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Der Artikel 28 des Grundgesetzes fur die Bundesrepublik Deutschland trifft grundsatzliche Regelungen uber den Staatsaufbau der Lander der Bundesrepublik Deutschland Die Regelungen betreffen teilweise die politische Ordnung auf der Ebene des gesamten Landes teilweise auf den Ebenen der den Landern staatsrechtlich zugeordneten Gemeinden und Gemeindeverbande Inhaltsverzeichnis 1 Wortlaut 2 Erlauterungen 3 Literatur 4 WeblinksWortlaut Bearbeiten 1 Die verfassungsmassige Ordnung in den Landern muss den Grundsatzen des republikanischen demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen In den Landern Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben die aus allgemeinen unmittelbaren freien gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen die die Staatsangehorigkeit eines Mitgliedstaates der Europaischen Gemeinschaft besitzen nach Massgabe von Recht der Europaischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wahlbar In Gemeinden kann an die Stelle einer gewahlten Korperschaft die Gemeindeversammlung treten 2 Den Gemeinden muss das Recht gewahrleistet sein alle Angelegenheiten der ortlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln Auch die Gemeindeverbande haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Massgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung Die Gewahrleistung der Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung zu diesen Grundlagen gehort eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle 3 Der Bund gewahrleistet dass die verfassungsmassige Ordnung der Lander den Grundrechten und den Bestimmungen der Absatze 1 und 2 entspricht Erlauterungen BearbeitenIm Einzelnen sind folgende Regelungsgehalte zu unterscheiden Art 28 Abs 1 Satz 1 und teilweise Satz 2 GG Volksvertretung in den Landern GG legt die Lander auf die Prinzipien der Republik der Demokratie des Sozialstaates und Rechtsstaates fest Homogenitatsgebot Art 28 Abs 1 teilweise Satz 2 Volksvertretung in den Gemeinden und Kreisen und Satze 3 und 4 GG konkretisiert das Demokratieprinzip Art 28 Abs 2 GG normiert die Verfassungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung zugunsten der Gemeinden und Gemeindeverbande Art 28 Abs 3 GG bestimmt die in ihrem Inhalt umstrittene sog Gewahrleistung des Bundes fur die politische Ordnung in den Landern siehe Bundesaufsicht Literatur BearbeitenJorg Menzel Landesverfassungsrecht Verfassungshoheit und Homogenitat im grundgesetzlichen Bundesstaat Richard Boorberg Verlag Stuttgart Munchen Hannover Berlin Weimar Dresden 2002 Verfassungen der deutschen Bundeslander mit dem Grundgesetz Textausgabe mit Sachverzeichnis Einf von Christian Pestalozza 8 Aufl Munchen dtv Beck 2005 Weblinks BearbeitenWortlaut des Art 28 GG Bundesministeriums der JustizBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Artikel 28 des Grundgesetzes fur die Bundesrepublik Deutschland amp oldid 232251481