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Das Budapester Ubereinkommen uber den Vertrag uber die Guterbeforderung in der Binnenschifffahrt franzosisch Convention de Budapest relative au contract de transport de marchandises en navigation interieure CMNI ist ein internationales Abkommen das im Oktober 2000 in Budapest einstimmig von den Vertretern der europaischen Staaten die Binnenschifffahrt betreiben verabschiedet wurde Derzeit Stand Juni 2023 haben 16 Vertragsstaaten die Ratifikationsurkunden hinterlegt Erklarungen zum Abkommen bzw ihrem Beitritt haben die Schweiz und Serbien abgegeben 1 Fur Deutschland ist das Abkommen am 1 November 2007 in Kraft getreten 2 Das Abkommen ist in seiner deutschen englischen franzosischen niederlandischen und russischen Sprachfassung gleichermassen verbindlich Art 38 CMNI Inhaltsverzeichnis 1 Inhalt 2 Literatur 3 Weblinks 4 EinzelnachweiseInhalt BearbeitenDas Abkommen regelt den internationalen Guterfrachtverkehr auf Binnenschifffahrtsstrassen Das Abkommen ist anwendbar wenn der Ladehafen oder Ubernahmeort und der Loschhafen oder Ablieferungsort in zwei verschiedenen Staaten liegen und mindestens einer dieser Staaten Vertragsstaat des Abkommens ist Art 2 CMNI Anmerkung Sofern sich der Gutertransport nur innerhalb Deutschlands auf Binnenwasserstrassen abspielt kommen im Regelfall nur die 407 ff des deutschen Handelsgesetzbuches HGB zur Anwendung Der Frachtfuhrer hat die Guter aufgrund des Frachtvertrages mit dem Absender zu befordern und fristgemass sowie in derselben Art wie er die Guter empfangen hat am Ablieferungsort an den Empfanger abzuliefern Art 3 Abs 1 CMNI Sofern nichts anderes bestimmt ist erfolgt die Ubernahme der Guter durch den Frachtfuhrer und ihre Ablieferung im Schiff d h im Normalfall ist der Frachtfuhrer fur Be und Entladung nicht verantwortlich Art 3 Abs 2 CMNI Der Frachtfuhrer darf sofern nicht anders vertraglich vereinbart das zu verwendende Schiff selbst bestimmen Art 3 Abs 3 CMNI ansonsten darf eine Umladung durch den Frachtfuhrer nur in den in Abs 4 bestimmten Ausnahmefallen erfolgen wenn die Beforderung mit einem bestimmten Schiff oder Schiffstyp vereinbart worden ist Art 3 Abs 4 CMNI Der Absender schuldet zunachst die Zahlung der vereinbarten Fracht Zudem hat der Absender im Regelfall die Be und Entladung durchzufuhren Der Frachtfuhrer hat zudem Anspruch auf Informationen uber das transportierte Gut insbesondere im Falle des Transports gefahrlicher Guter und auf Ubergabe aller notwendigen Frachtpapiere durch den Absender Regelungen zu den Frachturkunden sind in Art 11 13 CMNI zu finden Die Verfugungsrechte Weisungsrechte werden in Art 14 15 CMNI festgelegt Eine verschuldensunabhangige Haftung des Absenders auch fur Fehlverhalten seiner Leute ergibt sich aus Art 8 CMNI Diese Haftung des Absenders kann jedoch durch ein Verschulden des Frachtfuhrers oder dessen Leute wiederum eingeschrankt sein Art 8 Abs 1 Satz 2 CMNI Die Haftung des Frachtfuhrers wird in Art 16 ff CMNI festgelegt Danach haftet der Frachtfuhrer fur sog vermutetes Verschulden fur den Schaden der durch Verlust oder Beschadigung der transportierten Guter in der Zeit von der Ubernahme der Guter bis zum Ablieferungszeitraum sog Obhutshaftung sowie fur Uberschreitung der Lieferfrist entsteht sofern er nicht beweist dass der Schaden durch Umstande verursacht worden ist die ein sorgfaltiger Frachtfuhrer nicht hatte vermeiden konnen und deren Folgen er nicht hatte abwenden konnen Haftung des Frachtfuhrers fur Schaden durch die von ihm eingesetzten