Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) ist eine schweizerische Gesetzgebung, die auf Verordnungsstufe den Umgang mit besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen verbietet oder einschränkt bzw. den Umgang damit regelt. Die ChemRRV löste 2005 die Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung) ab.
Basisdaten | |
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Titel: | Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen |
Kurztitel: | Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung |
Abkürzung: | ChemRRV |
Art: | Verordnung |
Geltungsbereich: | Schweiz, Liechtenstein |
Rechtsmaterie: | Gesundheit |
Systematische Rechtssammlung (SR): | 814.81 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 18. Mai 2005 |
Inkrafttreten am: | 1. August 2005 |
Letzte Änderung durch: | AS 2022 162 |
Inkrafttreten der letzten Änderung: | 1. April 2022 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Die Verordnung beinhaltet bewilligungspflichtige Anwendungen und Bewilligungsvoraussetzungen bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Schädlingsbekämpfungsmitteln, Desinfektionsmitteln und Holzschutzmitteln. Ferner ist der Umgang mit Kältemitteln geregelt.
Die Bestimmungen der europäischen RoHS-Richtlinie wurden in der ChemRRV (Anhang 2.18) in nationales Recht übernommen.
Die ChemRRV gilt auch in Liechtenstein.
Anhänge Bearbeiten
Die Verordnung hat zwei Anhänge:
- Bestimmungen für bestimmte Stoffe
- Bestimmungen für Gruppen von Zubereitungen und Gegenständen
Einzelnachweise Bearbeiten
- Fassungen der ChemRRV bei admin.ch
- Erläuternder Bericht zur Verordnung, 2015
- Kundmachung vom 29. April 2014 der aufgrund des Zollvertrages im Fürstentum Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften (Anlagen I und II)
- In der Luft stabile Stoffe. In: bafu.admin.ch. Abgerufen am 18. September 2019.
Weblinks Bearbeiten
- Verordnungstext der ChemRRV bei admin.ch
- Einschränkungen und Verbote nach der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV), Bundesamt für Umwelt (BAFU)