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Anteilschein ist ein Rechtsbegriff mit dem Urkunden bezeichnet werden die einen Vermogenswert verbriefen Anteilschein des Kaiserjubilaum Stadttheater Vereins vom Mai 1898 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Investmentzertifikate 3 Andere Anteilscheine 4 Anteilscheine in der Schweiz 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenDas Kompositum besteht aus dem Anteil womit ein Miteigentumsanteil nach Bruchteilen gemass 1008 BGB an einem Vermogen gemeint ist und dem Schein als Urkunde Im Regelfall versteht man unter einem Anteilschein konkret ein Investmentzertifikat einem Wertpapier das nach 2 Abs 4 Nr 2 WpHG gleichzeitig ein Finanzinstrument ist und den Anteil an einem Investmentvermogen reprasentiert Investmentzertifikate BearbeitenDer Rechtsbegriff Anteilschein kommt nur bei Investmentfonds vor Investmentzertifikate werden im KAGB Anteilscheine genannt sie verbriefen die Anteile am Sondervermogen des Investmentfonds und konnen Inhaberpapiere oder Orderpapiere sein 95 Abs 1 KAGB 1 Der Anteilspreis errechnet sich aus dem Nettoinventarwert des Sondervermogens dividiert durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile 2 Ein weder von der Verwahrstelle noch von der Kapitalverwaltungsgesellschaft unterzeichneter Anteilschein ist nichtig 3 Andere Anteilscheine BearbeitenBei der GmbH 5 Abs 2 GmbHG und bei Genossenschaften 7 Abs 1 GenG ist im Gesetz vom Geschaftsanteil die Rede Im weiteren Sinne bezeichnet man umgangssprachlich als Anteilscheine auch die Wertpapiere Anteilpapiere in denen Mitgliedschaftsrechte an Kapitalgesellschaften verbrieft sind wie Aktien 4 Anteilscheine in der Schweiz BearbeitenAnteilscheine nach schweizerischem Recht werden in Genossenschaften gem Bundesgesetz betreffend die Erganzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Funfter Teil Obligationenrecht gemass Artikel 853 Absatz 3Die Anteilscheine werden auf den Namen des Mitgliedes ausgestellt Sie konnen aber nicht als Wertpapiere sondern nur als Beweisurkunden errichtet werden 5 gemass Artikel 837 Absatz 1Die Genossenschaft fuhrt ein Verzeichnis in dem der Vor und der Nachname oder die Firma der Genossenschafter sowie die Adresse eingetragen werden 6 Somit Anteilschein fur Genossenschaften in der Schweiz ist kein Wertpapier sondern befindet sich im freien Verkehr erfordert keine Offenlegung der Endbegunstigten und oder Herkunftsquellendas Register enthalt einen vereinfachten Namen Nachnamen und oder Firmennamen und adresseWeblinks Bearbeiten nbsp Commons Stock certificates Sammlung von Bildern Videos und AudiodateienEinzelnachweise Bearbeiten Ute Arentzen Eggert Winter Gabler Wirtschafts Lexikon Band 1 1997 S 164 Karlheinz Mussig Hrsg Gabler Bank Lexikon 1988 Sp 143 Ernst Gessler Das Recht der Investmentgesellschaften und ihrer Zerrtifikatsinhaber in WM Sonderbeilage Nr 4 1957 S 24 Carl Creifelds Creifelds Rechtsworterbuch 2000 S 72 fedlex admin fedlex adminNormdaten Sachbegriff GND 4211513 9 lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Anteilschein amp oldid 231462248