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Als Ablosungsrecht bezeichnet man im Zivilrecht das Recht auf fremde Schuld auch wenn der Schuldner dem widerspricht leisten zu durfen mit der Wirkung dass soweit der Glaubiger durch die Leistung des Ablosungsberechtigten befriedigt wird die Schuld nicht erlischt sondern von Gesetzes wegen auf den Ablosungsberechtigten ubergeht und dieser sie dann seinerseits gegenuber dem Schuldner geltend machen kann Begriffliches BearbeitenWenn man den Vorgang des Uberganges der Glaubigerposition als Ablosung bezeichnet so ist der Ablosungsberechtigte der Aktive der den Glaubiger in seiner Glaubigerstellung ablost Eine andere Bezeichnung fur dieses juristische Institut ist Subrogation wobei der Sprachgebrauch hier insoweit anders ist als der Glaubiger der Aktive namlich der Subrogierende ist der den Ablosenden in seine Glaubigerstellung subrogiert Deutsches Recht BearbeitenDas Burgerliche Gesetzbuch BGB kennt sowohl ein allgemeines als auch ein spezielles Ablosungsrecht Der Grundgedanke ist immer der gleiche Ablosungsberechtigt soll immer der sein der durch die zwangsweise Durchsetzung der Forderung durch den Glaubiger Gefahr lauft Einbussen zu erleiden etwa den Gegenstand den er als Sicherheit fur fremde Schuld hingegeben hat zu verlieren Da im Allgemeinen im Innenverhaltnis zwischen Schuldner und Ablosungsberechtigtem der Schuldner endgultig belastet sein soll entspricht der gesetzliche Forderungsubergang im Allgemeinen auch dem Innenverhaltnis dem somit das Aussenverhaltnis angepasst wird Mit der Forderung gehen auch die fur diese bestellten akzessorischen Sicherheiten wie etwa die Hypothek oder das Pfandrecht uber 401 412 BGB Das allgemeine Ablosungsrecht ist in 268 BGB geregelt und hat folgende Voraussetzungen die in verschiedenen Abwandlungen auch bei den speziellen Ablosungsrechten auftauchen Der Glaubiger betreibt die zwangsweise Durchsetzung der Forderung in 268 BGB die Zwangsvollstreckung an einem Gegenstand des Schuldners Dadurch muss der Ablosungsberechtigte Gefahr laufen eine Rechtsposition zu verlieren in 268 BGB ein Recht an der Sache des Schuldners das durch die Zwangsvollstreckung zu erloschen droht oder den Besitz an der Sache der ebenfalls gefahrdet sein muss Der Ablosungsberechtigte kann dann den Glaubiger mit der oben dargelegten Wirkung befriedigen Die Befriedigung kann durch Hinterlegung oder Aufrechnung erfolgen Die besonderen Ablosungsrechte sind etwa das Ablosungsrecht des Burgen 774 BGB das des vom Schuldner verschiedenen Eigentumers eines mit einer Hypothek belasteten Grundstucks 1143 BGB oder das des mit dem Schuldner nicht identischen Verpfanders 1225 BGB Es ist hier fast durchweg nicht notig dass schon die Zwangsvollstreckung betrieben wird sondern es kann sobald die gesicherte Forderung fallig ist abgelost werden da ab diesem Moment fur den Sicherungsgeber immer die Gefahr des Verlustes des Sicherungsgegenstandes beim Burgen die Gefahr der Klage und Zwangsvollstreckung droht Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Ablosungsrecht amp oldid 235388597