Anteilschein ist ein Rechtsbegriff, mit dem Urkunden bezeichnet werden, die einen Vermögenswert verbriefen.
Allgemeines Bearbeiten
Das Kompositum besteht aus dem „Anteil“, womit ein Miteigentumsanteil nach Bruchteilen gemäß § 1008 BGB an einem Vermögen gemeint ist, und dem „Schein“ als Urkunde. Im Regelfall versteht man unter einem Anteilschein konkret ein Investmentzertifikat, einem Wertpapier, das nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 WpHG gleichzeitig ein Finanzinstrument ist und den Anteil an einem Investmentvermögen repräsentiert.
Investmentzertifikate Bearbeiten
Der Rechtsbegriff „Anteilschein“ kommt nur bei Investmentfonds vor. Investmentzertifikate werden im KAGB „Anteilscheine“ genannt; sie verbriefen die Anteile am Sondervermögen des Investmentfonds und können Inhaberpapiere oder Orderpapiere sein (§ 95 Abs. 1 KAGB). Der Anteilspreis errechnet sich aus dem Nettoinventarwert des Sondervermögens, dividiert durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile. Ein weder von der Verwahrstelle noch von der Kapitalverwaltungsgesellschaft unterzeichneter Anteilschein ist nichtig.
Andere Anteilscheine Bearbeiten
Bei der GmbH (§ 5 Abs. 2 GmbHG) und bei Genossenschaften (§ 7 Abs. 1 GenG) ist im Gesetz vom Geschäftsanteil die Rede. Im weiteren Sinne bezeichnet man umgangssprachlich als Anteilscheine auch die Wertpapiere („Anteilpapiere“), in denen Mitgliedschaftsrechte an Kapitalgesellschaften verbrieft sind (wie Aktien).
Anteilscheine in der Schweiz Bearbeiten
Anteilscheine nach schweizerischem Recht werden in Genossenschaften gem Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Die Anteilscheine werden auf den Namen des Mitgliedes ausgestellt. Sie können aber nicht als Wertpapiere, sondern nur als Beweisurkunden errichtet werden
Die Genossenschaft führt ein Verzeichnis, in dem der Vor- und der Nachname oder die Firma der Genossenschafter sowie die Adresse eingetragen werden.
Somit Anteilschein für Genossenschaften in der Schweiz:
- ist kein Wertpapier, sondern befindet sich im freien Verkehr.
- erfordert keine Offenlegung der Endbegünstigten und/oder Herkunftsquellen
das Register enthält einen vereinfachten Namen, Nachnamen und/oder Firmennamen und -adresse
Weblinks Bearbeiten
Einzelnachweise Bearbeiten
- Ute Arentzen/Eggert Winter, Gabler Wirtschafts-Lexikon, Band 1, 1997, S. 164
- Karlheinz Müssig (Hrsg.), Gabler Bank-Lexikon, 1988, Sp. 143
- Ernst Geßler, Das Recht der Investmentgesellschaften und ihrer Zerrtifikatsinhaber, in: WM (Sonderbeilage) Nr. 4, 1957, S. 24
- Carl Creifelds, Creifelds Rechtswörterbuch, 2000, S. 72
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