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Ablader ist ein Rechtsbegriff des Handelsrechts fur denjenigen der im Auftrag des Befrachters das Frachtgut dem Verfrachter zum Gutertransport effektiv ubergibt Den Ablader gibt es nur nach deutschem Recht In der seit dem 25 April 2013 gultigen Fassung des Handelsgesetzbuches HGB wird an drei Stellen auf den Ablader verwiesen 482 Abs 2 HGB 486 Abs 1 Satz 2 HGB sowie 513 Abs 2 HGB Es geht dabei um den Ablader den benannten Dritten und den abladenden Dritten Da international nicht zwischen Befrachter und Ablader unterschieden wird gibt es auch keine eigene englischsprachige Bezeichnung fur den Ablader Er wird daher wie der Befrachter englisch shipper bezeichnet Der Ablader hat nach Verladung an Bord Anspruch auf das Konnossement oder bereits nach Abladung Anspruch auf ein so genanntes Ubernahmekonnossement das auch als Abladebestatigung dient Der Ablader kann zum Befrachter werden wenn er von seinem Vertragspartner den Auftrag erhalt auch den Seefrachtvertrag zu schliessen oder indem er die Guter am Schiff oder dem Kaischuppen anliefert ohne dass vorher ein Seefrachtvertrag abgeschlossen worden ist konkludentes Handeln Literatur BearbeitenRamming Klaus Ablader amp Co in Recht der Transportwirtschaft RdTW 12 2013 S 464 Literatur uber Ablader im Katalog der Deutschen NationalbibliothekBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Ablader amp oldid 229107456