnden Artikel des Versailler Vertrages nebst Abdruck der einschlagigen Vertrags und Gesetzesbestimmungen Berlin 1921 Nachtrag 1922 u d T Der Wechsel der Staatsangehorigkeit infolge der deutschen Gebietsabtretungen Erlauterung der den Staatsangehorigkeitswechsel regelnden Artikel des Versailler Vertrags nebst Abdruck der einschlagigen Vertrags und Gesetzesbestimmungen Nachtrag enthaltend eine Zusammenstellung und Erlauterung der neuen Staatsangehorigkeitsbestimmungen fur das Saargebiet Oberschlesien Danzig und Nordschleswig sowie einen Uberblick uber die Staatsangehorigkeitsregelung der anderen Friedensvertrage des Weltkrieges Turack Daniel C The passport in international law Lexington Mass 1972 Heath Free City of Danzig S 207 10Einzelnachweise Bearbeiten Friedensvertrag von Versailles 28 100 8 i V m Kleiner Vertrag von Versailles und das Pariser Abkommen vom 9 Nov 1920 sowie das polnisch danziger Abkommen vom 24 Okt 1921 33 7 zu Minderheitenfragen und Einburgerungen Verfassungen der Freien Stadt Danzig vom 17 November 1920 Artikel 72 Die Staatsangehorigkeit wird nach den Bestimmungen eines Gesetzes erworben und verloren Die Prinzipien des durch diesen Artikel vorgesehenen Gesetzentwurfes werden dem Volkerbund spatestens am 23 Mai 1921 zur Prufung unterbreitet Vgl Osterreichisch polnischer Handelsvertrag Kundmachung betreffend Ausdehnung auf die Freie Stadt Danzig 7 Nov 1935 OBGbl 429 1935 Hintergrund Loening Otto Danzig und Polen Zeitschrift fur Politik Vol 15 1926 S 14 38 Bsp in 1 Senat der Freien Stadt Danzig Entscheidungen des Hohen Kommissars des Volkerbundes in der Freien Stadt Danzig 1921 31 2 Vereinbarungen zwischen der Freien Stadt Danzig und der Republik Polen vom 4 August 1928 ZaoRV Vol 1 1929 Versailler Vertrag Art 104 Satz 6 Absatz nach Turack Daniel C The passport in international law Lexington Mass 1972 Heath Free City of Danzig S 207 10 1 Runderlass des Reichsministers des Inneren vom 25 November 1939 2 Verordnung uber die deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehorigkeit in den eingegliederten Ostgebieten 4 Marz 1941 3 Runderlass des Reichsministers des Inneren betr Erwerb der deutschen Staatsangehorigkeit durch ehemalige polnische und Danziger Staats angehorige vom 13 Marz 1941 Vgl Department of Justice Questions and Answers on Regulations concerning Aliens of Enemy Nationalities Washington DC 1942 Gorny Agata Pudzianowska Dorota Report on Poland Badia Fiesolana San Domenico di Fiesole 2013 CADMUS S 4 Relevante Gesetzestexte 1 Ustawa z dnia 28 kwietnia 1946 r o obywatelstwie Panstwa Polskiego osob narodowosci polskiej zamieszkalych na obszarze Ziem Odzyskanych Dziennik Ustaw Nr 15 1946 Pos 106 2 Dekret z dnia 22 pazdziernika 1947 r o obywatelstwie Panstwa Polskiego osob narodowosci polskiej zamieszkalych na obszarze b Wolnego Miasta Gdanska Dekret vom 22 Oktober 1947 uber die Staatsburgerschaft des polnischen Staates von Menschen polnischer Staatsangehorigkeit die im Gebiet der ehemaligen Freien Stadt Danzig leben Dziennik Ustaw 65 1947 Pos 378 3 Polnisches Staatsangehorigkeitsgesetz vom 8 Jan 1951 gultig bis 1962 4 Verordnung des Staatsrats No 37 56 1956 hinsichtlich der Erlaubnis fur deutschstammige Aussiedler die polnische Staatsburgerschaft ablegen zu durfen gultig bis 1984 Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehorigkeit vom 22 Februar 1955 BGBl I S 65 Volltext Gesetzblatt 1922 Nr 28 15 Juni Gesetz 60 S 129 Dieses Gesetz galt 1920 2 auch vorlaufig in Danzig weiter Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Danziger Staatsangehorigkeit amp oldid 227430103