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Unter affectio papalis oder affectio papae von lat affectio Einwirkung versteht man das dem Papst zustehende Recht neben den ihm von Rechts wegen ohnehin vorbehaltenen Angelegenheiten nach eigenem Ermessen weitere seiner Entscheidungsgewalt zu unterstellen Das Recht ergibt sich aus dem Jurisdiktionsprimat des Papstes der in der Romisch katholischen Kirche universal und unmittelbar verstanden wird vgl can 331 CIC Der Papst kann daher kraft Amtes sich oder einer von ihm bestimmten Autoritat bestimmte Falle vorbehalten die ansonsten der ortsbischoflichen oder einer sonstigen Autoritat etwa einem Ordensoberen zufallen wurden II Vatikanisches Konzil Dekret Christus Dominus Nr 8a Die Ausubung des Rechts schliesst die Zustandigkeit der eigentlich Berechtigten aus 1 Damit aber die Kirchenverfassung nicht ausgehohlt wird wird diese Vollmacht als subsidiares Recht verstanden und so auf Falle einer notwendigen Wahrnehmung der besonderen Aufsichtspflicht oder eines ubergeordneten Interesses beschrankt 1 Heute ist die affectio papalis vor allem im Verwaltungs und Prozessrecht cann 1405 1 Nr 4 1417 CIC von Bedeutung Aus der affectio papalis ergibt sich die Berechtigung jedes Glaubigen sich unmittelbar an den Papst zu wenden als korrespondierendes Recht Literatur BearbeitenJ Haring Die affectio papalis In Archiv fur katholisches Kirchenrecht 109 1929 S 127 177Einzelnachweise Bearbeiten a b Georg Ganswein Artikel Affectio papalis in Lexikon fur Kirchen und Staatskirchenrecht Schoningh 2003 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Affectio papalis amp oldid 215986903