Bediensteten oder Beauftragten Art 17 CMNI Besondere Haftungsausschlussgrunde d h bei Vorliegen dieser Grunde haftet der Frachtfuhrer im Regelfall nicht Art 18 Abs 1 CMNI mit Vermutensregel des Abs 2 Weitere Haftungsausschlussgrunde sind nach Art 25 Abs 2 CMNI vertraglich vereinbar z B Haftungsausschlussgrund fur nautisches Verschulden Nach h M konnen die besonderen Haftungsausschlussgrunde des Art 25 Abs 2 CMNI auch durch Allgemeine Geschaftsbedingungen AGB insbesondere durch die gebrauchlichen Internationalen Verlade und Transportbedingungen fur die Binnenschiffahrt IVTB 3 vereinbart werden Haftungshochstbetrage Art 20 CMNI sofern nicht einer der Tatbestande des Art 20 Abs 4 oder des Art 21 CMNI eingreift da sich der Frachtfuhrer oder seine Bediensteten dann auf die Haftungshochstbetrage nicht mehr berufen konnen und entweder auf den hoheren festgelegten Wert bei Art 20 Abs 4 CMNI oder nach oben hin unbegrenzt haften mussen bei Art 21 CMNI Schadensanzeige Art 23 CMNI Beachte insbesondere kurze Anzeigefristen 7 Tage bei erkennbaren Schaden 21 Tage bei Verspatungsschaden Verjahrung Art 24 CMNI Verjahrungsfrist 1 Jahr taggenau beginnend mit dem Tag der Ablieferung oder dem Datum an dem abgeliefert hatte werden mussen Abweichungen fuhren ausser in den in der CMNI vorgesehenen Einzel Fallen zur Nichtigkeit der entsprechenden abweichenden Bestimmung Art 25 Abs 1 CMNI nicht jedoch zur Nichtigkeit des ganzen Transportvertrages Literatur BearbeitenKlaus Ramming Hamburger Handbuch zum Binnenschifffahrtsfrachtrecht 1 Auflage C H Beck Munchen 2009 ISBN 978 3 406 58262 2 Wieske Transportrecht schnell erfasst 4 Auflage Springer Berlin Heidelberg 2019 Koller Transportrecht Kommentar 11 Auflage C H Beck Munchen 2023 Olaf Hartenstein Fabian Reuschle Hrsg Handbuch des Fachanwalts fur Transport und Speditionsrecht 3 Auflage Carl Heymanns Koln 2015 Markus Jaegers Zum Inkrafttreten der CMNI In Transportrecht 2007 S 141 Olaf Hartenstein Grenzuberschreitende Transporte in der Binnenschiffahrt Transportrecht 2007 385 Munchner Kommentar zum HGB 5 Auflage Band 7 Transportrecht Beck Verlag Munchen 2023 Anm mit Kommentierung der ADSp 2017 CMR MU CMNI COTIF und des seit 2013 gultigen neuen dt Seehandelsrechts Klaus Ramming Erste Rechtsfragen zur CMNI Bedienstete Beauftragte ausfuhrender Frachtfuhrer transpr 2008 S 107 Werner Korioth Internationale Verlade und Transportbedingungen fur die Binnenschifffahrt 2009 IVTB In Transportrecht 2009 S 149 Weblinks BearbeitenText des Abkommens PDF 118 kB Institut fur Transport und Verkehrsrecht Abteilung Binnenschiffahrtsrecht der Universitat Mannheim mit Texten und Link zur IWT LAW eu Rechtsprechungsdatenbank fur Binnenschifffahrtsrecht Internet Prasenz der Deutschen Gesellschaft fur Transportrecht e V Hamburg u a mit dem Text des Ubereinkommens sowie Text der IVTB unter Dokumente Verein fur europaische Binnenschiffahrt und Wasserstrassen e V VBW Einzelnachweise Bearbeiten Stand des Abkommens mit Liste der Beitrittsstaaten und der von diesen Staaten dazu erklarten Vorbehalte auf der Internet Seite der Zentralkommission fur die Rheinschifffahrt Stand 08 2022 1 PDF Veroffentlicht im Bundesgesetzblatt vom 17 Marz 2007 BGBl 2007 II Nr 8 S 298 ausgegeben am 22 Marz 2007 1 2 Vorlage Toter Link www vbw ev de Interview mit Dr Korioth zur Einfuhrung der IVTB Seite nicht mehr abrufbar Suche in Webarchiven PDF 3 1 MB In VBW kompakt Heft 01 2009 S 4 ff Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 4745789 2 lobid OGND AKS 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