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Belastigung der Allgemeinheit 118 OWiG alte Bezeichnung grober Unfug ist nach deutschem Recht eine Handlung die geeignet ist den ausseren Bestand der offentlichen Ordnung unmittelbar zu storen oder zu beeintrachtigen so dass die Offentlichkeit belastigt wird Hierfur kann nach 17 eine Geldbusse zwischen 5 und 1000 Euro verhangt werden wobei in nicht unerheblichen Fallen auch die wirtschaftlichen Verhaltnisse des Taters in Betracht kommen Inhaltsverzeichnis 1 Rechtliche Bedeutung 2 Beispielfalle 3 Entstehungsgeschichte 4 Andere Lander 5 Siehe auch 6 Weblinks 7 EinzelnachweiseRechtliche Bedeutung BearbeitenDie Subsidiaritatsklausel des 118 Abs 2 OWiG ordnet die Norm anderen Ordnungswidrigkeiten nach Es handelt sich insofern um einen Auffangtatbestand um Verhaltensweisen zu sanktionieren die von anderen Ordnungswidrigkeitstatbestanden nicht erfasst werden Der Normzweck der Vorschrift ist dabei unverandert der Schutz der offentlichen Ordnung 1 118 OWiG soll damit solche Verhaltensweisen sanktionieren die derart gegen anerkannte Regeln von Sitte Anstand und Ordnung in einem Ausmass verstossen dass die Allgemeinheit unmittelbar gefahrdet oder belastigt und zugleich die offentliche Ordnung dadurch zumindest potenziell beeintrachtigt wird 2 Da der Tatbestand der Norm jedoch weiterhin sehr unbestimmt gefasst ist wird bei der Rechtsanwendung vorwiegend auf herausgearbeitete Kasuistik zuruckgegriffen 3 Beispielfalle BearbeitenAls grober Unfug bzw als Belastigung der Allgemeinheit wurden beispielsweise bereits folgende Verhaltensweisen betrachtet Unbekleideter Aufenthalt wo derartige Begegnung nicht zu erwarten ist derart dass anderen der Anblick des nackten Korpers aufgedrangt wird 4 Spazieren in Badehose im Hofraum eines erstklassigen Fremdenhotels obwohl sich nur etliche Minuten vom Hotel entfernt eine Badeanstalt befand 5 Defakieren auf der Strasse Urinieren in der Offentlichkeit 6 Bespritzen der Passanten durch zu schnelles Fahren mit dem Auto durch eine Pfutze 7 Beschmierung von Hauserwanden mit Graffiti Urteile von 1951 8 seit dem 39 Strafrechtsanderungsgesetz von 2005 ist das Beschmieren von Hauserwanden als Sachbeschadigung strafbar so dass die subsidiare Norm des 118 OWiG auf derartige Falle heute keine Anwendung mehr findet Storung einer Filmvorfuhrung die erlaubt ist 9 unzuchtiges Betasten eines anderen 10 fuhlt sich auch die betastete Person dadurch belastigt liegt seit dem 50 Strafrechtsanderungsgesetz von 2016 eine nach 184i StGB strafbare sexuelle Belastigung vor Hilferufe Feuer ohne dass Gefahr vorliegt 11 seit 1975 kommt Bestrafung nach 145 Absatz 1 Nr 2 StGB in Betracht unwahre Presseveroffentlichungen die zu einer Beunruhigung der Offentlichkeit fuhren konnen 12 scherzhafter aber unwahrer Hinweis bei einer Flughafenkontrolle auf eine vermeintliche Bombe im Gepack 13 hier kommt aber auch Bestrafung wegen Storung des offentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten bzw Vortauschen einer Straftat in Betracht Storung eines offiziellen Gelobnisses der Bundeswehr 14 Hissen einer Reichskriegsflagge wenn dies als Symbol von Auslanderfeindlichkeit oder nationalsozialistischer Weltanschauung dient 15 Teilnahme an einem unangemeldeten sogenannten Fanmarsch bei dem in der belebten Innenstadt Hassparolen gerufen werden sofern Vorsatz vorliegt 16 Nicht als unter den Tatbestand fallend wurde hingegen zum Beispiel Folgendes gesehen Protestveranstaltungen auf Friedhofen anlasslich von Gedenkfeiern 17 Warnung der Verkehrsteilnehmer vor einer polizeilichen Verkehrskontrolle 18 Teilnahme an einer Kettenbriefaktion 18 Uberkleben eines Wahlplakates einer Partei mit einem Wahlplakat einer anderen Partei 18 hier kommt aber Strafbarkeit wegen Sachbeschadigung in Betracht Entstehungsgeschichte BearbeitenIn der Bundesrepublik Deutschland war grober Unfug bis zur Strafrechtsreform 1969 noch als Ubertretung strafbar 360 Abs 1 Nr 11 StGB alter Fassung ordnete fur eine Ubertretung wegen groben Unfugs eine Geldstrafe bis zu 500 Deutsche Mark oder Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen an Heute ist die Ubertretung zu einer Ordnungswidrigkeit heruntergestuft die nach 118 OWiG nur mit Geldbusse bewehrt ist Die Ersatzvorschrift des 118 OWiG n F orientiert sich nunmehr eng an der vorhergehenden Fassung des 360 Abs 1 Nr 11 StGB a F Daher darf die bisherige Rechtsprechung zur Vorgangernorm auch fur die Auslegung des 118 OWiG n F herangezogen werden 19 Andere Lander BearbeitenIn den USA werden Verstosse gegen die offentliche Sicherheit und Ordnung als Straftat Disorderly conduct verfolgt Siehe auch BearbeitenLandfriedensbruch Ordnungsstorung osterreichisches Recht Weblinks BearbeitenBVerwG Urteil vom 22 Dezember 1999 Az 11 C 9 99 Einzelnachweise Bearbeiten Senge Karlsruher Kommentar zum OWiG 3 Auflage 2006 Rn 2 m w N VGH Baden Wurttemberg NVwZ 1999 560 Bohnert OWiG 3 Auflage 2010 Rn 1 OLG Karlsruhe 04 05 2000 2 Ss 166 99 23 OWi AK 139 99 Bayerisches Oberstes Landesgericht BayObLGSt 21 1971 S 175 AG Munchen vom 24 06 2019 Aktenzeichen 1119 OWi 275 Js 116967 19 vorsatzlich vor den Augen der Polizei BayObLGSt 26 1976 S 111 OLG Celle OLG Hamburg jeweils 1951 OLG Hamm 1952 RGSt 53 S 139 RGSt 19 S 296 RGSt 25 405 KG NStZ 1987 467 OLG Karlsruhe NJW 1970 64 OLG Koblenz Beschluss vom 14 Januar 2010 Aktenzeichen 2 SsBs 68 09 In Landesrecht Rheinland Pfalz Abgerufen am 15 Juni 2021 OLG Oldenburg Beschluss vom 16 September 2015 Az 2 Ss OWi 163 15 NJW 2016 887 beck online Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 20 Juni 2014 Az 1 BvR 980 13 a b c Karlsruher Kommentar zum Gesetz uber Ordnungswidrigkeiten Herausgegeben von Lothar Senge dritte aktualisierte Auflage 2006 Verlag C H Beck Munchen KG Beschluss vom 11 Mai 1987 Ws B 60 87 NStZ 1987 467 468 m w N Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4503794 2 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Belastigung der Allgemeinheit amp oldid 237729792