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Die Act of State Doktrin englisch Act of State doctrine ist eine im angloamerikanischen Rechtskreis anerkannte Regel des Volkerrechts Sie besagt dass Rechtsakte fremder Staaten der nationalen gerichtlichen Kontrolle entzogen sind Die Doktrin ist keine allgemeine Regel des Volkerrechts im Sinne des Art 25 GG Sie betrifft vielmehr die Auslegung innerstaatlichen Rechts namlich der Frage ob und in welchem Masse von der Wirksamkeit der Akte fremder Staaten auszugehen ist Dem deutschen Recht ist eine derartige Doktrin nicht bekannt Hier gibt es keine verbindliche Regel wonach die Wirksamkeit auslandischer Hoheitsakte bei der Anwendung innerstaatlichen Rechts der gerichtlichen Nachprufung entzogen sei Insbesondere sind nicht etwa Akte die der Staatstatigkeit der DDR zuzuordnen sind der Nachprufung durch Gerichte der Bundesrepublik Deutschland entzogen wie sich insbesondere aus Art 18 und Art 19 Einigungsvertrag ergibt 1 Hauptartikel StaatenimmunitatLiteratur BearbeitenIpsen Volkerrecht 3 Aufl 1990 S 335 619 Verdross Simma Universelles Volkerrecht 3 Aufl 1984 S 775 Dahm Delbruck Wolfrum Volkerrecht 2 Aufl 1989 S 487 Kimminich Volkerrecht 4 Aufl 1990 S 316Einzelnachweise Bearbeiten BGH Urteil vom 3 November 1992 Az 5 StR 370 92 BGHSt 39 1 ff Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Act of State Doktrin amp oldid 156015873