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Artikel 30 des Grundgesetzes fur die Bundesrepublik Deutschland ist die grundsatzliche Norm fur die Zustandigkeitsabgrenzung von Bund und Landern sowie deren Eigenstaatlichkeit im foderalen Staatsaufbau Deutschlands Normierung BearbeitenDie Ausubung der staatlichen Befugnisse und die Erfullung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Lander soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulasst Erlauterungen BearbeitenDie Norm enthalt die grundsatzliche Zuweisung aller legislativen exekutiven und judikativen Kompetenzen an die Lander Der Bund bedarf zum Tatigwerden eines besonderen Kompetenztitels Praktisch ist der Anwendungsbereich der Vorschrift auf die Ausfuhrung von Landesrecht begrenzt Denn fur die Legislative insbesondere Artikel 70 ff die Ausfuhrung der Bundesgesetze insbesondere Artikel 83 ff und fur die Judikative insbesondere Artikel 92 ff enthalt das Grundgesetz speziellere Regelungen die Anwendungsvorrang geniessen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Artikel 30 des Grundgesetzes fur die Bundesrepublik Deutschland amp oldid 232251489